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„Es ergibt sich daraus nach wie vor die Verbindlichkeit fuͤr die Rechner, nur bis zur Erschoͤ⸗ pfung der, in dem genehmigten Voranschlage urspruͤnglich vorgesehenen, Credite zu bezahlen, und dann erst aus dem Reservefonds das Fehlende zu entnehmen, wenn von den zur Verfuͤgung uͤber diesen Fonds ermächtigten Behörden ausdruͤcklich darauf angewiesen wird.“ g „Werden die Voranschlaͤge, wie gehoͤrig, mit sorgkaͤltiger Erwägung aller hierbei zu beachten⸗ den Momente aufgestellt, dann konnen wirklich unvorhergesehene Ausgaben nur als Ausnahme oder seltene Falle erscheinen, folglich auch nur wenige Anweisungen auf den Reservefonds noͤthig machen.“ „Um so mehr wird es sachgemaͤß seyn, wenn nicht die mit der Berathung und dem Ent⸗ wurfe der Voranschlaͤge beauftragten örtlichen Verwaltungsvorstaͤnde, sondern nur diejenigen hoheren Behoͤrden, welche die Voranschlaͤge durch ihre Namensunterschrift fuͤr vollziehbar erklären, als er maͤch⸗ tigt angesehen werden, die unzureichenden Credite zu erweitern, oder auf jene Vorstaͤnde die Befugniß zu uͤbertragen, Anwelsungen auf den Reservefonds bis zu einem gewissen Belauf zu ertheilen.“ „Wir beauftragen Sie, bei der Rechnungsrevision nach dem Vorstehenden und bis auf weitere Verfuͤgung zu verfahren.“ Judem ich Sie hiervon in Kenntniß setze, beauftrage ich Sie, nach den hierin ausgesprochenen Grund⸗ saͤtzen selbst zu verfahren, auch die Gemeinderechner hiernach zu bedeuten. Ouvrier. Zu Nr. K. G. 3369. Giessen den 4. December 1834.
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Betreffend: Die in den Voranschlaͤgen für unvorhergesehene Fälle aufgenommenen Reservefonds. Der Großherzoglich Hessische f
Kreisrath des Kreises Giessen
a n 5 die Großh. Burgermeister, Gemeinde-, Kirchen- und Schulfondsrechner im Kreise Giessen.
Nach einer, von Großhberzogl. Rechnungskammer mir zugekommenen Benachrichtigung, ist die Vor⸗ schrift, daß in den Rechnungen dieselben Rubriken, wie in den Voranschlaͤgen, vorkommen sollen, darin miß⸗ verstanden worden, daß die in den Voranschlaͤgen aufgenommenen Reservefonds unter der Ueberschrift:
Fuͤr un vorhergesehene Faͤlle
auch in die Rechnungen uͤbertragen und daß nur unter dieser Rubrik mancherlei Ausgaben verrechnet wor⸗
den sind. Da jedoch alle(Einnahmen und) Ausgaben nur unter der dafur vorgeschriebenen, ihre Natur oder Art bezeichnenden, Benennungen erscheinen duͤrfen, dieser Foderung aber jene unbestimmte, nur auf das spaͤtere Bekanntwerden der Falle sich beziehende, Ueberschrift nicht entspricht, so ist es klar, daß in den Rechnungen eine solche Rubrik nicht zulässig seyn kann.
Der Reservefonds soll dazu dienen, um aus ihm die Mittel fuͤr rein zufaͤllige oder solche Ausga⸗ ben zu entnehmen, welche bei der Anfertigung nicht vorausgesehen oder vermuthet, daher auch nicht veran⸗ schlagt werden konnten, in der Regel also zur Ergaͤnzung der Erediten, welche fuͤr Ausgaben ganz gleicher Art zwar vorgesehen, jedoch wegen vorher unbekannt gewesener, erst waͤhrend der Verwaltung eingetretener, Verhältnisse nicht zureichend, daher zu erweitern waren.
Es ergiebt sich daraus nach wie vor die Verbindlichkeit fuͤr die Rechner, nur bis zur Erschoͤpfung der, in dem genehmigten Voranschlage ursprünglich vorgesehenen, Credite zu bezahlen und dann erst aus dem Reservefonds das Feblende zu entnehmen, wenn ausdruͤcklich darauf angewiesen wird.
Werden die Voranschläge, wie gehoͤrig, mit sorgfaͤltiger Erwaͤgung aller hierbei zu beruͤcksichtigen⸗ den Verhͤltnisse aufgestellt, dann koͤnnen wirklich unvorhergesehene Ausgaben nur als Ausnahmen oder seltene Falle erscheinen, folglich auch nur wenige Anweisungen auf Reservefonds noͤthig machen.
Die Großherz. Bürgermeister, Kirchenvorstaͤnde ꝛc. haben die Erweiterung einzureichender Credite bei mir nachzusuchen und insbesondere auch in dem Falle, wenn Sie von dem Reservefonds Gebrauch machen wollen, bei mir berichtliche Vorlage zu machen, worauf ich Sie, nach den Umstaͤnden, autorisiren werde, auf diese Fonds bis zu einem gewissen Belauf, Anweisungen zu ertheilen. K. Eh. Knorr.
Zu Nr. K. 8802. Grünberg am 4. December 1834. Betreffend: Ein in der Gemarkung Weickardshain aufgefangeges fremdes Schaaf. f Der Großherzoglich Hessische, Kreisrath des Kreises Grünberg a n die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Am 2. d. M. ist in der Gemarkung Weickardshain ein herrnlos herumirrendes Schaaf mit einem
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