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Samstag, den 21. Juli 1928.
achricht zu geben. Festnahmen: Festgenommen wurde auf Grund eines Ausschreibens der Amtsanwaltschaft in Gießen in 22jähriger Schreiner aus Gießen. Außerdem wurden zwei jugendliche Personen von auswärts, die ihren Lehrstellen entlaufen waren, in Schutzhaft genommen. Beide wurden von bren Angehörig abgeholt. Mindergewicht bei Brot: Bei einer vorgenommenen Brotgewichtskontrolle wurden bei einem auswärtigen Bäcker, der Brot in die Stadt lieferte, Fehlge= wichte von 50 bis 170 Gramm per Leib festgestellt. Im ganzen wurden wegen Mindergewichte 26 Brote beschlagnahmt, die an hiesige Wohltätigkeitsanstalten verteilt wurden.
Aus Nah und Fern.
Bad Nauheim. Bis zum 19. Juli betrug der Gesamtbesuch 24 382 Gäste, darunter 4000 Ausländer. Anwesend waren am 19. Juli 5861 Gäste.
Nidda.( Eine Mahnung zur Vorsicht.) Wie unvrsichtig es iit, wenn Spaziergänger im Felde Kornähren in den Mund nehmen, mußte der hier wohnende Bahnbeamte i. R., Orbig, erfahren. Der Mann hatte eine Kornähre in den Mund genommen, wobei ihm eine Granne in den Hals fam, die er nicht mehr entfernen konnte. Er mußte die Klinik in Gießen auf juchen, woselbst die Granne durch operativen Eingriff entfernt wurde. Der Vorfall mag zur Warnung dienen.
Schotten. Die Hessischen Bienenzüchter- Verbände halten hier ihre diesjährige Wanderversammlung vom 28. bis 30. Juli ab. Die damit verbundene bienenwirtschaftliche Ausstellung rerspricht sehr reichhaltig zu werden.
Laubach. Das dreitägige 30. Jubiläums- Preisschießen des Gauverbandes Hessen und Nassau hat sein Ende gefunden. Am Sonntag hatte das Wettschießen seinen Anfang genommen. Am Nachmittag bewegte sich ein stattlicher Festzug mit den verschie= densten historischen Trachten, sowie der Gesangs-, Bauern- und Schützenvereine mit ihren Wagen durch die geschmückten Straßen. Am Montag wurde das Wettschießen fortgesetzt und am Abend durch ein prächtiges Feuerwerk beendet. Dienstag folgte die Preisverteilung. Die Gaumeisterschaft wurde Otto Dula- Marburg mit 353 Ringen zuerkannt. Mit einem Kommers fand das Fest seinen Abschluß.
Lauterbach. In dem Sägewerk bei Wallenrod kam der Arbeiter Kraft von Wallenrod dem Transmissionsgetriebe zu nahe, von dem er erfaßt wurde. Der bedauernswerte Mann erlitt dabei einen Genickbruch, wodurch der Tod auf der Stelle eintrat.
Aus dem Oberwald. Eine vorzügliche Heuernte ist bis auf ben letzten Rest fast ganz ohne Regen geborgen. Seit langen Jahren zum erstenmal wieder hat das wunderbare Wetter bei der Heuernte musterhaft geholfen. Während sich sonst die täglichen Arbeiten am Heu auf viele Wochen erstreckten, mar diesmal in 14 Tagen alles getan. Es wäre sehr erfreulich, wenn jeht ein ausgiebiger Regen den Hackfrüchten die ersehnte Feuchtigkeit brächte, denn das Getreide steht vorzüglich, bis auf kleine Ausnahmen. Hafer, Rüben und Kartoffeln versprechen ebenfalls sehr viel, wenn sie der Himmel einmal durchgreiser bc= gießen würde.
Darmstadt. Gestern ist nach schwerem Leiden der bekannte heiische Landschaftsmaler Georg Altheim im 63. Lebensjahre gestorben. Altheim, der Oberrechnungsrat im Hauptberuf war, ist durch seine zahlreichen feinsinnigen Landschaften aus allen Teilen Hessens, die Eingang im Landesmuseum, vielen Galerien und Privatbesitz fanden, besonders bekannt geworden.
Darmstadt. Wie andere Großstädte, erhält Darmstadt jetzt eine moderne Polizeirufanlage, durch die das Ueberfallkommando alarmiert werden kann. Auch Behörden und Private önnen sich an diese öffentliche Anlage unmittelbar ansdjließen.
Der Kommunalsozialismus.
Auf seinem Wege zur organisierten Gesellschaftswirtschaft bedient sich der Sozialismus neben dem Staate mit Vorliebe der Kommunen. Auf bodenpolitischem Gebiet kann man geradezu von einem Kommunalsozialismus sprechen. Er kommt im Agrarprogramm der Sozialdemokraten folgendermaßen zum Ausdruď: Das Grundeigentum von Reich, Ländern und Gemeindeverbänden muß planmäßig vermehrt werden. Zu diesem Zwecke ist ihmen ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Verkauf von unbebautem Grundstücken unter Schonung des klein- und mittelbäuerlichen
Das Marnedrama 1914*).
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Unter einem dramatischen Gegensatz zwischen dem Wollen der Führung u der Truppe und einer offenkundig ständig gestei gerten Gegensätzlichkeit höherer Führer untereinander wuchsen Konflikte, die zu einer Katastrophe treiben mußten. So twa hat der Leiter der Schriftfolge, Archivrat Soldan, in einem on hoher Warte den Verlauf der Schlacht umfassenden Rückblid den Kernpunkt der Ursache der deutschen Niederlage an der Marne umrissen. Er zieht seine Folgerung aus einer Darstelfung, die mit unverkennbarer Sorgfalt bis in die letzten Einzelheiten drang, allen Zusammenhängen nicht nur zwischen Fühtung und Truppe, sondern auch zwischen den Waffengattungen und Truppenteilen selber nachging und so ein Wirklichkeitsbild huf, wie es vollkommener wohl kaum jemals von einer Schlacht entworfen worden ist. In vier Bänden, auf mehr als 800 Druckjei ten, mit zahlreichen vorzüglichen Bildern des Kunstmalers A. Reich( München) ausgestattet und durch ein flares, umfas= jembes Kartenmaterial ergänzt, zieht der Kampf der 2. Armee und des rechten Flügels der 3. Armee vom 5.- 9. September 00 rüber, der für den Ausgang des Ringens entscheidende Beberutung erlangte. Wurde doch hier der folgenschwere Entschluß zurm Abbruch der Schlacht und zum Rückzug gefaßt. Bielleicht ist noch niemals zuvor von einer amtlichen Stelle aus mit solcher Offenherzigkeit geschildert und geurteilt woorden! Man kann dafür nur dankbar sein. Wir wollen Klarheit und verlangen nach Wahrheit auch wenn sie, wie hiser, bittere Gefühle auslöst. Wir wollen uns an dem Helden
,, Gießener Zeitung"
Besizes einzuräumen." Auch hier ist wieder die Front gegen den Bejiz gekehrt, auch hier wird zur„ planmäßigen" Beseitigung des Privateigentums und zur Einschränkung der Verfügungsfreiheit aufgerufen.
Dieser Kommunalsozialismus ist, wie es in der lesenswerten Schrift von H. Tillmann:„ ,, Gegen den Agrarsozialismus für Privateigentum und Wirtschaftsfreiheit", Verlag R. Kühn, Berlin, weiter heißt, nicht mehr ein bloßes Wunschgebilde, er ist bereits Wirklichkeit wie die systematischen Gutskäufe großer Städte( Berlin, Frankfurt usw.) zeigen. Die neuere Gesetzgebung bemüht sich, diese Entwicklung mit Macht vorwärts zu treiben. So hat der Reichstag am 5. Mai 1926 mit einer nach Zahl und Zusammensetzung überraschenden Mehrheit von der Reichsregierung die Vorlage eines Wohnheimstätten( Boden: reform-) Gesetzes im Sinne des privaten bodenreformerischen Entwurfs verlangt. Dieser Entwurf will alle Städte und groBen Landgemeinden verpflichte, sowie kleine Gemeinden berech tigen, insoweit Bodenvorratswirtschaft zu treiben, als die Landbeschaffung für Wohnheimstätten, Nußgärten, sonstige Siedlungszwecke und öffentliche Anlagen es erfordert. Die Gemeinden dürfen die so erworbenen Ländereien nicht in der Form des freien, sondern nur als gebundenes„ Eigentum" veräußern,
Weiter geht der Entwurf auf Wertminderungen der Grundstücke und auf die Aufstellung von Nutzungsplänen aus. Entschädigungsansprüche für entgangenen Gewinn und für die Beschränkungen der Nutzungsfreiheit sollen nicht entstehen; bei Streitigkeiten über die Entschädigung soll der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sein. Im Interesse der Landbeschaffung wird die Freiheit der Veräußerung des Bodens aufgehoben und den Gemeinden ein allgemeines dingliches Vorkaufsrecht zugedacht, das sie in die Kaufverträge über Grundstücke unt. Mißachtung des von den Parteien vereinbarten Veräußerungspreises eintreten läßt. Denn§ 20 bestimmt: ,, Bei der Ausübung des Ankaufsrechtes und bei der Enteignung ist der Preis zu zahlen, der sich nach der letzten Einschätzung nach dem Reichsbewertungsgesetz ergibt." Also auch hier bei den Bodenreformern die bei den Sozialisten beliebte Enteignung zum Steuerwert! Des weiteren sieht der§ 20 vor, daß als Entschädigung ,, auch eine als Reallast eintragbare tilgbare wertbeständige Rente" gilt. Abgesehen von der ungenügenden Entschädigungshöhe ist das eine unbefriedigende Entschädigungs form, denn mit Renten kann man vortrefflich die Substanz aufzehren, nicht aber anderswo eine Wirtschaft kaufen und dadurch in seinem Beruf bleiben.
Noch steht dahin, was aus diesen, besonders für das in Stadtnähe gelegene Bodeneigentum vernichtenden Vorschlägen werden mag. Daß ein entsprechender Gesetzentwurf von Sozialisten und Bodenreformern nicht aus den Augen gelassen, sondern mit allen Mitteln erstrebt werden wird, ist nicht zweifelhaft. Dafür werden auch jene Länderregierungen besorgt sein, die ihren Parlamenten bereits Städtebaugesehentwürfe vorgelegt haben Preußen und Sachsen, zu denen das Bodenreformgesetz den reichsrechtlichen Rahmen bieten soll. Von die= sen Plänen werden an sich alle Besitzgrößen in gleicher Weise betroffen, praktisch richten sie sich besonders auch gegen die Bauern, weil die meisten Großstädte im bäuerlichen Siedlungsgebiet( Westdeutschland, Sachsen) liegen.
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Rückwirkende Kraft der Festsetzung der Friedensmiete durch das Mieteinigungsamt.
Eine Entscheidung von außerordentlicher Tragweite hat das Reichsgericht in dem Urteil vom 20. Januar d. J., mitgeteilt in Entsch. des RG. in Zivilsachen, Bd. 119, S. 372, getroffen, indem es den Satz ausgesprochen hat, daß auch bei verspäteter Feststellung oder Festsetzung der Friedensmiete durch das Mieteinigungsamt nach dieser Friedensmiete die Höhe der gesetzlichen Miete für die ganze in Betracht kommende Zeit sich bestimmt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hat seit dem Jahre 1903 in einem dem Beflagten gehörigen Hause Geschäftsräume mietweise inne. Als für das Mietverhältnis bereits die gesetzliche Miete galt, setzte das Mieteinigungsamt( MEA.) durch Beschluß vom 12. März 1923 die Friedensmiete auf jährlich 75 660 Mark fest. Am 19. April 1926 setzte das MEA. auf Antrag der Mieterin die Friedensmiete neu fest, und zwar auf nur 57 000 Reichsmart. Daraufhin erhob die Mieterin Klage auf Rückzahlung des seit 1923
tum unserer unvergleichlichen alten Armee, die hier an der Marne auf der Höhe ihrer Leistungen steht, nicht berauschen, sondern wir wollen wissen, warum trotz dieses Heldentums, trotz aller Kampferfolge der Sieg nicht unser geworden ist. Die Antwort gibt uns diese letzte Veröffentlichung der weit verbreiteten, auch im Auslande in steigendem Maße beachteten Schriftenfolge in einer ebenso überzeugenden als auch erschüt ternden Weise. Das mag seine Ursache vor allem darin finden, daß die Verfasser von allen Höhepunkten der Darstellung mit eigenem Urteile zurückhalten und vorzugsweise aus Tagebüchern die Mitkämpfer aller Dienstgrase selber sprechen lassen. Nn dieser Vermittlung persönlicher Eindrücke liegt die überzeugende Kraft der Arbeit, aus ihr erwächst aber letzten Endes auch der erschütternde Eindruck, den die Darstellung trotz der wunderbar geschilderten erhebenden Kampfbilder hinterläßt. Man legt schließlich den letzten Band mit ähnlichen Empfindungen beiseite, mit denen jener bekannte, damals eine Division führende, heute an der Spitze der größten deutschen Offizier- Organisation stehende General in sein Tagebuch schrieb: Man hatte die Truppe um ihren schönen Sieg nach schwerem Kampfe betrogen! Die vorliegende Darstellung geht auf die Untersuchung dieser schwerwiegenden Behauptung noch nicht ein. Erst nachdem auch die Darstellung der Kämpfe der 1. Armee erfolgt ist, deren Ringen wie eine drohende Sphing über den bisher geschilderten Ereignissen schwebt, soll eine solche Untersuchung erfolgen.
Eine unendliche Fülle von Lehren jeder Art bieten diese Bände, gerade weil sie nichts beschönigen, nichts vertuschen wol
Nr. 58.
ihrer Ansicht nach zuviel gezahlten Mietzinses, während die beflagte Vermieterin sich auf den Standpunkt stellte, daß die Neufestsetzung erst von der Erlassung des zweiten Beschlusses des MEA. an wirke. Das Reichsgericht hat in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen den Standpunkt der Mieterin gebilligt und die Vermieterin zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Miete verurteilt, indem es u. a. ausführt:
Der Termin, von dem an nach§ 1 Absatz 1 Satz 3 RMG. die gesetzliche Miete an die Stelle des vereinbarten Mietzinses tritt, ist auch der, von dem an die Friedensmiete berücksichtigt werden muß. Dabei ist unerheblich, ob die Parteien über die Höhe der Friedensmiete einig sind oder ob das MEA. deswegen, weil Streit darüber herrscht, sie festsetzt. Auch bei verspäteter Feststellung oder Festsetzung der Friedensmiete durch das MEA. bestimmt sich nach dieser Friedensmiete, die rechtlich nichts weiter als eine Rechnungsgröße ist, die Höhe der gesetzlichen Miete für die ganze in Betracht kommende Zeit. Dabei ist die ursprüngliche Festsetzung vom März 1923 ohne jede Bedeutung. Im Falle einer späteren Aenderung des ursprünglichen Beschlusses gilt die neu festgesetzte Friedensmiete als die Friedensmiete im Sinne des R. M. G., d. h., sie, nicht die zuerst bestimmte, bildet die Rechnungsgröße, die der Berechnung der gesetzlichen Miele zugrunde zu legen ist. Diese zweite Festsetzung bildet für die ganze Zeit, während der die gesetzliche Miete zu zahlen ist, den Ausgangspunkt für die Berechnung. Dieses Ergebnis mag bei Scrabsetzung der Friedensmis.e eine Härte für den Vermieter bedeuten, wenn er den gutgläubig vielleicht längere Zeit hindurch bezogenen Mietzins zum Teil zurückzahlen muß. Nicht minder trifft es unter Umständen den Mieter schwer, wenn die Friedensmiete erhöht wird und er entsprechende Mietbeträge nachzahlen muß. Demgegenüber ist aber zu betonen, daß es ebenfalls unbillig ist, wenn ein Vertragsteil durch den später als unrichtig erkannten Spruch des MEA. einen im Gesetz nicht begründeten unwiderbringlichen Schaden erleiden soll. Der Wille des Gesetzgebers geht dahin, daß der am 1. Juli 1914 vereinbarte oder ortsüblich Mietzins den Ausgangspunkt für die Bemessung der gesetzlichen Miete bilden soll. Seine Verwirklichung darf nicht durch rrtümer der berufenen Behörden beeinträchtigt werden, soweit eine Abhilfe möglich ist. So müssen die Beschwernisse einer Zurückzahlung oder Nachzahlung von Mietzins in Kauf genommen werden.
Dieser Grundsatz gilt, wie das Reichsgericht in der Entscheidung vom 16. März d. J.( vergl. a. a. D. S. 377) ausführt, ohne Rücksicht darauf, ob der Abänderungsbeschluß des Mieteinigungsamtes vor oder nach dem Inkrafttreten des Mieterschutzgesetzes vom 1. Juni 1923 ergangen ist, und ohne Rücksicht darauf, ob er sich selbst rückwirkende Kraft beigelegt hat oder nicht.
2 Merkmale
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Franck- Fabrik
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len. Nicht nur für den Offizier. so sehr sich ihm hier auch eine Fundgrube kostbarster Kriegslehren offenbart. Jeder Deutsche, der aus der Vergangenheit lernen will, empfängt hier ein Stüd Geschichte, das Anlaß zu tiefem Nachdenken gibt, das ein Insichgehen geradezu herausfordert. Aus der Schilderung dieser Schlacht darf nicht nur das Verständnis für das Marnedrama erwachsen das wäre nicht genug der Frucht, die diese sorgsame, mit unendlichem Fleiße und seltener friegsgeschichtlicher. Geschicklichkeit aufgebaute Arbeit bringen muß!
Man darf mit Spannung nunmehr der Darstellung der Kämpfe der 1. Armee am Durcq entgegensehen, die am 1. Geptember erscheinen soll, und der hiermit verbundenenen Untersuchung, ob tatsächlich ein deutscher Sieg in dem Augenblic heranreifte, als von Generaloberst v. Bülow der Rückzug bejohlen wurde.
*) ,, Schlachten des Weltkrieges", herausgegeben im Auftrage des Reichsarchivs. Die 4 Bände umfassende Darstellung der Marneschlacht liegt unter dem Titel„ Das Marnedrama 1914" nunmehr vor. Als Bearbeiter zeichnen Major a. D. Thilo v. Bose und Archivrat Alfred Stenger. Der 1. Teil( Bd. 22) behandelt den Vormarsch und die Schlacht am 5. und 6. September, der 2. Teil( Band 23) den 7. und 8. September ( chne Gardekorps), der 3. Teil( Bd. 24) die Kämpfe des Gardeforps und des rechten Flügels der 3. Armee, der 4. Teil( Bd. 25) den Ausgang der Schlacht. Dieser Teil bringt gleichzeitig aus der Feder des Schriftleiters, Archivrat George Soldan, eine die ganze Darstellung umfassende Betrachtung. Berlag Gerhard Stalling in Oldenburg i. D. Preis des einzelnen Bandes in Halbleinen 5,80 Rmt.
Verantwortlich: Paul Christian Klein in Gießen.


