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Mittwoch, den 17. Juni 1931

Verhalten bei Gewitter und Kurzschluß.| ,, Aus der Wolke ohne Wahl zuckt der Strahl!"( Schil­ler.) So viele Menschen werden alljährlich noch vom Blizz erschlagen! Fast alle diese Todesfälle könnte man durch Be­folgung nachstehender Vorsichtsmaßregeln unbedingt verhüten:

Sucht bei einem Gewitter nie Schuß unter einem Baum, auch nicht in einer Hütte. Lieber naß bis auf die Haut, als vom Blizz erschlagen werden. Meidet Waldes- und Ufer= ränder! Traget Metallgeräte nicht auf der Schulter, eine Sense z. B. dann in der Hand mit der Spitze nach unten. Wenn Blitz und Donner rasch aufeinander folgen, so legt im Freien Metallgeräte weg und euch weit entfernt davon flach auf den Boden. Vermeidet Menschen- und Viehansamm lungen, zu Hause auch die Nähe größerer Metallmassen wie Defen, Gas, Wasser und Stromleitungen. Löscht bei star­kem Gewitter in einzelstehenden Gebäuden das Feuer, vermeidet Durchzug und laßt eine Glühlampe brennen.

Verhütung von Paniken. Schlägt der Blitz in ein Schul haus, so kann er, wenn dieses keinen Blizableiter hat, leicht zünden. Es entsteht dabei, wenn das Holz des Dachstuhls oder der Schulbänke Feuer fängt, ein erstickender Qualm. Eine Berqualmung des Treppenhauses kann auch entstehen, wenn in einem Wohnraum über dem Schullokal ein Brand aus­bricht. Auf den Schreckensruf: Feuer!" drängt sich dann alles dem Ausgang zu, und so kann leicht eine Panik entstehen. Ein solcher Massenschreck ist das schlimmste, was man sich denken kann. Dabei sind in der Höllenangst schon viele Menschen, besonders Frauen und Kinder, totgetreten worden.

Zur Vermeidung einer Panik vergewissere man sich, wie dies ja auch Vorschrift ist, ob sich die Türen in Schulen, Kir­chen, Kinos und Versammlungsräumen jeder Art nach au außen öffnen.( Ebenso vergewissere man sich beim Uebernachten in einem größeren, älteren Gasthaus, ob man bei einem etwaigen Brand einen sicheren Ausgang ohne Verqualmung des Trep­penhauses finden kann, so daß man nicht in einer Mausefalle sigt!)

In den Schulen übe man alljährlich den in der ,, Deut­schen Feuerschußwoche" vorgeschriebenen ,, Feueralarm" ein. Brennt es dann einmal in einem Schulhaus, dann ertönt statt des alle lähmenden Schreckensrufes ,, Feuer!" das allen wohlbe­kannte Alarmzeichen. Dadurch elektrisiert, verlassen die Schüler rasch und wohlgeordnet lautlos ihre Klassen; in wenigen Mi­nuten ist das ganze Schulhaus geräumt, und jede Panik wird so vermieden!( Hätte sich z. B. bei dem großen Kirchenbrand in Rumänien die Kirchentüre nach außen öffnen lassen und wären die künstlichen Blumen am Altar vorsorglich impräg: niert gewesen, dann wären die 140 Menschen nicht in hilfloser Verzweiflung entsetzlich verbrannt!)

Elektrische Apparate. Berührt keine blanken Drähte von elektrischen Leitungen, selbst wenn sie auf die Erde gefallen sind. Ihr würdet sofort getötet werden. Laßt elektrische An­lagen nur von Fachleuten gewissenhaft herstellen und die Lei­tungsdrähte( auch die alten) in Panzerrohr verlegen. Feuchte Räume, wie Waschküchen, Ställe erfordern eine besondere

orgfalt. Vermeidet alle Beschädigungen freier Leitungs­drähte, wie Knickung, Durchscheuern, Durchtreten, Durch­rosten. Wenn ein Nagel, ja schon eine Stecknadel zwi­schen die Drähe geschlagen wird oder die Isolierung mangelhaft geworden ist, kann der Strom dort leicht von einem Draht zum andern überspringen, und' es entsteht so ein Kurzschluß. Auch durch überhängende Wäsche oder sonstige Fahrlässigkeiten kann Kurzschluß entstehen. Bei gewissenhafter Anlage und Be­handlung kommt jedoch selten ein Kurzschluß vor, obwohl man ihn häufig fälschlich für alle möglichen Brände verantwortlich macht. Ist in einer Leitung Feuer ausgebrochen, so macht man die Leitung durch Herausschrauben der Sicherungen spannungs­los, löscht dann den Brand mit Wasser( was vorher nichts nüßt!) und ruft sofort die Feuerwehr und einen Fachmann. Ist eine Sicherung durchgebrannt, so ruft, wenn ihr nicht ganz sicher seid, einen Fachmann. Das eigene Flicken von Sicherun gen ist feuergefährlich und strafbar.

Bewegliche Leitungsschnüre für elektrische Bügeleisen, Staubsauger, Heizkissen, Heizsonnen und Kocher sollten nicht länger als nötig sein. Benützt derartige Apparate nur mit selbst tätiger Abstellung. Brennt Glühbirnen nicht mit

,, Gießener Zeitung"

Papier oder Stoff umhüllt, auch nicht in der Nähe von Zel-| luloid. Stellt bei längerem Verreisen den Strom durch Her­ausschrauben der Sicherungen ab.( Werden statt Sicherungen die jetzt in der Elektrotechnik eingeführten kleinen Selbstschalter verwendet, so kann nach Abschaltung des Kurzschlusses durch den Selbstschalter nunmehr durch einfaches Wiedereinschalten des Gelbstschalters die Anlage sofort erneut betriebsfähig ge­macht werden.

Nanik bei Bränden.

DKGS. Es gibt Fälle, in denen wir beinahe mit Selbst­verständlichkeit auf ein Versagen der natürlichen unbewußten Abwehrkräfte und auf völlige Ausschaltung jeglicher Vernunft und Verstandsarbeit rechnen müssen: Cowie große Menschen­ansammlungen in wirkliche oder vermeintliche Gefahr geraten, erhebt sich drohend das Gespenst der Panik. Zum Glück sind ja große Brandkatastrophen in öffentlichen Räumen, seien es Gastwirtsbetriebe, Festfäle oder Versammlungslokale, feien es Theater, Kinos oder Konzerthallen, verschwindend selten. Trotz­dem aber kommt man von der Verpflichtung nicht los, auch für diese seltenen Fälle vorbereitend möglichst weitgehende Vorbeu­gungsmaßnahmen zu propagieren. Denn kommt es erst einmal unter Hunderten oder gar Tausenden von Menschen zu einer Panik, so sind zahlreiche, in unmenschlichster Weise buchstäblich zerquetschte und zertrampelte, qualvoll zu Tode gemarterte Dp­fer unvermeidlich.

Menschenmassen unterliegen je größer sie sind, um so leichter jeglicher Massensuggestion. So überträgt sich die ganze ,, Atmosphäre" eines Milieus, die in der Luft schwebende Stimmung, die stürmische Heiterkeit oder die weihevolle Ruhe einer Zuhörerschaft mit beinahe zwingender Notwendigkeit auf jeden Einzelnen. Und wenn nun plötzlich von ungefähr aus irgendeiner Ecke des womöglich noch verdunkelten Taales ein gellender Schrei kommt ,, Fener, Feuer!", wenn sekundenlang lähmendes Entsetzen die noch eben höchst vergnügten oder an­dächtig lauschenden Massen packt, wenn auf einmal ein Schreien, Kreischen und Schimpfen losbricht, Wimmern und Heulen die Luft erfüllt, wenn wildes Durcheinander tobt, alles kopf- und sinnlos hin und her rennt, die unmöglichsten Rettungswege ge­sucht und die vorhandenen durch rücksichtslos zusammengepreßte Menschenballen verstopft werden, dann schwindet scheinbar in diesen vernunftbegabten Einzelwesen der Masse jeder Unterschied zwischen Mensch und Tier.

Ueberlegt man, wie nach menschlichem Ermessen dem Aus­bruch einer Panik vorgebeugt werden kann, so muß man sich in erster Linie an die verantwortlichen Leiter derartiger Versamm­lungslokale und Vergnügungsstätten wenden. Beleuchtete Not­ausgänge, deutliche, auch für die aufgeregten Massen leicht sicht­bare Wegweiser zu den Nettungsmöglichkeiten sind unbedingte Vorausseßung. Sodann strengste Instruktion des gesamten Per­sonals! Es lassen sich natürlich keine allgemeingültigen Regeln aufstellen, jedem Einzelfall, in jedem Theater oder Kino, in jedem Restaurant oder Saal werden die Verhältnisse anders liegen. Wichtig ist aber, daß die verantwortlichen Inhaber, Direktoren oder Geschäftsführer sich für ihren Betrieb die Mög= lichkeit von Feuersgefahr mit allen Einzelheiten und bis in die legten Konsequenzen einmal durchdenken, daß sie vor allen Din gen die Möglichkeit, ja sogar die Wahrscheinlichkeit des Aus­bruches einer Panik in Rechnung stellen. Und darum müssen alle Angestellten, die überhaupt irgendwie in Betracht kommen, für solch einen Fall ihre fest umrissenen Aufgaben haben. Erstes Erfordernis: Licht, viel Licht, soviel Licht wie irgend möglich! Wenn möglich Musik! Auf keinen Fall Merkenlassen irgend­welcher Erregung oder Angst, also kein Schreien, Gestikulieren und Winken, keine langen Volksreden! Kurze Befehle in knap­per Form, wenn irgend möglich, die ganze Sache harmlos, ja geradezu lächerlich darstellen, Wize machen!

Und jeder einzelne, in der von der Panik erfaßten Masse Eingeklemmte, scheinbar Machtlose und Hilflose muß selbst die ehernste Ruhe bewahren, nicht schreien und toben, nicht klagen und weinen. Besonders Aufgeregte aus der Masse herausgrei­fen und sie beruhigen! Nicht schimpfen, sondern vernünftig zu­reden, gegebenenfalls sogar festhalten. Durch Wecken und An­feuern des Verantwortungsbewußtseins möglichst viele von dem Gedanken an die eigene Gefährdung ablenken, so daß sie sich der

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Kein Rauch, kein Ruß, keine Schlacken

Nr. 48

So kann durch

Kinder, der Alten und besonders aufgeregter Frauen, womöglich der Dhnmächtigen und Verlegten annehmen! richtiges Eingreifen einiger weniger Beherzter unter Umständen eine Panik unter Hunderten oder Tausenden vermieden oder im Keime erstickt werden. Freilich wird die momentane Ent­schlußkraft, die kaltblütige Ruhe hierbei die Hauptsache zu leisten haben. Aber hat man sich einmal rechtzeitig vorher solch eine Möglichkeit des Panikausbruches genauestens durchdacht und überlegt, so wird die reaktionsmäßig verlaufende Einstellung auf solche Augenblicke der Gefahr eher und leichter erfolgen. Dr. C. Th.

Können Pachtverträge

auf ewige Zeiten abgeschlossen werden? Die Inhaberin einer Fleischerei hatte ihrem ältesten Sohn ihr Geschäft ,, auf ewige Zeit" verpachtet und sich dabei das Wohnrecht in dem Geschäftshause ausbedungen. Aber bald kam es zu argen Auftritten zwischen der Mutter und ihrem Cohn. Letzterer wies die Mutter aus der Wohnung und rief sogar die Polizei gegen sie zur Hilfe. Ein anderes Mal hatte er einen Streit mit seinem jüngeren Bruder, und als die Mutter da­zwischentrat, versetzte der Sohn ihr einen Stoß, daß sie stürzte und ohnmächtig liegen blieb, ohne daß ihr Sohn sich weiter um sie kümmerte. Schließlich strengte die Frau gegen den Sohn eine Klage an, mit der sie den ,, auf ewige Zeit" abgeschlossenen Pacht­vertrag fristlos kündigte. Bei ihrem Verlangen stützte sich die Klägerin auf Irrtum bei Abschluß des Vertrages, auf arglistige Täuschung und auf den groben Undank, den ihr Cohn ihr gegen­über an den Tag gelegt habe. Besonders betonte die Klägerin, daß es Pachtverträge auf ewige Zeit unmöglich gebe, und daß schon aus diesem Grunde ihre Kündigung gerechtfertigt sei.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, da sie der Meinung waren, daß der Pachtvertrag, da er ,, auf ewige Zeit" abgeschlossen wurde, nicht gekündigt werden könne.

Das

Reichsgericht hat sich dahin ausgesprochen, daß das Gesetz eine Abmachung, wie die in Rede stehende, keineswegs verbiete. In­dessen sei der Revision der Klägerin gegen das ihr ungünstige Urteil aus einem anderen Grunde Folge zu geben. Der Vor­derrichter hat nicht geprüft so heißt es in den Gründen

ob das Verhalten des beklagten Sohnes der Mutter nicht einen hinreichenden Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages gab. Die Parteien wohnten in demselben Hause, der Sohn hatte das Geschäft von seiner Mutter unter besonders günsti gen Bedingungen gepachtet. Jedenfalls erforderte das enge Zusammenleben der Parteien ein gutes Einvernehmen, und der höchste Gerichtshof hat sich schon früher dahin ausgesprochen, daß, wenn in einem solchen Fall ein notwendiges Zusammen­wirken durch das feindselige Verhalten des einen Teils unmög lich gemacht wird, der andere Teil zur sofortigen Kündigung berechtigt ist.

Instandhaltung eines Drahtzauns

zwischen zwei Grundstücken.

Frage: In meinem Hause ist der Drahtzaun auf dem ersten Hof völlig entzwei. Dieser Zaun trennt mein Grundstück von dem danebenliegenden Nachbargrundstück. Wie ich gehört habe, ist der Hausbesitzer, zu dessen linker Hand der Zaun liegt( in diesem Falle also mein Nachbar), verpflichtet, denselben instand zu halten. In meiner Eigenschaft als Mit­glied des Grundbesitzervereins frage ich hiermit höfl. an, ob dies seine Richtigkeit hat.

Erschei Bezugspreis Sedaktionsschluß frü Indung nicht verlo

44. Jahrg

Der Reichspräji dent der franzöjijo kines Amtsantritts franzöfifche Präsiden Macdonald und hen Regierung end ichtlich am 17. Jul Säfte der Reichsregi Der ameritani fhtlich am 21. Jul in Berlin eintreffe Die Verhandlu tredits von 250 Mi

Antwort: Der Eigentümer eines Grundstücks oder Gartens ist verpflichtet, den Zaun rechter Hand- vom Ein­tritt in den Haupteingang gesehen zu bauen und zu unter­halten. Wenn ein zur linken Hand neu anbauender Nachbar seinen Hof oder Garten durch einen Zaun abschließen will, so muß er zwar den bereits vorhandenen Zaun seines Nachbars zur Unterhaltung übernehmen, ist aber nicht verpflichtet, diesem die Kosten der ersten Anlage zu vergüten. Der Quer- oder Rückzaun muß von beiden gegeneinander stoßenden Nachbarn Es stützt gemeinschaftlich angelegt und unterhalten werden. sich diese Vorschrift auf Teil I, achter Titel,§§ 162, 165 bis 167 des Preußischen Allgemeinen Landrechts. Verantwortlich: G. Burgeleit, Gießen.

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