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Oberhßssischess Intelligenz in Kreis- Hlatt.
. Mittwoch den 12. Februar 1834.
Kreisräthliche Bekanntmachungen.
Zu Nr. d. K. 409. Gießen, am 5. Februar 1834.
Betreffend: Das Herumziehen fremder Graveurs.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Burgermeister des Kreises. Nach einer Höchsten Ministerialverfügung vom 8. Januar l. F. sollen die Pettschaftstecher oder Gra—
veurs von der Entrichtung der Gewerbsteuer nicht befreit seyn, vielmehr in der VI. Classe der Ge⸗
werbsteuerpflichtigen ihr Gewerbe versteuern und insofern sie dasselbe hausirend betreiben, mit einem Hausirpatente versehen seyn.*
Sie werden hiervon zu Ihrem Bemessen in Kenntniß gesetzt. . K. Ch. Knorr.
Zu Nr. K. 835. Gruͤnberg, am 3. Februar 1834.
Betreffend: Die Verbreitung des landwirthschastlichen Vereins.
s Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg
an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.
Es ist Ihnen sämmtlich erinnerlich, wie ich Ihnen bei der Nundreise die Theilnahme an dem landwirth—
„ Vereine und die Bemühung, auch andere Landwirthe zur Theilnahme zu bestimmen, empfohlen abe.
Die wohlthätigen Folgen für landwirthschaftliche Verbesserungen, und Hebung der Landwirth— schaft, die durch diesen Verein bereits herbei geführt worden, müssen jedem unbefangenen Beobachter in die Augen springen; vollständig kann aber dieser Verein erst dann seinen wohltätigen Einfluß äußern, wenn ein allgemeineres Interesse bei derjenigen Classe von Saatsbürgern, für welche er berechnet ist, nämlich den Landwirthen, für denselben sich erzeugt, wenn demnach in jeder Gemeinde wenigstens ein Landwirth demselben beitritt, der dann das Mitglied abgibt, durch welches es dem Verein möglich wird, für die in einer Gemeinde wünschenswerthen und zulässigen Verbesserungen zu wirken. So unbedeutend auch die jährlichen Beiträge sind, so mögen solche doch manchen Landwirth von dem Beitritte abgehalten haben; es erscheint daher als sehr wünschenswerth und der guten Sache forderlich, wenn in den Gemeinen, wo noch kein Landwirth dem Verein als Mitglied beigetreten, der Vorstand einen dazu sich eignenden


