8 Oberhessisches Intelligenz an Kreis- Glatt.

38. Freitag den 17. Januar 1834.

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Kreigsräthliche Bekanntmachungen.

Zu Nr. K. G. 4549. Gießen, am 13. Januar 1834.

Betreffend: Die Instruction zur Geschäftsführung der 4

Gemeinderechner. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

4 an die Großherzoglichen Buͤrgermeister des Kreises Gießen.

Bei der Nevision der Gemeinderechnungen hat sich ergeben, daß

a) Bürgermeister oft Anweisungen auf Gemeindekassen ausstellen, ohne Angabe des Rechnungsjahrs und der Rubrik(des Artikels) des Voranschlags, und ungeprüft, ob der dafür vorgesehene Credit noch anreicht oder bereits erschöpft ist; und daß

b) Gemeinderechner ohne weiteres und ohne Untersuchung, ob sie durch die Gemeindeordnung und die genehmigten Voranschläge ermächtigt sind, Zahlung leisten; daß sie weder Einnahmen noch Aus— gaben gehörig aufschreiben und daher zu keiner Zeit, weder sich noch Andern, von dem jeweiligen Stande ihres Nechnungswesens Auskunft geben können.

Diesen Nachtheilen zu begegnen, werden in Uebereinstimmung mit Großh. Rechnungskammer, folgende Anordnungen erlassen: IJ. Die Bürgermeister haben:

a) alsbalden Register anzulegen und fortzuführen, übereinstimmend mit den Jahren und Rubriken (Artikel) der Voranschläge, um

b) die angewiesenen Beträge einschreiben, addiren und deren Summen mit dem Credit der Voran— schläge vergleichen, somit zu jeder Stunde ausmitteln zu können, ob eine Anweisung von Ih— nen noch ertheilt werden kann, oder von dem Rechner zurückgewiesen werden muß.

e,) In allen ihren Anweisungen außer den Angaben, wieviel, an wen und wofür zu zahlen ist, ins— besondere auch das Jahr und die Rubrik(den Artikel) bestimmt auszudrücken, für welches zu zahlen und unter welcher demnächst zu verrechnen ist.

II. Die Gemeinderechner.

a.) Jede Urkunde vor deren Annahme sorgfältig zu prüfen, ob sie mit derselben die Verrechnung voll— kommen zu rechtfertigen vermögen, insbesondere vor des Bürgermeisters Anweisungen zu unter— suchen, ob diesen nicht die Vorschriften in den Art. 63 und 71 der Gemeindeordnung entgegenstehen, sofort jede mangelhafte Ausfertigung zurückzugeben und bis zu deren Berichtigung die Zahlung zu verweigern.

0 b.) Tage- und Handbücher anzulegen und fortzuführen nach Anleitung des ersten Abschnitts der In—

0 struction zur Geschäftsführung der Rechner von Kirchen ꝛc., Negierungsblatt Nr. 94 von 1832, 1 folglich wahrend des Jahrs jede auf ihren Dienst sich beziehende Handlung niederzuschreiben, 1 um nicht nur zu jeder Stunde sich selbst und Anderen die Ueberzeugung und die Beruhigung von 105 der Richtigkeit ihrer Kasseverwaltung verschaffen, sondern auch die Rechnungen selbst stellen und 1 alle Revisionsbemerkungen zu denselben genügend beantworten zu können, ohne vorerst die einge— schickten Belege zurückfodern und einsehen zu müssen.