4

aug

brauch von pr. Morgen amen dazu, gewoͤhnli eine andere 9 ausgescet den Gras, venn e8 tio walzt. Tie d uͤber Som. Ust mit dem ien, beselt. i erstenmal

as Verfah

gung des

e 9.55, 56

u Wiesen, en können, mer wieder g abneh⸗ zuren, von allen wird übt, in der

die Wiese r aufbricht, und so fort, en weit hö⸗ 28 Grund

ung eines s zu thun 'och übrig, daß das nen werde; inem Zeil steht un kommen if

heues,

fleine fl

Oberhessisches Intelligenz m Kreis- Glatt.

1 II. Mittwoch den 12. Maͤrz 1834.

r 7 ẽͤũõn ² mmpß. v

Mreisräthliche Vekanntmachung. Zu Nr. K. 810 Gießen, am 11. Marz 1834. Betreffend: Die Verordnung über das Behuͤthen der Wiesen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an

zur Anwendung gekommen, indem mehrfache Klagen darüber erhoben worden sind, daß auch nach den in derselben festgesetzten Terminen die Wiesen noch behüthet worden sind, und hierdurch vielfacher Scha⸗ den entstanden ist. Ich sehe mich deßhalb veranlaßt, bis zu der in der Kürze erfolgenden Errichtung von Wiesenpolizeiordnungen in sämmtlichen Gemeinden des Kreises dieselbe hierdurch einzuschärfen. Diese Verordnung bestimmt

1) daß auf den Wiesen, welche nicht dreischürig sind, oder von den Eigenthümern nicht dreischürig gemacht werden wollen, das Fuhrvieh nur allein vom 1. October bis 12. November geweidet werden, und in aller ubrigen Jahreszeit wegbleiben solle.

2) Daß alle Wiesen, welche dreischürig sind, oder dreischürig gemacht werden wollen, nicht früher be⸗ weidet werden sollen, als bis die dritte Schur völlig nach Hause gebracht ist, und mit dem 12. November die Weide auf denselben ebenfalls wieder aufhören solle.

3) Daß einem Fuhrmann, der eigenthümliche Wiesen hat, die nur einschürig sind, zwar gestattet sein solle, solche im Frühjahr bis zum 14. April und nach eingethaner Heuerndte bis zum 1. October mit seinem eignen Fuhrvieh für sich allein zu beweiden, daß aber hierbei aller Frevel und Schaden vermieden, und an Sonn- und Feiertagen, während der Kirche das Vieh im Stall ge⸗ lassen werden solle.

4) Daß die Gemeinde-Heerden des Melck und jungen Nindvihs im Frühjahr ganz von den Wie⸗ sen bleiben, und diese solche nur vom 1. October bis zum eintretenden Frost derselben beweiden dürfen, hierbei aber überall die Einrichtung getroffen werden solle, daß in jedem Wiesengrunde das Fuhrvieh den Vorfraß habe.

5) Daß bei übler Witterung oder wenn außerordentliche Umstände eintreten, wonach das Grummet vor dem 1. October nicht eingeerndtet werden kann, obiger Termin von dem vorgesetzten Beam⸗ ten auf 14 Tage hinausgesetzt werden könne.

6 Daß Schaaf⸗Heerden nur vom 11. November an bis Petri Kathedra oder so lange der Frost dauert 11 Trieb auf den Wiesen haben, zu jeder andern Zeit aber gänzlich von denselben wegbleibe⸗ ollen.

f Indem ich Sie beauftrage, diese Bestimmungen ungesäumt in Ihren Gemeinden bekannt 3 machen, insbesondere dem Wiesen⸗Vorstand genaue Kenntniß davon zu geben, die Hirten und Schützen be sonders vorzuladen, und diesen die Beobachtung dieser Verordnung auf das Strengste einzuschärfen, geb ich Ihnen zugleich auf, wenn dessen ungeachtet ein Frevel durch Schäfer oder Hirten vorkommen sollte, diesen alsbald und zwar direct an mich einzuberichten, und dabei zu bemerken, ob der Schäferhirte ode