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Zu Nr. K. 3384. Giessen am 3. December 1834. Betreffend: Die Almosen, welche aus der Cabinetskasse gespendet werden.
Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Giessen a n sämmtliche Großherzogl. Bur germeister dieses Kreises.
Es ist seither vielfach mit Gesuchen um Unterstuͤtzung bei des Großherzogs und der Frau Groß⸗ berzogin Koͤnigl. Hoheit Mißbrauch getrieben und darum hoͤchsten Orts verfuͤgt worden, daß derartige Ge⸗ suche ganz unberuͤcksichtigt bleiben sollen, insofern nicht von dem Kreisrathe die Duͤrftigkeit und Wuͤrdigkeit des Bittstellers beglaubigt ist. Sie werden dieses veröffentlichen, uͤber derartige bei Ihnen angebrachte Ge⸗ suche pflichtmaͤßig und umfassend uͤber die Familien⸗ und Vermoͤgensverhaͤltnisse, so wie uͤber die Wuͤrdigkeit des Supplicanten au mich berichten, bloße Atteste uͤber Armuth zu solchen Zwecken aber unter keiner Be⸗ dingung mehr ertheilen. K. Eh; Rn üer.
Zu Nr. K. P. V. 2064. Giessen am 2. December 1834.
Betreffend: Die Vollziebung der allerböchsten Verordnung wegen der in der Schweiz f bestandenen Handwerker Vereine.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen 0 an
sämmtl. Gr. Buͤrgermeister, mit Ausn. des Gr. Bürgerm. der Stadt Giefsen.
Indem ich Sie auf die in rubricirtem Betreffe in dem Regierungsblatte No. 83, erschienene aller⸗ hoͤchste Verordnung vom 25. November l. J. hiermit besonders aufmerksam mache, bemerke ich Ihnen noch das Folgende:
10 diese Verordnung ist unverzuͤglich zu publiciren; i
2) Sind aus Ihren Gemeinden dermalen Handwerksgesellen auf der Wanderschaft, so haben Sie die Ver⸗ wandten derselben noch inscesondere auf die in Frage stehende Verordnung und namentlich auf den Art. 4. derselben aufmerksam zu machen;
3) Eben so haben Sie alle abgehenden Handwerksgesellen be onders von den Bestimmungen der ge⸗
dachten Verordnung in Kenntniß zu setzen, und daß dieß gescheheu, im Wanderbuche zu bemerkenz
J) Kehrt ein Ihrer Gemeinde angehoͤriger Handwerksgeselle zuruͤck, welcher der fraglichen Verordnung zu⸗ wider gehandelt hat, so haben Sie, unter Beifuͤgung seiner ihm abzunehmenden Papiere, schleunigst Bericht an mich zu erstatten, und noͤthigenfalls durch Arretirung dafur Sorge zu tragen, daß sich der⸗ selbe vor eingelangter Verfuͤgung von mir, nicht entferne. g
5) Gehoͤrt derselbe einer andern Gemeinde oder dem Auslande an, so ist er gefaͤnglich an mich abzulie⸗ fern, den einzigen Fall ausgenommen, in welchem ein Auslaͤnder blos durchreist, und dem Art. 5. der Verordnung gemäß, mit einer Marschroute versehen ist. Allein auch in diesem Falle darf die Durch⸗ reise nicht verzoͤgert werden;
6) Sollten gegenwartig Handwerksgesellen in Ihren Gemeinden in Arbeit stehen, welche sich seit dem 1. Jan. d. J. kuͤrzere oder langere Zeit in der Schweiz aufgehalten haben, so haben Sie mir hiervon unverzuͤglich Anzeige zu machen.— Ueberhaupt aber haben Sie sich
7) die Bestimmungen der mehrerwaͤhnten Verordnung wohl einzupraͤgen, und dieselbe in allen eintreten⸗ den Fällen zur Anwendung zu bringen. K. Ch. Knorr.
ieee ber ee Der nachstehend bezeichnete Wilhelm Müller Sohn des Revierforsters Muͤller zu Elsoff, Kreises Wittgenstein, welcher am 10. dieses Monats den Gabriel Baͤnner aus Elsoff durch einen Schuß geroͤdtet, hat sich gleich nach der That auf fluͤchtigen Fuß gesetzt und der Untersuchung entzogen. a Wir ersuchen daher saͤmmtliche Civil⸗ und Militairbehoͤrden, auf denselben Acht zu haben, ihn im Betretungsfall arretiren und an uns abliefern zu lassen. Laasphe den 27. November 1834. 8 Koͤniglich e Justiz⸗ Amt. e er.


