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Sowohl die Armuthsattestate(1) als auch die Attestate der Zahlungsfähigkeit(2) sind in der Regel auf dem Recepte selbst, oder ausnahmweise auf einem besonderen Schein— in welchem jedoch stets der Zweck desselben ausdrücklich zu erwähnen ist— auszustellen.
3) Zur unverweilten Verabfolgung der Arzneien bleiben übtigens, auch im Falle weder baare Zahlung geleistet, noch eins der bemerkten Attestate beigebracht wird, die Apotheker dann verbunden, wenn Eile nöthig ist und die Dringenheit des Falles nicht gestattet, die erwähnten Zeugnisse vor Bereitung der Arzneien zu erwirken.
In diesen Fällen werden daher stets die ordinirenden Aerzte die Necepte mit„Eilt“
bezeichnen.
Den Apothekern bleibt es hierbei überlassen, durch ein von dem Bürgermeister oder resp. Beigeordneten zu erwirkendes Attestat über die Vermögensverhältnisse des Kranken sich zu verlässigen, indem auch in Ansehung dieser Fälle die Vorschriften der 8. 70, 72 und 73 der Medicinalordnung
volle Anwendung finden.
K. Ch. Kno vr.
Bekanntmachungen.
91) Naturalienversteigerung bei dem Rentamte Gladenbach.
Donnerstag den 20. Februar d. J., Vormittags um 10 Uhr, werden in dem Gasthause zum Blanken⸗ stein dahier
35 Malter Korn, 200„ Hafer und 90 Centner Heu oͤffentlich an den Meistbietenden versteigert und bei annehmbaren Geboten der Zuschlag sogleich ertheilt. Gladenbach, am 4. Februar 1834. Großherz. Hess. Rentamt daselbst. v. Gehren.
83) Gyyps verkauft in großen und kleinen Quan⸗ titaͤten zu billigen Preisen. M. Mendelsohn.
Miscellen. Ueber die Behandlung der Wiesen.
(Fortsetzung.) 1) Abhaltung oder Auffangung des Wassers.
F. 10. Die Versumpfung entsteht häufig durch Ouellen, welche höher als die Wiesen liegen und ihr Wasser in derselben verbreiten. Ueberall, wo sich solche Quellen finden, müssen sie in kleine zu gra⸗ bende Brunnen aufgefangen und diese mit Ablei⸗ tungsgräben in Verbindung gebracht werden.
§. 14. Noch häufiger zieht sich die Nässe von benachbarten Anhöhen unterirdisch in die Wiesen—
gründe und bildet selbst zuweilen auf solchen Wiesen
sumpfige Stellen, welche an Abhängen gelegen sind. In diesen Fällen muß untersucht werden, ob man
durch tiefe Gräben die aus der Anhöhe sich ziehende Nässe, ehe sie sich in die Wiese verbreitet, auffangen und durch diese Auffangegräben den Ableitungsgräben zuführen kann. 5
F. 12. Zieht sich das Wasser oberirdisch von Anhöhen in die Wiese, so ist es am leichtesten, durch am höheren Nande derselben herziehende Gräben das Wasser aufzufangen und wegzuführen.
2) Ableitung des Wassers.
§. 13. Wenn schon in vielen Fällen das Was— ser in der eben beschriebenen Art wenigstens theil— weise aufgefangen werden kann, so sind doch immer noch weitere Abzugsgräben nöthig, und solche auch schon zur Abführung des aufgefangenen Wassers un— entbehrlich.
§. 14. Diese Abzugs gräben müssen immer in den tiefsten Stellen des Grundstücks und in der Rich⸗ tung angelegt werden, welche noch einiges Gefälle darbietet. Man legt zu dem Ende einen Hauptgra— ben, oder bei großen Flächen deren mehrere, an, und läßt in diesen die erforderliche Zahl von Seiten— gräben einfallen.
§. 15. Wenn ein Bach durch den Wiesengrund geht, welcher mit seinem Wasserspiegel höher zieht, als ein Theil der Wiesenfläche liegt, und diese da— durch versumpft wird, so muß, wo möglich, der Bach in einem neuen, in den tieferen Stellen hinzie— henden Graben fortgeführt und dessen altes Bett aus— gefüllt werden. Wenn der durchziehende Bach wegen vieler Krümmungen die Versumpfung veranlaßt, müssen diese, so weit thunlich, gerade gezogen werden.
§. 16. Kleine Vertiefungen, welche schwer zu entwässern sind, muß man suchen mit Grabenaus— wurf und anderer Erde, welche zuweilen auch von einzelnen Erhöhungen weggenommen werden kann, auszufüllen. Bei größeren Kesseln bleibt zu versuchen, ob ein Durchssich des Nandes an der niedersten Stelle möglich ist.


