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das Recht auf Diaͤtenbezug bei Statt findenden Kirchen- und Schul⸗Visitationen, finden wir uns zu nachstehender allgemeiner Verfuͤgung veranlaßt.“ g
„Die den Großherzogl. Superintendenten und Decanen bei Kirchen visitationen wie bei ihren übrigen auswärtigen Geschaͤften verwilligten Diaͤten sind nicht als Belohnung fuͤr ihre Dienstver⸗ richtungen, sondern nur als Entschadigung fuͤr die durch ihre Entfernung vom Wohnort ihnen erwachsenden Unkosten und Auslagen zu betrachten. Ein gleicher Berechtigungsgrund zum Bezug von Diäten findet aber bei denjenigen Angestellten nicht Statt, welche am Ort der Visitation oder in dem Umfang des Kirchspiels, wo sie Statt findet, wohnhaft sind und derselben ex officio beizuwoh⸗ nen haben. Wo es demnach bisher uͤblich gewesen, daß bei Kirchen- und Schul visitationen die Geist⸗ lichen und Schullehrer gewisse Diaͤten bezogen haben, ist dieses fuͤr die Zukunft allgemein und namentlich auch fuͤr den Fall abzustelln, wenn ein Geistlicher oder Schullehrer zum Zweck der Visttaton seinen Wohnort verlassen und sich in einem andern Ort seines Kirchspiels, an welchem er sich auch bei anderen amtlichen Neranlassungen unentgeldlich einzu finden hat, begeben muß.“
„Was die Kirchenvorstandsmitglieder betrifft, welche den Kirchenvisitationen von Amtswegen beiwohnen muͤssen, so koͤnnen dieselben aus den Befugnissen, welche den vorhinigen Kirchensenioren eingeraͤumt waren, um so weniger eine Berechtigung zum Accidenzien- oder Diaͤten⸗Bezuge herleiten, da ihr Amt ausdrücklich fuͤr ein Ehrenamt erklaͤrt und die unentgeldliche Verwaltung desselben vor⸗
eschrieben ist.“ f
5„Uebrigens erscheint es billig, daß auswaͤrts wohnende Kirchen- und Schulvorstands⸗Mit⸗ glieder, fuͤr welche die Anwesenheit bei Kirchen- und Schul- Visitationen, namentlich an Werktagen, mit Zeitversaͤumniß und Unkosten verbunden ist, da sie nicht wie die Geistlichen und Schullehrer durch einen für saͤmmtliche Dienstgeschaͤfte innerhalb ihres Kirchspiels festgesetzten Gehalt entschaͤdigt werden, auf Verlangen, eine angemessene Verguͤtung in dem bisherigen Verhaͤltniß erhalten.“
„Auch versteht es sich von selbst, daß, wo Geistliche und Schullehrer eine Berechtigung auf den Bezug von Gebuͤhren bei Kirchen- und Schulvisitationen als Gehaltstheil decretmaͤbig nachweisen können, diese fuͤr die Dauer ihrer Dienstzeit in ihren Rechten geschuͤtzt werden muͤssen.“ 8
„Hiernach haben Sie sich in den vorkommenden Faͤllen zu bemessen.“ 1 In Berhinderung des Staatsministers. 9 v. Lehmann. v. Rabenau. wovon ich Sie zu Ihrem Bemessen in Kenntniß setze.— Die Großberz. Buͤrgermeister haben diese Verfuͤ— gung den Kirchenvorstaͤnden zur Einsicht mitzutheilen. Ouvrier. Zu Nr. K. 8711. Grünberg am 30. November 1834.
Betreffend: Tragische Fälle, insbesondere deren Anzeige bei dem Großh. Kreisrathe. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg
an die Großherz. Bürgermeister und resp. Beigeordneten dieses Kreises. Da ich verschiedentlich habe bemerken muͤssen, daß die Großherz. Buͤrgermeister, bei sich ereignen— den tragischen Faͤllen, nicht immer mit ihrer Anzeige an das Gericht auch zugleich Anzeige an mich machen, so nehme ich Veranlassung, saͤmmtliche Großherz. Buͤrgermeister und resp. Beigeordneten hierdurch anzuweisen, jeden derartigen Fall, gleichzeitig mit ihrer Anzeige an das Gericht auch zu meiner Kenntniß zu bringen. Ouvrier. ö
Zu Nr. K. 3367. Giessen den 29. November 1834.
Betreffend: Einen aufgefundenen Geldbeutel. f N Der Großherzoglich Hessische N N Kreis fat h d s Kriifes Gi et 1
a n ö die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. 1 Es ist ein alter lederner Geldbeutel mit einiger Muͤnze aufgefunden worden.— Sie haben dieß
mit dem Bemerken in Ihren unterhabenden Gemeinden zu veroͤffentlichen, daß der Eigenthuͤmer denselben, wenn er sich legitimirt, auf dem Polizeibureau dahier in Empfang nehmen koͤnne. K. Ch. Knorr.“
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