ausgelassenen Rückstandsposten haften muß und nicht besugt ist, ihn in spätere Nückstandsliste zu bringen. Der Gemeindeeinnehmer hat dieses Rückstandsverzeichniß, wovon er Abschrift zurück⸗ behalten muß, nach Ablauf von längstens 14 Tagen, vom Tage der vollzogenen Mahnung an gerechnet, seinem Buͤrgermeister zuzustellen, zugleich aber auch, daß dieß ge⸗ schehen, dem Kreisrathe berichtlich anzuzeigen und diesem Berichte die Bescheinigungen über die nach 6. 9. der Instruction erlassene Aufforderungen und die Mahnliste beizufügen. Der Bürger meiste ist verpflichtet, innerhalb 3 Tagen nach Empfang des Verzeichnisses, dasselbe, nach vorheriger genauer Einsicht, mit seinen etwaigen Bemerkungen, zum Zweck der Erkennung der Pfändung an den Kreisrath einzusenden. 5 Diese Bestimmungen sind seither nicht gehoͤrig befolgt worden. Die Gemeindeeinnehmer haben erst lange nach der Verfallzeit die Rückstandslisten aufgestellt, andere sogar bis zum Nechnungsschluß hiermit gewartet, wo die Beitreibung nachher bis zur Aufstellung der Rechnung nicht mehr geschehen konnte und dadurch große Liquidationen erschienen. Man macht Sie daher auf jene Bestimmungen aufmerksam und beauftragt Sie, die Gemeindeeinnehmer zu deren strengen Befolgung für die Zukunft mit dem Anfügen anzuweisen, daß sie jedesmal alsbald nach der Verfallzeit und wie es die Instruction vor⸗ schreibe, die Rückstände zur Beitreibung einzugeben hatten und daß künftig keine Schuldposten in Li⸗ quidation passiren würden, von welchen nicht nachgewiesen werden könne, daß zur Beitreibung alles und zu gehöriger Zeit geschehen sey, was hätte geschehen muͤssen.

Da sodann der. 32 der Instruction vorschreibt, daß auf Anordnung des Kreisboten die ge pfändeten beweglichen Sachen an einen, von dem Bürgermeister zu bestimmenden Orte in sichere Ver wahrung gebracht werden müssen und daß die Sorge, daß hierzu ein schicklicher Ort gewählt und die Sachen daselbst sicher aufbewahrt werden, dem Bürgermeister obliege; diese Vorschrift aber, nach An⸗ zeige der Kreisboten, seither ebenfalls nicht von allen Großherz. Bürgermeistern befolgt worden ist; so macht man diese auch hierauf mit dem Aufügen aufmerksam, daß man sie künftig nicht für die zur Aufbewahrung der Pfänder erforderlichen Locale sorgen sollten, sie in jedem, zur Anzeige gebracht wer⸗ denden Falle, in eine Strafe von 5 fl. verurtheilt werden. 5

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Zu Nr. K. 6760. Grunberg, am 31. August 1834.

Betreffend: Den Verkauf zweier Gebäude auf den Abbruch in Hörnsheim, Kreises Wetzlar

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg d n

die Großherzogl. Burgermeister dieses Kreises.

Nach eingelangter Benachrichtigung sollen Dienstags den 9. kommenden Monats, Morgens 9 Uhr, zu Hörnsheim, Königl. Preußischen Kreises Wetzlar, zwei, sich noch in gutem Zustande befin⸗ dende hölzerne Gebäude, mit Ziegeln gedeckt, auf den Abbruch verkauft werden. Diese Gebäude sind 30 Fuß lang und 15 Fuß breit, dienten seither der Gemeinde als Backhäuser, und können für geringe Leute zu bequemen Wohnungen, fuͤr Vermögendere aber zu Stallung und sonstige Oeconomiegebäude eingerichtet werden. 8 5

Sie werden dieses in Ihren Gemeinden öffentlich bekannt machen.

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Der vorbemerkte Verkauf ist auch in dem hiesigen Kreise durch die Gr. Bürgermeister zu ver öffentlichen. Gießen, den 3. Septbr. 1834. l Der Großherzogl. Kreisrath des Kreises Gießen. J. V. d. K., Stumpf, Kreissecretär.

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