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war. Wenn aber der Praͤsident der Kammer bei dieser Gelegenheit von den anwesenden Regierungs⸗Com⸗ missarien vergeblich aufgefodert wurde, jenes Mitglied zur Ordnung zu verweisen und wenn endlich die Ma⸗ joritaͤt dieser Kammer durch einen, in oͤffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß aussprach, daß keine Ruͤge zu verhaͤngen sey und sich somit jener schweren Beleidigung selbst theilhaftig machte, so war ein System aufge⸗ stellt, das in seinen nothwendigen Folgen Unsere Regierungs-Commissaͤre, ja sogar die nicht mit der Majo⸗ ritaͤt stimmenden Abgeordneten, jeder Beleidigung Preis gegeben und die Kammer selbst zum Tummelplatze strafloser Ausbruͤche der Leidenschaftlichkeit und Achtungslosigkeit herabgewuͤrdigt haben wuͤrde. Es war die Disciplin der Kammer in die Haͤnde der Majoritaͤt gelegt; es konnten Unsere Regierungscommissarien und dle Minoritaͤt der Abgeordneten an den Berathungen der zweiten Kammer nicht mehr Antheil nehmen; die Wurde der Staatsregierung und ihr Verhaͤltniß zu den Staͤnden erschien auf das Tiefste erschuͤttert und die Kammer batte sich selbst in die Lage gebracht, ihren verfassungsmaͤßigen Beruf nicht mehr erfuͤllen zu koͤnnen. Die landesfürstliche Entschließung, welche Wir zu fassen hatten, konnte keinen Augenblick zweifel⸗ haft seyn. Wir waren abermals zur Auflosung der Staͤnde⸗Versammlung genoͤthigt. b N f Es erfuͤllt Unser Herz mit lebhaftem Kummer, daß Wir den Gang der Staatsverwaltung in seiner Entwickelung noch laͤnger gestoͤrt, und die Verwirklichung mancher Wohlthat entrückt sehen mussen, die Un⸗ seren geliebten Unterthanen zugedacht war; Wir beklagen den großen vergeblichen Kostenaufwand und Wir bedauern insbesondere, daß die aufrichtige und mit namhaften Opfern verbundene Bestrebung fur das allge⸗ meine Wohl, welcher sich die erste Kammer und nicht weniger eine achtungswerthe Minderzahl der zweiten
Kammer hingegeben hat, und wodurch gegruͤudete Anspruͤche auf Unseren und des Landes Dank erworben
worden sind, zu keinem anderen Resultat fuͤhren konnten. Aber alle diese Ruͤcksichten mußten verschwinden vor Unserer Regentenpflicht, daruͤber zu wachen, daß das Ansehen, welches Unserer Regierung gebuͤhrt, wie außer so in der Kammer bewahrt werde, ein Ansehen, ohne welches der Staat der Anarchie anheim allen wuͤrde. 5
b Auf der Majoritaͤt der zweiten Kammer der Staͤndeversammlung, welche deren Aufloͤsung herbei⸗ gefuhrt hat, ruht hiernach die Verantwortlichkeit fur alle aus einer solchen Maßregel folgende Nachtheile; an diejenigen aber, welche verfassungsmaͤßig berufen sind, an den nun bevorstehenden neuen Wahlen Theil zu nehmen, lassen Wir Unsere landesvaͤterliche, wohlgemeinte, aber auch ernstliche Mahnung ergeben, wohl zu erwaͤgen, ob die Interessen des Volkes durch eine Kammer gefoͤrdert werden konnen, deren Mitglieder der Regierung mit entschiedener Feindseligkeit entgegentreten.
Welche aber auch die Ergebnisse ihrer Wahlen seyn moͤgen, so thun Wir hier den unwandelbaren Entschluß kund, gleichwie Wir die bestehende Verfassung ehren, so auch durch keinerlei Versuche, so ost sie sich auch erneuern mogen, die Rechte schmaͤlern zu lassen, welche verfassungsmäßig Uns zustehen und in deren Besitz Wir Uns befinden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels.
Darmstadt den 30. October 1834. (L. S.) LU D WJ G. 8 du T hl.
nicht hehl halte, daß sie einen ganz andern Weg ein⸗
Giessen den 3. Nov. 1834.
dadurch das Anseben und die Achtung, die jede Regierung anzusprechen hat, im hoͤchsten Grade gefaͤhrdet
Aus der Großherz. Hess. Zeitung entnehmen wir in Betreff der Aufloͤsung der Staͤnde-Versammlung das Folgende:
Darmstadt den 27. Oct. 1834.
Wir halten es angemessen, den Vorfall in der 2. Kammer der Staͤndeversammlung, welcher die Auf— loͤsung der letzteren hexbeigefuͤhrt hat, unsern Lesern ausfuͤhrlich zu berichten.
Der Antrag des Dr. Heß, die Selbststaͤndigkeit des Richteramts betr., ein Antrag, der jedoch seinem Wesen nach nur die Anstellungsverhaͤltnisse des Rich— terpersonals beruͤhrte, war an der Tagesordnung. Als die Reihe zu reden an den Abgeordneten von Gagern kam, aͤußerte er unter Anderm, daß in einem constitutionellen Staate die Richter im Sinne der drei vereinigten Gewalten ernannt wer— den muͤßten. Wo aber die Staatsregierung es gar
schlage, als namentlich die Majoritaͤt einer 2. Kam⸗ mer, die hervorgegangen sey aus der Wahl des Volks und dieses Volk repraͤsentire, ihn eingeschlagen zu sehen wuͤnsche, da muͤsse man neue Garantieen suchen. Nach diesem Eingang aͤußerte derselbe Abgeordnete folgende Worte, welche wir mit diplomatischer Ge⸗ nauigkeit hier anfuͤhren:„Auf dem vorigen Landtag „hat der Berichtserstatter uͤber den Antrag des Ab⸗ „geordneten Heß in seinem Bericht gesagt, constitu⸗ „tionelle Verfassungen beruhen auf Mißtrauen. Man „hat ihm dieß zum Vorwurf gemacht und ich glaube, „daß die Partei, welche gegenwartig die Ge⸗ „schaͤfte in unserm Staate fuhrt, darin einen Grund „gefunden hat, diesen Mann davon abzuhalten, in „dieser Kammer Sitz zu nehmen. Meine Herren, „dieser Partei, welche das constitutionelle Prineip „nicht versteht und in ihren einzelnen Mit⸗ „gliedern auch vergessen zu haben scheint,
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