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Samstag, den 12. September 1931.

Industrie mit allen ihren günstigen Auswirkungen. Beides nimmt der Bergbau für sich in Anspruch. Die Folgerungen, welche für den rheinisch- westfälischen Steinkohlenbergbau hier­aus zu ziehen sind, liegen auf der Hand für den, der Sinn für Erhaltung der Ruhrindustrie und für eine ausreichende Be­schäftigung der Arbeiterschaft im Ruhrrevier hat.

Umsatzsteuer für gewerbliche Räume.

Ein neuer Runderlaß des Reichsfinanzministers.

In immer weitergehender Auslegung des Begriffs ,, ein­gerichtete Räume"(§ 2, 3iff. 4, UStG.) hatte der Reichs finanzhof mit Urteil VA 1126/30 vom 13. Februar 1931 auch erkannt auf die Heranziehung gewerblicher Räume ( Läden) in Wohngebäuden, obwohl der Zentralverband Deut­scher Haus- und Grundbesigervereine bereits früher einen Erlaß des Reichsfinanzministers erwirkt hatte, daß die Mieteinnahmen aus der Vermietung gewerblich genutzter Räume( Läden, Lager-, Büro- und Fabrikräume) eines Wohngebäudes grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Gegensatz zu dieser An­ordnung und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichs­finanzhofs haben aber die Finanzämter vielfach auch hier die Mieteinnahmen zur Umsatzsteuer herangezogen, und auch im Rechtsmittelverfahren wurde die Umsatzsteuerpflicht bejaht. Den Bemühungen des Zentralverbandes ist es nunmehr gelungen, einen neuen Erlaß des Reichsfinanzministers( S 4141 30 III. vom 8. Juli 1931) zu erwirken, den wir nachstehend im Wortlaut wiedergeben:

9379

,, In dem Erlaß vom 15. November 1929 4141 III ist angeordnet, daß die Mieteinnahmen aus der Vermietung gewerblich genutzter Räume( Läden, Lager-, Büro- und Fabrikräume) eines Wohngebäudes grundsäßlich nicht der Umsatzsteuer unterliegen, es sei denn, daß diese Räume eine für die bestimmte vertragliche Nutzungsart er­forderliche besondere bauliche Beschaffenheit aufweisen oder mit Einrichtungsgegenständen vermietet sind, so daß sie für den Mietzweck unmittelbar verwendbar sind. In diesem Erlaß ist ferner darauf hingewiesen, daß das Vorhandensein eines Schaufensters sowie die Größe des Raumes, soweit letztere nicht für die bestimmte vertragliche Nutzungsart eigentümlich ist, allein für die Umsatzsteuerpflicht nicht entscheidend is. Im Gegensatz zu dieser Anordnung haben mehrere Finanz­ämter die Mieteinnahmen aus der Vermietung von Ladenräumen in Wohngebänden zur Umsatzsteuer herange­zogen. In mehreren Rechtsmittelverfahren ist auch die Um­satzsteuerpflicht bejaht worden, weil z. B. in der Anlage zu ebener Erde, dem Vorhandensein von Schaufenstern zu Aus­lagezwecken und eines Eingangs unmittelbar von der Straße aus eine Einrichtung im Sinne des§ 2 Nr. 4 UStG. zu erblicken sei. Mit Rücksicht auf die besonderen Verhält nisse bei den Wohngebäuden ersuche ich, im Interesse einer einheitlichen Verwaltungsübung die Finanzämter erneut an­zuweisen, von einer Heranziehung der Mieteinnahmen aus der Vermietung gewerblich genugter Räume in Wohngebäu den zur Umsatzsteuer entsprechend dem Erlaß vom 15. Novem­ber 1929 abzusehen."

Gießener Zeitung"

Gesetzliche Miete und Hauszinssteuer in den deutschen Ländern.

Nach einer Mitteilung des Reichsarbeitsministers über die gesetzliche Miete in den deutschen Ländern und ihre Auf. teilung für Betriebskosten, Verwaltungskosten, Instandsehungs. kosten, Zinsendienst und die Aufwendungen für Hauszinsstener wurden für den Monat April 1931 seitdem dürfte sich nichts geändert haben

Nr. 73 Samstag, den 12. G

Gültige

In der letzten Zeit Fünf- Mart- Scheine erh

mit einigem Mißtraue

Hundertsätze der Friedensmiete als gesetzliche Miete erhoben. Aus der Tabelle ist im übrigen ersichtlich, welche Hundertfäße der Friedensmiete an Hauszinssteuer erhoben werden und wie diese Verwendung finden für den Wohnungsbau wie für den Finanzbedarf:

die aus folgender Tabelle ersichtlichen Braunschweig, Hamburg, Lübeck, Hessen, Preußen, Thüringer iets verfichert, daß die

Land

Bayern Sachsen

Für den Finanzbedarf

213%

Gefeßliche Miete ( ohne etwaige Zuschläge)

Insgesamt

Hauszinssteuer Für den Wohnungsbau

Prozent der Friedensmiete

Preußen

120%

48%

2623%

120%

50%

20%

30%

120%

51%

30%

Württemberg Baden Thüringen Hessen Hamburg Mecklenburg­

01

120 120

3934%

934%

21% 30%

36%

7,1%

28,9%

126%

48%

15%

33%

122%

4712%

15%

124%

46%

12,8%

321% 33,2%

Schwerin

120%

48%

Oldenburg

120%

32%

10%

22%

Braunschweig 120% 45%

712%

37.5%

120% 120% 20%

47%

27%

20%

125%

47%

7,6%

Lippe Mecklenburg­Strelitz Schaumburg Lippe

120% 42%

18%

120% 48%

Der neue Erlaß weist also mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse bei den Wohngebäuden die Landesfinanzämter an, von einer Heranziehung der Mieteinnahmen aus der Vermietung gewerblich genugter Räume in Wohngebäuden zur Umsatzsteuer, entsprechend dem ihnen bereits früher mitgeteilten Erlaß vom 15. November 1929, abzusehen. Die Anweisungen dieses Erlasses von 1929 besagten:

,, Gewerblich genutzte Räume( Läden, Lager, Büro- und Fabrikräume) eines Wohngebäudes unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, es sei denn, daß diese Räume eine für die be­stimmte vertragliche Nuzungsart erforderliche besondere bau­liche Beschaffenheit aufweisen oder mit Einrichtungsgegenstän den vermietet sind, so daß sie für den Mietzweck unmittelbar verwendbar sind. Das Vorhandensein eines Schaufensters so­wie die Größe des Raumes, soweit letztere nicht bereits für die bestimmte vertragliche Nußungsart eigentümlich ist, ist allein für die Umsatzsteuerpflicht nicht entscheidend."

Auf Grund der neu erwirkten Anweisungen ist in die­

Was ist ein Neubau?

Anhalt Bremen Lübeck

20% 0% 39,4% 24% 23% 25% 120% 40% 712% 32,5% Mit Ausnahme weniger Länder, nämlich Thüringens, Hessens, Hamburgs und Lübecks, ist der Grundbetrag der ge­feßlichen Miete 120% der Friedensmiete. Dazu treten in Preußen wie auch in anderen Ländern, z. B. Hessen, Umlagen für Gemeindesteuern und Betriebskosten, zum Teil auch Za schläge für gewerbliche Räume bezw. für Untervermietung, so daß genaue Hundertsäße der gesetzlichen Miete für die ein­zelnen Länder nicht angegeben werden können. Sie sind nicht nur in den einzelnen Ländern, sondern auch in den Gemeinden unterschiedlich.

,, Eine merkwürdige Frage", wird mancher entgegnen. , Wie kann man die überhaupt stellen? Jeder vernünftige Mensch, jedes Kind weiß doch, was ein ,, Neubau" ist. Ein Neubau ist jedes Gebäude, das neu errichtet ist." Sachte, lieber Leser, du sollst anders belehrt werden. Jedes von Grund aus neu errichtete Gebäude gilt wohl dem Durchschnittsmenschen als ,, Neubau", ist es aber nicht immer im steuerlichen Sinn. Togar in Preußen und Hessen, also zwei Bundesstaaten desselben Rei­ches, sind Inhalt und Umfang des Begriffes ,, Neubau" wesent lich verschieden, sehr zum Nachteil des hessischen Staatsbürgers. Als ,, Neubau" gilt in Preußen jedes neu errichtete Gebäude. Regierungsrat Kemmerer sagt hierzu in seinem Kommentar zu Die hessische Sondergebäudesteuer" 23: ,, Nach einer Ent­scheidung des preuß. Oberverwaltungsgerichts vom 13. April 1926( VII D 26/25) ist als Neubau aber auch die Wieder­errichtung abgebrochener oder durch Brand oder dergleichen zer­störter Gebäude oder Gebäudeteile anzusehen Dies selbst dann noch, wenn etwa Reste vorbandener Gebäude, wie z. B. Brand­mauern und Rückmanern hierzu benutzt, und ferner noch, wenn neu errichtete Seiten- und Hinterhäuser mit dem alten Bau durch Gänge, Treppen und dergl. unmittelbar verbunden worden sind( vgl. Gentha, Reichsmietengesetz§ 16 Anm. 2.)"

Einen ganz anderen Standpunkt nehmen aber die hessischen Finanzbehörden ein. Von diesen wird der Begriff ,, Neubau" so ausgelegt, daß neu errichtete Gebäude, die an Stelle von sol chen Bauten treten, die durch Brand zerstört, wegen Baufällig keit oder aus sonstigen Gründen niedergelegt werden mußten, als ,, Neubauten" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Ge­setzes nicht gelten können und in voller Höhe zur Grund: und Sondergebäudestener heranzuziehen sind. In Preußen sind also alle Ersagbauten von der Sonder und mehrere Jahre auch von der Grundsteuer vollständig befreit, in Hessen sind diese Gebäude in vollem Umfang grund- und sondersteuerpflichtig, auch dann,

sen Fällen künftig eine Veranlagung nicht mehr vorzunehmen und ein noch laufendes Veranlagungsverfahren nicht mehr durch­zuführen.

Was die reinen Büro-, Geschäfts- und Industriehäuser anbelangt, sind die Verhandlungen zwischen dem Zentralverband und dem Reichsfinanzministerium noch nicht abgeschlossen. Hier ist der Standpunkt einzunehmen, daß, entsprechend der beacht­lichen Entscheidung des Finanzgerichts beim Landesfinanzamt Leipzig vom 26. Februar 1931( Deutsche Hausbesitzer- Zeitung . 315), eingerichtete Räume( also Umsatzsteuerpflicht) nur vorliegen, wenn die Räume innen mit entsprechenden Einrichtun gen versehen sind, nicht aber kann ,, äußere Herrichtung" mit ,, in­nerer Einrichtung" gleichgestellt werden.

Derop als Sowjetpropagandastelle.

Die deutsche Vertriebsgesellschaft für russische Delprodukte, die sogenante Derop, die in der Hauptsache russisches Ben­zin vertreibt, entfaltet in jüngster Zeit eine auffallende Tätig­feit. Die Derop- Tankstellen schießen wie Pilze aus der Erde. Seit einigen Monaten häufen sich in auffallender Weise die Anträge aus der Berliner Sowjetleitung der Derop in Ruß­land, Sowjetrussen als Leiter dieser Tankstellen zuzulassen. Die Einwanderungsbehörden in Berlin haben diesen Einreiseanträ­gen bisher weitherziges Entgegenkommen bewiesen und alle

wenn der Bau nach dem 1. Juli 1918,, bezugsfertig" geworden ist, und wenn auch Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zu dem Ersatzbau nicht geleistet worden sind, ja sogar dann nicht frei, wenn die Niederlegung des alten und die Errichtung des neuen Gebäudes im öffentlichen Interesse gelegen und von der Ver­waltung gefordert worden ist.

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Interessant ist die Höhe des Anteils der Hauszinsstener und die Verwendung der Hauszinsstener für den Wohnungs bau bezw. für den Finanzbedarf. Den niedrigsten Steuerfas erhebt der Staat Bremen: ihm folgen Oldenburg und Baden sowie Württemberg, sodann Schaumburg- Lippe und Lipp Mecklenburg- Schwerin, Mecklenburg- Strelis, Bavern un Sachsen. Die Spanne zwischen den einzelnen Ländern ist außer ordentlich groß: während Bremen bei 120% gesetzlicher Miete nur 20% der Friedensmiete als Hauszinssteuer erhebt, fordert Sachsen 51% der Friedensmiete von den Hauseigentümern Interessant ist ferner, daß Bremen das ganze Aufkommen de Hauszinsstener für den Wohnungsbau verwendet und nichts da von für die Finanzbedürfnisse abzweigt, während in den Etats

Dann aber selbst wiede

Bäder oder Fleischer Scheine find längst auf Juseinanderfehung, be

and meist mußte man man nun felbst als un

bei der Reichsbant ijt

paren fie feltener gewo

der übrigen Länder und Gemeinden der für Finanzbedürfnifi Scheine mit Kopfbildni bestimmte Anteil an der Hanszinssteuer zum Teil erheblich bod md haben deshalb ihr darf bestimmt in Anhalt, Preußen, Sachsen und Oldenbura and man die verbrauch

ist. Ca. 20-22% der Friedensmiete sind für den Finanzbe

Am beträchtlichsten ist der Anteil für den Finanzbedarf Bayern, Württemberg, Baden, Thüringen, Hessen, Hamburg

fajt völlig vom Silberg seit dürfte die Scheine

Braunschweig, Lübeck und Schaumburg- Lippe. In den lesa fie jest in etwas g

kommen für den Wohnungsbau gering. Der niedrigste Anteil anzunehmen.

R

kein Bedent

Festnahme eines

an der Friedensmiete, der für den Wohnungsbau erhoben wird entfällt auf die Länder Württemberg, Baden, Oldenburg Braunschweig, Lübeck und Schaumburg- Lippe. Den höchsten genen Sonntag wurde prozentualen Anteil des Hanszinssteueraufkommens führen den Ragdeburg, d. 3t. ohn Wohnungsbau zu die Länder Preußen, Sachsen und Anbalt reformer", feſtgenom während die übrigen Staaten zwischen 15 und 20% der Fris junge Mädchen herann

densmiete für den Wohnungsbau erheben.

letten, Ohrringen, Pro

einer Familie als Ku

Aus der vorstehenden Tabelle ersieht man, daß in manchen gehen zu bewegen fuc zwecke außerordentlich groß ist und der Abbau der Haurszins en am natten Körp

Ländern die Inanspruchnahme der Hauszinssteuer für Finan

heinlichkeit anzunehm stener dementsprechend große Schwierigkeiten machen wird funde nur als Mittel Dennoch duldet der Abban der Hauszinssteuer mit dem Ziel lung erbittet Nachricht der endgültigen Beseitigung keinen Aufschub mehr. Giner Diebstähle, Aus seits muß unbedingt ein Ausgleich geschaffen werden für die lichen Fortbildungsschul Erhöhung des Aufwertungszinssatzes von 5 auf 72% ab 1. Januar 1932, wie sie bekanntlich in einer Reichstagsent Marie ,, Berko" entwend schließung bei der Verabschiedung des Aufwertungsschlußgesetze derartige Diebstähle vor auch vorgesehen wurde: andererseits gilt es aber durch beschten Zeit ermittelt.­nigten Abbau der Sondersteuern, vornehmlich der Hauszins immer wurde ein gold einer Erla tümer hat für die Herb steuer, die Kapitalbildung zu fördern und, wie rung der Hypothekenbanken zum Ausdruck kommt, das im 100,- RM. in Aussich Haus- und Grundbesitz investierte und durch die Hauszinssteuer gaben über die Diebs belastung entwertete Vermögen wieder als Kreditunterlage der Kriminalabteilung No Gesamtwirtschaft nuzbar Dr. H.

Zum Beweis diene nachfolgende Tatsache, die sich zu Bin­gen ereignet hat. In einem sehr belebten Stadtteile bildete ein altes Haus, in dem seit vielen Jahren ein Friseurgeschäft betrie ben wurde, ein unerträgliches Verkehrshindernis. Da die Nach bargebände von der Stadt bereits angekauft und abgebrochen worden waren, diente das alleinstehende Haus nicht gerade als Zierde im Straßenbild. Nach langen Verhandlungen erstand es die Stadt daher zum Abbruch und überließ dem Besitzer ein anderes, in unmittelbarer Nähe gelegenes Althaus, dessen Gie­belseite jedoch auch als Verkehrshindernis im Wege stand, des­halb abgebrochen, etwa 2 Meter eingerückt und in die Bau­fluchtlinie eingegliedert werden mußte. Da der bauliche Zu­stand des letzterwähnten Anwesens sehr viel zu wünschen übrig ließ und die Räume für ein modernes Friseurgeschäft ungeeignet waren, die Vorderfront des Gebäudes in etwa 2 Meter Tiefe, soweit der Platz zur Verbreiterung der Straße und Beseitigung des Verkehrshindernisses unbedingt erforderlich war, doch abge: brochen werden mußte u. sich ein Umbau der verbleibenden Ruite als undurchführbar erwies, machte der Friseur ganze Arbeit. Er ließ die Ruine bis auf je 1 Zimmer im Erdgeschoß und 1. Stock niederlegen, schüttete den einzigen Keller, der in die Straße fiel, zu und übergab diesen Teil der Stadt zur Verbreiterung der Straße. Er errichtete von Grund aus einen Neubau, der nicht nur das früher überbaute Restgrundstück überdachte, sondern auch noch von dem früheren Hofraum eine Fläche einbezog, die wesent lich größer ist, als das Stück, das im öffentlichen Interesse an die Stadt abgetreten werden mußte. Der schmucke Neubau ist eine Zierde der Straße, der Bauherr hat neben seinem persön lichen auch dem allgemeinen Interesse gedient, große finanzielle Opfer gebracht, sich in schwere Schulden gestürzt, Handwerkern

311

machen.

ohne Ausnahme bewilligt. Die bisherigen deutschen Verwal ter werden unter fadenscheinigen Gründen abgebaut. Worum es dabei geht, ergibt sich aus Richtlinien, die vor kurzem ge heim in dem Berliner Betrieb bekanntgemacht wurden. In

ihnen heißt es:

Aus

* Bertauscht. Im blauer Trenchcoatman * Militärpersona Conrad vom 1. Ba bataillon Inj.- Regt. Ausbildungsbataillon

Siegen, Leutnant An

Inf. Regt. 15 in Gi Bataillon Inf- Regt. tung des Muſilchors

Obermusilmeister Kro

Die Angestellten der Derop sind in einem sowjetrussischen Betrieb beschäftigt. Diese Tatsache verlangt von den Ange stellten, daß sie sich den sowjetrussischen Intereſſen nicht ver schließen. Der Betriebsrat muß Gelegenheit schaffen, die An gestellten und Arbeiter in tommunistischem Sinne aufzuklären früheren Gießener 3 um die Bedeutung der Derop für die Ausbreitung der inte sämtlich mit Wirkung die sich nicht zum Kommunismus bekennen wollen, gehote hajens. In letzter Zei

nationalen Jdee herauszustellen. Angestellte und Arbeit er

nicht in den Betrieb. Die Angestelltenräte müssen Mittel und Wege finden, um Andersdenkende aus dem Betrieb zu erat fernen."

* Steigenlaffen

Umgebung des Flugh Bolizeiamt sieht sich ve

Das ist klar und deutlich gesprochen, so deutlich, daß selbigenlassen von Drachen das in dem Belang recht schwerhörige Auswärtige Amt die Pflicht fühlen sollte, um diese Dinge sich zu bekümmern. We wir uns recht erinnern, hat man die Sowjetrussen bei der neuerung des Berliner Vertrages aufs neue versichern lasset daß sie sich jeder kommunistischen Propaganda in Deutschland enthalten. Man scheint diese Zusage für sehr ,, unverbindlich

zu halten.

benden Gebiet verboten en durch Moltkestraße weg, Main- Weserba allee und Wiefederweg, Berbindungsweg Trohe Süden durch Provin traße, Kaiferallee. Die arauf zu achten, daß di * Schweinerotlauf.

und Arbeitslosen Beschäftigung und Verdienst gegeben. Ripper, Brandgasse 7, hätte unbedingt die Hände vom Bauen gelassen, wenn ihm miebigitraße 24, ist Sch von städtischer Amtsstelle die Versicherung gegeben worden watt angeordnet.

sein Haus sei zweifellos ein ,, Neubau" und frei von jeder Cor der und zunächst auch von der Grundsteuer. Höchstens könne sen den beiden Zimmern, die von dem Althaus übrig blieben, e kleiner Stenerbetrag berechnet werden. Der amtlichen Stel die diesen Bescheid erteilt hat, soll und kann kein Vorwurf macht werden. Sie hat nach bestem Wissen und Gewissen

Bark

Was ein Barlau

handelt. Bezeichnet doch Regierungsrat Kemmerer als Sten Spartauf? Muß wie

referent für hessische Landesstenern a. a. D. die Auslegung Begriffs ,, Neubau", wie sie von hessischen Finanzbehör Und nun kommt vertreten wird, ausdrücklich als irrig! dicke Ende. Der Friseuer erhielt einen Steuerbescheid, wom

eine ganz alte Sache Gehr neumodisch, dire Ausdrud stottern". im Aurifchen Haff un

ift der Gong vom G

fein Bau mit jährlich rund 500 KM. Grund- und Con Die Möbel, der Anzu

gebändesteuern belastet wird. Man fordert sogar

und

ist das Unverständlichste und Unglaublichste in der Sache

die Geschäftsräume erst am 1. Juli und die Wohnräume

die Bestattung. Und

lateinischen Ramen

die gesamten Steuern rückwirkend ab 1. April 1930, tros heißt auf Deutsch: Ka 1. Oktober 1930,, bezugsfertig" geworden sind. No Anfang diefes Kaufs

am

Auffassung der hochweisen hessischen Finanzbehörden( Fina amt und Finanzgericht) ist das neue Haus nämlich kein ,, N ban", sondern ein ,, Umbau" obgleich Grundriß und Umfa des alten und des neuen Hauses sehr wesentlich voneinander weichen und der Neubau unter dem Zwang der Verhält an Stelle des alten Hauses errichtet werden mußte. hier zeigt sich wieder der krasse Unterschied zwischen der pre

alles was du hast un Beit die Sorge- de Entbehrung.

Raufe auf Stotte Leichtfinn, eine Ueber Bert: Sparen um fa Benn man fpart, fta

betommt Binfen, ve

bann fauft mit er

schen und hessischen Handhabung der Steuergefeße In Man erwirbt wirklich ßen wäre der Neubau" steuerfrei, in Hessen ist er ein, aben, daß es eines

bau" und wird gehörig zur Steuer herangezogen. In Pren

ist der Erlaß der Sondersteuer für unvermietete Räume ,, Muß vorschrift, in Hessen eine ,, Kann" vorschrift. fordert sogar Steuern für Räume, die nur auf dem Baupa oder im Rohbau existieren. Frage: ,, Billigt der Herr Fine a minister den Standpunkt der hessischen Finanzbehörden?"

Reinfein".

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Wenn ich etwas fau bringt, Geld, das f

abzahlen tann und d Die legten 10 Mart

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