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i e i d g zerein beitritt, jährli itrag aus der Landwirth der Gemeinde wählt, der dem Verein beitritt, für welchen dann der jährliche Bei f Gemeindekasse bezahlt wird, wogegen er die landwirthschaftliche Zeitschrift erhält, die dann Gemeingut der Gemeinde-Einwohner ist. a f

Sie wollen hiernach baldigst einen Beschluß des Gemeinderaths und die Wahl eines Landwirthes, der dem landwirthschaftlichen Verein als Mitglied beitreten solle, veranlassen, und mir berichtliche An⸗

eige machen. 5 1 8 5 Ou pg ie

Zu Nr. d. K. 485. 5 Gießen, am 11. Februar 1834.

Betreffend: Die Verbindlichkeit der Apotheker zur Verabfolgung von Arzneien ohne baare Bezahlung.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

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die Großherzoglichen Buͤrger meister des Kreises.

Nachstehende auf Höchstem Befehle beruhende Anordnungen werden Sie unverweilt zur öffentlichen Kenntniß bringen.

Nach den bereits bestehenden, auf den§. 62 der Medicinalordnung sich gründenden Vorschriften sind die Apotheker verbunden, die von Sanitätsbeamten, praktischen Aerzten und Wundärzten angeordneten Arzneien selbst dann unweigerlich verabfolgen zu lassen, wenn solche nicht baar bezahlt werden. Um jedoch die Apotheker vor Verlusten zu schützen, welche in einzelnen Fällen aus der stricten Anwendung dieser Vorschrift für sie entstehen können, muß denselben gestattet werden, die ohne baare Zahlung ver langt werdende Abgabe von Arzneien eilende Fälle ausgenommen für arme Kranke oder solche, deren Vermögensverhältnisse ihnen unbekannt sind, so lange aufzuschieben, bis ihnen entweder ein Ar muthsattestat oder ein Attestat der Zahlungsfähigkeit beigebracht wird.

Es haben sich daher

1) zur Erwirkung des Armuthsattestates die armen Kranken oder deren Angehörige an den betref fenden Bürgermeister und resp. Beigeordneten zu wenden, welcher verbunden ist, im Falle er die Armuth glaubt bescheinigen zu können, ohne Verzug das Attestat nach Anleitung des§. 70 der Medicinalordnung dahin auszustellen, doß der Kranke in die Klasse der Armen gehöre, und die verordnete Arznei auf Rechnung der Gemeinde abgegeben werden könne.

Dieses Attestat ist mit dem Necepte dem Apotheker zu übergeben und dient demselben als Beleg zu den nach Maaßgabe der§§. 70 und 72 der Medicinalordnung zum Behufe der Decretur der Arzneikosten auf die Gemeindekassen einzureichenden Nechnungen.

Wenn

2) Kranke oder deren Angehörige, welche die Arzneien, deren sie bedürfen, zu bezahlen im Stande sind, sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, daß ihnen wegen Unbekanntschaft mit ihren Ver⸗ mögensverhältnissen die alsbaldige Abgabe der Arzneien verweigert werde, so müssen sie letztere entweder gleich baar bezahlen oder sich mit einem Zeugniß ihrer Zahlungsfähigkeit, welches ihnen auf Verlangen der Bürgermeister oder resp. Beigeordnete ohne Verzug unentgeldlich auszustellen hat, versehen und solches dem Apotheker mit dem Recepte übergeben.

Ein solches Zahlungsfähigkeitsattestat ist auch alsdann, wenn der Burgermeister mit Rück⸗ sicht auf die Vermögensverhältuisse der Interessenten, ein von ihm verlangtes Armuthsattestat nicht glaubt ausstellen zu konnen, statt des letzteren dem Kranken oder dessen Angehörigen zu ertheilen.

Auf den Grund eines solchen Attestates der Zahlungsfaͤhigkeit haben die Apotheker die Arzneien alsbald und ohne baare Zahlung zu verabfolgen, und sollte sich später, wenn der Apotheker seine Bezahlung verlangt, ergeben, daß der Kranke schon zur Zeit der Abgabe der Arznei zahlungs

dee war, so kann ihm die Bezahlung seiner Forderung aus der Gemeindekasse nicht verweigert erden.

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