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Samstag, den 23. Mai 1931.

wird gleich dem anderen Gelände planiert und für den Verkehr freigegeben. Nur das hohe Mal soll noch Erinnerung vieler Kämpfe und schwerer Jahre bilden.

Es war am 26. Mai 1923, um vier Uhr morgens, als Albert Leo Schlageter auf der Golzheimer Heide bei Düsseldorf durch fünf französische Kugeln seinen Tod fand. Drei Kompagnien, eine Schwadron Kavallerie, französische Gendarmerie, Offiziere, ausländische Journalisten, verschiedene Geistliche und der Ver­teidiger, ein Düsseldorfer Rechtsanwalt, bildeten die Begleitung, als Schlageter im Morgengrauen erschossen wurde. In nächster Nähe einer Sandwand hatte man einen Pfahl erri htet, an dem er niederknien mußte. Kurz danach rollte die Salve über das weite Feld.

Schlageter war von der damaligen französischen Besatzung angeklagt worden, sich an Störungsaktionen und Sprengungen von Eisenbahnanlagen beteiligt und Informationen, Berichte und Dokumente über die Tätigkeit der Besatzung für die deutschen Behörden gesammelt zu haben. Es gelang den französischen Kriminalbeamten in Essen, verschiedene ihnen verdächtig Er­scheinende als Angehörige der Organisation Heinz zu verhaften. Unter ihnen befand sich Schlageter.

Das letzte Wort Schlageters

lautere am Schlusse der Verhandlung: Für das, was ich getan habe, stehe ich ein. Ich bin bereit, die Folgen meiner Hand­lung zu tragen."

Mit den Worten: Grüßt mir mein Deutschland, meine Eltern, Geschwister und Verwandten, meine Freunde...!" ging Schlageter am 26. Mai 1923 in den Tod. Ihm zum ehrenden Gedächtnis, zur Erinnerung an die 141 Toten des Ruhrkampfes, wird am Pfingstsonnabend das Schlageter- National- Denkmal enthüllt werden.

Schlageters Wollen war rein und groß, sein Sterben hel­denhaft. Durch die willige Hingabe seines Lebens wurde er zum Sinnbild eines Kampfes, des Ausharrens aller Volfs= schichten zwischen Rhein und Ruhr.

Kritisches zum Enteignungsgesek.

Der kürzlich in der Oeffentlichkeit bekanntgewordene, aber von der Reichsregierung immer noch ,, streng vertraulich" be­handelte Entwurf eines Gesetzes über die Entschädi gungspflicht und den Rechtsweg bei Enteignungen auf dem Ge­biete des Städtebaues" ist in den Kreisen des privaten Haus­Die und Grundbesitzes auf lebhaften Widerspruch gestoßen. Drganisationen des städtischen und des ländlichen Grundbesitzes haben keinen Zweifel aufkommen lassen, daß die Regierungs­vorlage für den privaten Haus- und Grundbesig untragbar ist. Unannehmbar ist sie deshalb, wiel sie nicht nur die durch die Rechtsprechung, insbesondere des Reichsgerichts, angeblich hervor­gerufene Rechtsunsicherheit auf dem Gebiete des kommunalen Enteignungsrechtes zu beseitigen zum Ziele hat, sondern viel mehr bestrebt ist, den Kommunen einen über Gebühr großen Schutz angedeihen zu lassen. Die Gemeinden sind aber den Grundstückseigentümern gegenüber gar nicht so schußbedürftig; denn viele von ihnen haben in den letzten Jahren die Zwangs lage der Grundstückseigentümer bei der Ausweisung von Frei­flächen in der unerhörtesten Weise ausgenutzt. Vielmehr er­scheint es notwendig, daß der Haus- und Grundbesitz in Durch­führung des Artikels 164 r Reichsverfassung von 1919 in Gesetzgebung und Verwaltung gefördert und gegen Ueber­lastung und Aufsaugung endlich geschützt wird.

Die Schaffung eines Gesetzes über die Entschädigungs­pflicht und den Rechtsweg bei Enteignungen auf dem Gebiete des Städtebaues ist wahrhaftig nicht so dringend, wie die Reichsregierung behauptet Auf anderen Gebieten dürften

gesetzgeberische Maßnahmen dringender erforderlich sein. Eine Reform des kommunalen Enteignungsrechtes kann immer noch vorgenommen werden, wenn die anderen großen Probleme, wie die der Arbeitsbeschaffung, der Beseitigung der Wohnungs­zwangswirtschaft, der Aufhebung der Hauszinsstener usw. ge­löst sind.

Die Frau im Sowjetstaat.

Zu den ganz wenigen wirklichen Rußlandken­nern zählt Dr. Theodor Seibert, der bis vor fur­zem vier Jahre in Rußland lebte, in Moskau einen eigenen Hausstand führte und fast das ganze Land bereiste. Wir entnehmen seinem soeben bei Knorr & Hirth, München, erschienenen Werke ,, Das rote Rußland". Staat, Geist und Alltag der Bolsche­witi" den folgenden interessanten Abschnitt: In erster Linie wird durch das russische Wohnungselend der Gegenwart natürlich die Frau betroffen. Hier hat die Be­freiung der Frau aus der Sklaverei des Haushalts" eine merk­würdige und sehr unfreiwillige Verwirklichung gefunden; im Haushalt eines Sowjetproletariers ist aus Mangel an Raum tatsächlich nur noch sehr wenig zu tun. Die russische Städterin kann sich infolgedessen ihren beruflichen und sozialen Interes­sen so wie die Partei diese auffaßt in weitgehendem Maße hingeben. Nach dem Wunsche der Partei wird in der Besetzung der Arbeitsposten möglichst wenig Unterschied zwischen den Ge­schlechtern gemacht, und auch praktisch findet man heute in Ruß­band Frauen in allen den Berufen, die bei uns in der Kriegs­zeit von ihnen ausgeübt werden mußten. Anhänger der völli­gen Frauen- Emanzipation werden die sowjetrussischen Verhält­nisse auf diesem Gebiet ideal finden, besonders wenn sie hören, daß die arbeitende Frau in Rußland einen sehr bemerkens= werten Gesundheitsschutz genießt.

,, Gießener Zeitung"

Die Reichsregierung scheint jedoch anderer Auffassung zu sein und will sich gern, aber unnötigerweise mit nebensäch lichen Arbeiten belasten, mit denen sie sich innerhalb der pri­vaten Wirtschaft aber wahrhaftig keine Sympathien und kein Vertrauen verschaffen kann. Die gesamte private Wirtschaft ist sich einig in der Ablehnung des neuen, nur auf Drängen der Kommunen geschaffenen Gesezencwurfs gegen den privaten Grundbesitz in Stadt und Land.

Da wir die sowjetischen Frauen- und Mutterschutz- Gesetze zum mindesten in der Theorie für ideal halten, seien sie hier näher stizziert: Handarbeitende Frauen und Mädchen werden von der Arbeit acht Wochen vor und acht Wochen nach einer Geburt befreit, Frauen, die geistige und Büro- Arbeit verrichten, je sechs Wochen. Müttern, die Brustkinder haben, stehen be= sondere Arbeitspausen zu, damit sie ihren Mutterpflichten nach­kommen können. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht zur Nachtarbeit zugezogen werden; ein allgemeines Verbot von Nachtarbeit für Frauen besteht dagegen merkwürdigerweise nicht. Die Schutzbestimmungen für Mutter und Kind werden wirksam ergänzt durch die Einrichtung von Kindergärten, häufig direkt bei den Fabriken, in denen auch Säuglinge untergebracht

Untragbar sei ferner die Vorschrift, daß überall dort, wo landesrechtliche Bestimmungen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Entscheidungen über die Höhe der Entschädigung ausschließen, diese bestehen bleiben soll. Eine derartige Be­stimmung stelle offensichtlich einen Verstoß gegen die Reichs­Da es nach Auffassung des Zentralverbandes verfassung dar. nicht angeht, die verfassungswidrigen landesrechtlichen Enteig nungsbestimmungen einfach durch ein Reichsgesetz zu sanktio nieren, fordert er, daß zur Wahrung der Objektivität die lan desgesetzlichen Rechte dahingehend abgeändert werden, daß sie der Reichsverfassung voll entsprechen.

Die verfassungsmäßige Zulässigkeit der beabsichtigten Regelung auf dem Gebiete des kommunalen Enteignungsrechtes bezweifelt auch Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Ernst Is a v ( Berlin) in umfangreichen rechtlichen Darlegungen im ,, Grund­eigentum". Da das neue Enteignungsgesetz rückwirkend vom 13. August 1919 ab, dem Tage des Inkrafttretens der Reichs­verfassung, in Kraft gesezt werden soll, und da die Regierungs­vorlage auch die landesrechtlichen Vorschriften sanktioniert, die eine Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen und Teil­enteignungen ausschließen, vertritt Dr. Isay die Auffassung, daß der vorliegende Gesetzentwurf nur dann zu einem gültigen Geseze werden kann, wenn er als verfassungsändernd zustande kommt. Dr. Isan legt nämlich den Artikel 153 der Reichs­verfassung dahin aus, daß er grundsäglich eine Entschädigung für jede Enteignung verlange und daß ein Ausschluß der Ent­schädigung nach ihm nur statthaft sein soll, wenn er sich auf ein Reichsgesetz stützen läßt. Fehlt es an einem solchen, so sei er eben rechtswidrig. ,, Diese Rechtswidrigkeit kann," wie Dr. Isay überzeugend schreibt ,,, nicht dadurch geheilt werden, daß viele Jahre später das bisher fehlende Reichsgesetz zur Ent­stehung gelangt. Const würde ja auch ein im Jahre 2000 er lassenes Reichsgesetz die während des 20. Jahrhunderts durch geführten entschädigungslosen Enteignungen rehabilitieren, ihnen nachträglich den Stempel eines rechtmäßigen Aktes aufdrücken können. Ja, ein in ferner Zukunft ergehendes Reichsgesetz würde eine Entschädigung wegen aller vor seinem Inkrafttreten angeordneten Enteignungen verneinen können. Eine solche Aus­legung des Artikels 153 Abs. 2 ist schon wegen der Rechts­unsicherheit, die sie unfehlbar mit sich brächte, unmöglich. Gesetze, auch Verfassungsgesetze, sind nach den Regeln der Vernunft auszulegen. Wenn Artikel 153 eine entschädigungslose Ent­eignung untersagt, und denn hinzusetzt: ,, soweit nicht Reichs­gesetze etwas anderes bestimmen", so kann er dabei nur Reichs­gesetze im Auge haben, die zur Zeit der Enteignung in Geltung sind, nicht Gesetze, die erst in späteren Zeiten geschaffen werden."

Die Entscheidung über das Schicksal des neuen Enteig­nungsgesetzes ist vor Herbst dieses Jahres nicht zu erwarten; denn es ist kaum onzunehmen, daß die Reichsregierung die Re­gierungsvorlage im Wege der Notverordnung zum Gesetz er­heben wird. Vielmehr wird sich der Wohnungsausschuß des Reichstages, der laut Beschluß vierzehn Tage vor Zusammen­tritt des Plenums einberufen wird, eit dem neuen Gesezent­wurf, in Verbindung mit den Arträgen auf Schaffung eines Wohnheimstättengesetzes" beschäftigen, die bereits vor einigen Monaten von den Sozialdemokraten und dem Christlich- sozialen Volksdienst im Reichstag eingebracht worden sind.

Dem privaten Haus- und Grundbesitz ist wahrhaftig zu wünschen, daß das Entschädigungspflichtgeset samt den An­trägen auf Schaffung eines Wohnheimstättengesetzes in der Versenkung verschwindet. Denn es wird Zeit, daß endlich mit den bodenreformerischen und sozialistischen Experimenten Schluß gemacht wird. Schuß dem Privateigentum! Das ist die Lo­sung der Gegenwart.

werden können. Diese Bestimmungen, die, soweit ich be= obachten konnte, bereits sehr weitgehend durchgeführt werden, dürfen wohl als vorbildlich bezeichnet werden. Wo es wirf= lich nötig ist, Frauen, und insbesondere werdende Mütter, über­haupt zur Berufsarbeit heranzuziehen, sollte auch die deutsche Sozialgesetzgebung auf ähnliche Einrichtungen hinarbeiten.

Für das Jdeal der Bolschewifi, die Frau dem Manne im Berufsleben vollständig gleichzustellen, auf das das sowjetische Arbeitsgesetzbuch in seinen Mutte: schutzparagraphen ausdrücklich hinweist, habe ich allerdings kein Verständnis. Nach meiner Ansicht müßte ein proletarischer Siaat, der programmatisch auf eine allgemeine Verminderung der Arbeitszeit und Berufslast zielt, in erster Linie darauf hinarbeiten, die Frauen für die Aufgaben freizumachen, die man nun einmal seit Menschen­gedenken als frauliche" bezeichnet hat und auch wohl bezeich nen wird: Aufzucht gesunder Kinder, Pflege einer wohnlichen Häuslichkeit, Kultivierung des Lebensmilieus überhaupt, in dem sich der Mensch nach Erledigung seiner Berufspflichten be= wegt. Ich begreife nicht, wie die Bolsaswiki in Begeisterung zu geraten vermögen, wenn eine immer wachsende Zahl von Frauen an Drehbänken, auf Straßenbahnführerständen, in Koh­lenzechen und auf Lokomotiven steht.

Die Partei macht viel Aufhebens davon, daß die Frauen auch im politischen Leben des Sowjetstaates eine große Roile spielten. In der ersten Zeit der Revolution war das richtig; Frauen wie Vera Figner, die Kolonsai und Larissa Reißner haben sicher in jenen Sturm- und Drangjahren, attiv sowohl als stimulierend, erhebliche revolutionäre Verdienste erworben. Im Kleinbetrieb des Sowjetstaates stehen auch heute noch zahl= reiche Frauen an sichtbaren Stellen. Je höher man aber in der roten Hierarchie nach oben kommt, je näher man an die wirk­lichen Machtzentren herantritt, desto schwächer wird das weib­liche Element. In den Bundesministerien und in den Reihen des Zentralfomitees und der Zentral- Kontroll- Kommission fin­det man nicht einen einzigen weiblichen Namen. Die eigentliche Parteileitung ist vollständig ,, frauenrein" das Regime ist ein hundertprozentig männliches Regime; höchstens noch in Italien spielen die Frauen eine gleich bescheidene politische Rolle.

Lokales.

Blühendes Gift.

Von Dr. Curt Kayser.

Nr. 41

Samstag, den 23

Bollenertratte gemacht rabreicht, aber für Bedeutung, daß der K her Blütezeit, aljo im Behandlung tritt. 3 Runit aber auch bei soft redit qualvoll Wie man sieht, m genießen", aber das

Alljährlich, wenn vom strahlend blauen Himmel leuchtent und wärmend die Sonne auf uns herniederscheint, wenn Felt und Au im Blütenschmude prangen, dann juchzt des Menscher Herz, dann zieht's uns hinaus ins Freie, um stets von neuer zu bestaunen das herrliche Wunder der Natur.

Jm Ueberschwang dieser Freude lassen sich leicht viele Men schen, und besonders Kinder, dazu hinreißen, allerlei Blumer zu pflücken und spielerisch ihre Stengel in den Mund zu nehmen Sie alle ahnen nicht, daß, neben Rosen gleich die Dorne stehen und manche dieser schönen Blumen ein gefährliches Gif

rit trüben an Blum

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loden und verfünden

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in sich birgt. Am bekanntesten ist die Giftigkeit des Goldregens zeit halten. Ihre

durch den, besonders bei Kindern, schwere Vergiftungserschei

termen bejtidt, Strau

nungen ausgelöst werden können. Sehr häufig wird die Toll Episentleidern aus B

kirsche, die der schwarzen Kirsche ähnlich sieht, von Kinden ahnungslos verzehrt und damit eine schwere Vergiftung, bis

bleit jubeln die Alles fündet von jener

weilen sogar tödliche, herausbeschworen. Besonders gefährli njang an über allen

sind ferner die verschiedenen Schierlingsarten, von denen de Wiesenschierling als Todesgift des alten griechischen Philo sophen Sokrates bekannt ist. Beim Schierling sind besonder die Fruchtkapseln die eigentlichen Träger des Giftes. Die blaue Blüten und die Blätter des Eisenhutes rufen Vergiftungs erscheinungen in Gestalt von Krämpfen, Koliken und Fieba hervor. Ein Herzgift, das in der Medizin vielfach verwenda wird, ist im roten Fingerhut, der Digitalis, und in den, meit als harmlos angesehenen Maiglöckchen enthalten. Schließli sei noch Bilsentraut, Stechapfel und Herbstzeitlose genann durch deren Genuß schwerer Schaden für unsere Gesundheit ent stehen kann.

Pflicht aller Eltern ist es daher, ihre Kinder vor dem J den- Mund nehmen von Pflanzen überhaupt zu warnen und bein Auftreten irgendwelcher Vergiftungserscheinungen für sofortig ärztliche Hilfe zu sorgen.

Bisweilen genügt aber zum Hervorrufen von Krankheits erscheinungen schon die bloße Berührung gewisser Pflanzen. An bekanntesten sind die auf diesem Wege durch durch Primeln her vorgerufenen Hauterkrankungen. Es handelt sich dabei aber nicht um unsere einheimischen, gelben Primeln, sondern um die meist in Töpfen gezogene, japanische oder chinesische, farbig Primelart. Diese beherbergt in den, an der Unterseite ihra grünen Blätter befindlichen Drüsenhaaren einen Giftstoff, da schon beim Berühren mit der Hand austritt und oft bereits nach wenigen Stunden, manchmal aber erst nach Tagen, Hau ausschläge und Fieber bei besonders dafür empfänglichen Men schen erzeugt. Auch Augen und Nase können, wenn sie bein Riechen an der Blume mit den Giftstoffen in Berührung ge kommen sind, erkranken. Wenn auch, wie erwähnt, nicht jeder Mensch für das Gift gleich empfindlich ist, so muß doch gan allgemein vor den ausländischen Primeln gewarnt werden.

Weiterhin sei darauf aufmerksam gemacht, daß auch starka Blumendust, z. B. bei Flieder und Jasmin, Krankheitsersche nungen, wie Kopfschmerzen und Benommenheit, hervorzurufe vermag. Man vermeide deshalb, diese Blumen oder Pflanza überhaupt in Schlafzimmern aufzustellen oder gar in der Nat darin zu belassen.

Am meisten zu bedauern sind schließlich noch jene Mensche die als Zaungäste des Frühlings" draußen stehen bleibe müssen, weil bei ihnen durch Einatmung von Blütenstaub b stimmter Gräser- und Getreidearten das als Heuschnupfer oder, Heufieber" bekannte Krankheitsbild in Erscheinung trit Dagegen hilft nur entweder Aufenthait an der See, resp. in einer Gegend, in der es leinen Blütenstaub gibt, oder die Kunt des Arztes.

Seit Jahrzehnten hat sich die medizinische Wissenschaft de rum bemüht, diesen armen Menschen, denen ihr Leiden d Freude an der schönsten Zeit des Jahres vergällt, zu helfa Mit Erfolg werden heute Kuren mit Einimpfung bestimm

Nach dem bolschewistischen Propagandamärchen ist die Fra im Sowjetstaate von den stumpfen Lasten des Haushaltes freit und kann sich, gleich dem Manne und den Kindern, ga den kulturellen Genüssen des Lebens hingeben. Wie verlog das ist, ermißt man am besten aus der Tatsache, daß die B schewili als alleinige Bauherren im heutigen Rußland fast ni gends Gemeinschaftshäuser bauen, sondern fast überall Häu mit Ein- und Zwei- Zimmer- Wohnungen, mit eigener Roche legenheit und vollständigem Abschluß von den Nachbarfamilia Das ist nicht etwa zarte Rücksichtnahme auf den rückständig Geschmack des Proletariats, sondern einfach Kapitulation einem unüberwindlichen Widerstand. Dieser allgemeinen scheinung gegenüber wollen die paar kollektiven Musterhäu die man jüngst aufgemacht hat, wenig bedeuten.

Coth.

der Deutschenhasser, jener Pariser Parfümfabrikant von Insel Korsika, der dort nie eine Schulbant drückte, oft im Fre kampierte, dann in elendster Verfassung in den schmutz git verrufensten Gassen von Mrsaille auftauchte, seiner Tante Papagei stahl und sich mit dem dafür erlösten Gelde verdust auf einige Jahre zum Militär ging, nach Paris tam undi dort mit fabelhaftem Geschid schon mehr Gerissenheit steinreichen Manne machie, überschwemmi heute die halbe mit seinen Erzeugnissen. Coty besitzt zur Zeit den Figan und andere einflußreiche Zeitungen, laufte das Prachti Longchamp und das berühmte Schloß Chambord, ist mehrfar Franken- Millionär, schimpft aber gerade noch so auf die Bode zu deutsch Schweine, wie damals, als er faum seinen Nan schreiben konnte. Die deutsche Damenwelt hat diesen Ma der über uns hohnlacht, mit reich gemacht! Sie sollte es wenigstens nunmehr zum eisernen Vorsatz machen, niem mehr Parfüm von Coty zu verwenden und ausnahmslos Geschäfte zu meiden, die statt der durchaus hochwertigen d schen Erzeugnisse Coty- Düfte anpreisen. Diese riechen sold wenn man weiß, woher sie stammen!

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