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5 f Oberhessisches Intelligenz n Kreis ⸗-Glatt.
50. Freitag den 12. December 1834.
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Kreigräthliche Vekanntmachungen.
Zu Nr. K. 2064. Giessen am 29. November 1834 Betreffend: Die Tilgung der Gemeindeschulden.
N Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen d n
saͤmmtliche Großherz. Buͤrgermeister dieses Kreises.
f Von hoͤchstpreißl. Ministerium des Innern und der Justiz ist beschlossen worden, kuͤnftig in jedem Jahre die jenigen Gemeinden durch das Regierungsblatt namhaft machen zu lassen, welche sich entweder ganz schuldenftei gemacht, oder wenigstens— im vorausgegangenen Jahre— ihre Schulden nach Kraͤften ver⸗ mindert haben, damit diejenigen Gemeinden, welche einen lobenswerthen Eifer, ihre Schulden zu tilgen oder doch zu vermindern bethaͤtigen, hierin die verdiente oͤffentliche Anerkennung und diejenigen Gemeinden, welche sich die Verminderung ihrer Schulden nicht nach Kraͤften angelegen seyn lassen, in dieser offentlichen Bekannt⸗ machung einen Sporn finden, durch Tilgung oder Berminderung ihrer Schulden nach einem Ziele zu stre⸗ ben, dessen Erreichung so sehr im wohlverstandenen Interesse der Gemeinden liegt. Indem ich auf hoͤchsten Befehl Sie hiervon in Kenntniß setze, gebe ich der Hoffuung Raum, daß Ste sich fernerhin die Tugung der Gemerndeschulden ernstlichst angelegen seyn lassen, dadurch sich vor andern Ortsvorstaͤnden auf eine erfreuliche Weise auszeichnen und somit mir Veranlassung geben werden, Ihrer bei
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der hoͤchsten Staatsbehoͤrde ruͤhmlichst erwaͤhnen zu koͤnnen. K. C h. Knorr. Zu Nr. K. 8726. Grunberg am 1. December 1834
Betreffend: Die in den Poranschlägen für unvorhergesehene Fälle aufgenommenen Reservefonds.
„Der Großherzoglich Hessische Kreis rath des Kreises Gruͤnberg d n
die Großherzogl. Bürgermeister dieses Kreises. Großherz. Nechnungskammer hat an ihre Justificatur nachstehende Instruction erlassen:
„Die Vorschrift, daß in den Rechnungen dieselben Rubriken wie in den Voranschlaͤgen vor⸗ kommen sollen, wurde, wie wir neuerlich wahrnahmen, von verschiedenen Seiten darin mißverstanden, daß die in Voranschlaͤgen aufgenommenen Reservefonds unter der Ueberschrift:
f Fuͤr unvorhergesehene Fälle au) in die Rechnungen übertragen und daß nun unter dieser Rubrik maucherlei Ausgaben verrechnet wurden, ohne bei der Revision beanstandet zu werden.,
„Da jedoch alle(Einnahmen und) Ausgaben nur unter den dafür vorgeschriebenen, ihre Natur oder Art bezeichnenden, Benennungen erscheinen duͤrfen, dieser Forderung aber jene unbestimmte, nur auf das spaͤtere Bekanntwerden der Faͤlle sich beziehende, Ueberschrift nicht entspricht; so ist es klar, daß in den Rechnungen eine solche Rubrik nicht zulaͤssig seyn kann.“
„Der Reservefonds soll dazu dienen, um aus ihm die Mittel fuͤr rein zufaͤllige oder solche Ausgaben zu entnehmen, welche bei der Anfertigung des Voranschlags nicht vorausgesehen oder ver⸗ muthet, daher auch nicht veranschlagt werden konnten, in der Regel also zur Erganzung von Cre⸗ diten, welche für Ausgaben ganz gleicher Art zwar vorgesehen, jedoch wegen vorher unbekannt ge⸗ wesener, erst wahrend der Verwaltung eingetretener, Verhaͤleosisse nicht zureichend, daher zu erweitern waren.
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