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Oberhessisches

Intelligenz n Kreis- Blatt.

249. Freitag den 5. December 1834.

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Kreisräthliche Vekanntmachungen.

Zu Nr. K. 8671. Gruͤnberg am 28. November 1834. Betreffend: Rechnungsstellgebühren von Kirchen- und Stiftungsrechnungen.

Der Großherzoglich Hessische HKreisrath des Kreises Grunberg

a n die Kirchenvorstaͤnde und Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises

Es ist die nachstehende hoͤchste Verfuͤgung ergangen: f Die Rechner von Kirchen, Schulen und Stiftungen bezogen bisher oͤfters, außer ihrem eigentlichen Gehalte, noch besondere Gebuͤhren fuͤr Fertigung der Hebregister, Anlegung der Hand buͤcher, Ordnen der Urkunden, Verz:ichnung der Ausstaͤnde, Stellung der Rechnungen, Beantwor⸗ tung der Revisionsbemerkungen u. dgl. Da indessen einestheils dergleichen Geschaͤfte und Auslagen unzertrennlich mit jedem verrechnenden Dienste verbunden und daher auch nicht außerordentlich zu verguͤten sind, anderntheils aber ein sol⸗ cher besonderer Gebuͤhrenbezug den Bestimmungen des Art. 12. der Verordnung über Verwaltung des Kirchenvermoͤgens vom 6. Juni 1832 widerstreitet, so geben wir Ihnen auf, dafuͤr besorgt zu seyn, daß kuͤnftighin weder fur neu zu bestellende Rechner besondere Gebühren neben dem eigentlichen, nach §. 12. der erwaͤhnten Verordnung zu regulirenden, Gehalte bewilligt, noch auch fuͤr solche Rechner, welche zu deren Bezug bisher schon nicht berechtigt waren, dergleichen noch jetzt bewilligt und regulirt werden. Zugleich weisen wir Sie an, bei Bestellung neuer Rechner deren Gehalte mit Beruͤcksichtigung und Pruͤfung der Verhaͤltnisse des Fonds und der Persoͤnlichkeit des Rechners, nach Anhörung der Kirchenvorstaͤnde, jedesmal neu zu reguliren, statt die bisherigen Gehalte, welche noch jetzt zuweilen unter Umstaͤnden, mit Ruͤcksicht auf besondere Verhäͤltnisse, vor der Hand hoͤher, als es künftig nöthig seyn wird, regulirt werden muͤssen, als staͤndig mit der Stelle verbundenen Gehalt zu betrachten. Nach diesen Verfuͤgungen werden Sie sich bemessen und die Kirchenvorstaͤnde und Kirchen⸗ rechner, so weit es diese angeht, instruiren.

du Thil. Prinz.

Sie werden sich nicht nur selbst nach solcher bemessen, sondern auch die Kirchen- und milden etiftungsrechner hiernach bedeuten. Sie, die Großherz. Buͤrgermeister, werden diese Verfugung den kirchenvorstaͤnden zur Einsicht geben.. Ouvrier. zu Nr. K. 8673. Gruͤnberg am 28. Rovember 1834.

Betreffend: Die Ansprüche auf Diäten bei den statthabenden Kirchenvisitationen.

Die Großherzoglich Hessische a Kreis rath des Kreises Grunberg

5 a n die Kirchenvorstaͤnde dieses Kreises. In obiger Beziehung ist die nachstehende hoͤchste Verfugung ergangen: In obigWegen einiger bei der rubricirten Diaͤten-Deeretur erhobenen Anstaͤnde und Zweifel uͤber

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