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Oberhessisches
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* 36. e den 5 September 1834.
Kreisräthliche Vekanntmachungen.
Zu Nr. K. 6691. Gruͤnberg am 27. August 1834.
Betreffend: Die Beitreibung der Communalintraden.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg
a n saͤmmtliche Großherzogliche Bürgermeister dieses Kreises.
In den 95. 9 bis 19 incl. der Justruction über Beitreibung der Communalintraden ist bestimmt:
„Längstens 3 Tage nach der Verfallzeit von Communalgefällen— mit Ausnahme der
Communalsteuern, hinsichtlich welcher es keiner besonderen Aufforderung zur Zahlung bedarf, weil jedem Debenten der Zahlungstermin durch die ihm zugestellten Steuerzettel bekannt gemacht ist— hat der Gemeindeeinnehmer den Bürgermeister zu ersuchen, die Debenten durch öffentliche Be— kanntmachung zu Abführung ihrer Schuldigkeiten bei Vermeidung der Zwangsmaaßregeln binnen einer festzusetzenden Frist, welche 14 Tage nicht übersteigen darf, auffordern zu lassen. Erfolgt die Zahlung der Schuld, insoweit sie Communalsteuern betrifft, längstens bis zum 10. des⸗ jenigen Monats, welcher auf den zur Zahlung eines Ziels der Communal⸗ stenern in den Registern und Steuerzetteln bestimmten Monat folgt, und in so weit sie sonstige Communalgefälle betrifft, innerhalb des hierzu festgesetzten Termins nicht, so hat der Gemeindeeinnehmer die Debenten, welche bis dahin die schuldigen Gefälle, einschließlich der Communalsteuern, entweder gar nicht oder nicht ganz entrichtet, auch von der höheren Behörde keine Zahlungsfrist, welche noch läuft, erhalten haben, aus seinen Büchern und Erheberegistern auszuziehen und ortsweise in der Art zu verzeichnen, daß sämmtliche fällige Schuldposten eines Debenten an Communalintraden beisammen erscheinen. Diese Rückstandsver— zeichnisse hat der Gemeindeeinnehmer, nebst den dazu gefertigten Mahnzetteln, in so weit sie Nestanten in seinem Wohnorte betreffen, dem Gemeindediener oder Mahnboten, in so weit sie aber Nestanten außerhalb seines Wohnorts betreffen, dem Bürgermeister oder Beigeordneten des
Wohnorts der Schuldner zuzufertigen, welche sofort die Zustellung der Mahnzettel an die Nestan—
ten binnen 6 Tagen zu bewirken und dann die Nückstandslisten, mit Bescheinigung der voll—
zogenen Mahnung verseheu, an den Gemeindeeinnehmer zurückzusenden haben. Sobald der
Gemeindeeinnehmer die Rückstandslisten zurück erhält, trägt er in dieselben diejenigen Zahlungen
ein, welche er empfangen hat, seitdem er die Listen zur Mahnung abgegeben hatte, bemerkt hier—
nach in derselben, ob und wie viel noch bei den einzelnen Debenten rückständig ist, und stellt das Verzeichmiß der nach der Mahnung gebliebenen Rückstände auf, die nun durch Pfändung
beizutreiben sind. Dieses Verzeichniß muß alle, nach vollzogener Mahnung vorhande—
nen Rückstände enthalten, und zwar um so mehr, als der Gemeindeeinnehmer für jeden hierin


