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Samstag, den 14. April 1928.

Gießener Zeitung"

Dauer unerträglich, da nur die gesetzliche Miete bei der Lohn-| eſsen propagiert werden, und wie wenig auf die übrigen Inter- Opel- Rafeten- Auto

bildung berücksichtigt wird. Gerade deshalb sei den großen Massen der Arbeitnehmer die Benutzung der Neubauten nicht möglich und damit ein großer Teil der Bemühungen zur Be­tämpfung der Wohnungsnot fruchtlos. Es wird darauf hinge­wiesen, daß ohne Zuschüsse aus Mitteln der öffentlichen Hand die Miete in den Neubauwohnungen heute 200-250 Prozent der Friedensmiete betragen müßten. Es sei aber durch den Einsatz öffentlicher Mittel möglich, die Miete der Neubauwohnungen auf 130-160 Prozent festzusetzen. Man will versuchen, die Neubaumiete weiter zu senken, aber man denkt wohl auch an eine wesentliche Erhöhung der gesetzlichen Miete. Ueber die Folgen dieser Mietserhöhung ist das Reichsarbeitsministerium sich klar; es sagt:

,, Wenn eine Mietserhöhung nicht zu einer schweren Be­lastung der Wirtschaft und der Lebenshaltung werden soll, kann sie nur gleichzeitig mit einer ansteigenden Bewegung der Konjunktur durchgeführt werden. Es ist unbedingt noi­wendig, daß eine Mieterhöhung durch eine entsprechende Er­höhung der Löhne ausgeglichen wird. Eine 10prozentige Mieterhöhung bedeutet etwa eine 2prozentige Lohnerhöhung. Leider muß stets in Rechnung gestellt werden, daß die Berück­sichtigung der Miethöhe im Lohn nicht für alle Lohnempfän­ger gleichzeitig und im gleichen Ausmaß eintreten wird. Es ist aus ohne weiteres zuzugeben, daß große Personenkreise überhaupt nicht in der Lage sind, die Mieterhöhung in irgend einer Form abzuwälzen. Soweit es sich dabei um Fürsorge empfänger handelt, kann hier durch entsprechende Erhöhung der Fürsorgeleistungen geholfen werden. Im übrigen muß die harte Tatsache mit in Kauf genommen werden, daß diese Verhältnisse immer und in jedem Zeitpunkt, der für eine Mieterhöhung überhaupt in Betracht kommen kann, vorhan­den sein werden."

Wenn es sich auch vorläufig um einen Referenten- Entwurf handelt, so geht doch aus der Begründung hervor, daß man mit einer Erhöhung der Miete tatsächlich rechnet. Nicht zuletzt des­halb, weil im nächsten Jahr der Zinsendienst für die aufgewerte­ten Hypotheken steigt.

Hessen und die Abgrenzung

der Reichsbahndirektionsbezirke.

essenten im Rhein- Main- Gebiet Rücksicht genommen wird. Ein solches Verfahren mußte, da die Frankfurter Absichten wichtige Belange der hessischen Provinzen Starkenburg und insbesondere Rheinhessen und damit des hessischen besetzten Gebietes gefähr­den, die verantwortlichen hessischen Stellen auf den Plan füh­ren. Die hessische Regierung sah sich gezwungen, bei dem Reichs­verkehrsministerium gegen die Bestrebungen Frankfurts Stellung zu nehmen und mit starkem Nachdruck zu fordern, daß die Inter­essen der Stadt Frankfurt nicht den hessischen Interessen voran­gestellt werden. Es wurde dabei betont, daß eine Veränderung der derzeitigen Direktionsbezirksgrenzen nach den bestehenden Verträgen nicht ohne hessische Zustimmung möglich sein werde.

Gewerbesteuer.

Dem Landtag hat in den letzten Tagen die Regierung einen Gewerbesteuergesehentwurf für 1928 vorgelegt. Er ver­folgt nicht den Zweck, die Gewerbesteuer zu erhöhen, sondern will die Forderungen der Gewerbetreibenden nach neuen und Die jetzigen gerechten Besteuerungsgrundlagen erfüllen. Grundlagenfür die Umlegung der Gewerbesteuer sind veraltet ( Betriebsvermögen vom 31. 12. 1923, Umsatz des Jahres 1925). Die daraus erwachsenden Unzuträglichkeiten sind so stark, daß die Regierung glaubt, nicht auf das Reichsrahmengesetz für die Gewerbesteuer warten zu können, denn dieses Gesetz tritt frü­hestens im Jahre 1929 in Kraft. Auf den Inhalt des Gesetz­entwurfs soll demnächst näher eingegangen werden, doch sei schon heute darauf hingewiesen, daß die Besteuerungsvorschrif­ten des Entwurfs die gleichen sind wie in dem vorjährigen Ent­wurf. Die beteiligten Berufsvertretungen haben dazu schon im | Vorjahr Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Der Ent­wurf stellt kein selbständiges Gewerbesteuergesetz dar, sondern ist eine Abänderung der Gewerbesteuervorschriften des Gemeinde­umlagengesetzes. Bis zum Reichsrahmengesetz für die Gewerbe­steuer soll also das Gemeindeumlagengesetz die zusammenfas­sende Grundlage für die Realsteuern des Landes und der Ge­meinden sein und bleiben. Die in den Steuerjahren 1925 bis 1927 bezahlten vorläufigen Gewerbesteuern werden mit den Vorauszahlungen auf die Grundsteuer und die Sondergebäude­Steuer 1927 in einem anderen Gesezentwurf behandelt, der ohne­dies für die Fortentrichtung der Landessteuern und Gemeinde­steuern in dem Steuerjahr 1928 erforderlich ist. Dieser Gesetz­entwurf trägt die Bezeichnung ,, Steuervorauszahlungsgesetz für 1928" und ist ebenfalls dem Landtag bereits zugegangen.

Die hess. Regierung gegen die Frankfurter Eisenbahndenkschrift. H. A. P. Es ist erinnerlich, daß von Frankfurter Seite in einer Denkschrift unter Hervorhebung des Gedankens der wirt­schaftlichen Verflochtenheit des Rhein- Main- Gebietes die Frage der Abgrenzung der Reichsbahndirektionsbezirke angeschnitten wurde. Es war dabei u. a. darauf hingewiesen worden, daß der derzeitige Zustand für Frankfurt durchaus lästig und unange­nehm sei und daß der Einfluß der Reichsbahndirektion Mainz für Frankfurt störend hervortrete. Die Ausführungen der Denkschrift kommen zu dem Schluß, daß der Bezirk der Reichs= bahndirektion Frankfurt a. M. entsprechend vergrößert wer­den müsse. Die Vereinfachung der Verhältnisse im Rhein­Main- Gebiet muß jedem verständigen Beurteiler am Herzen liegen. Bedauerlich ist aber die Feststellung, wie einseitig im vorliegenden Falle von Frankfurt die rein Frankfurter Inter­

Abdrosselung der privaten Bautätigkeit.

Die vom 1. April 1928 gültige Fassung des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter enthält eine Bestimmung, die für das Bauwesen, insbesondere aber für das private Bau­handwerk, nicht zu unterschätzende Gefahren in sich birgt, in den interessierten Kreisen aber bisher offenbar noch nicht die gebüh­rende Behandlung gefunden hat.

Der bisherige§ 33 hat in Absatz 3 folgende Fassung er­halten:

,, Die oberste Landesbehörde kann anordnen, daß die Vor­schriften der§§ 1 bis 31 auf Neubauten oder durch Um- oder Einbauten neu geschaffene Räume Anwendung finden, die nach dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind oder künftig be­zugsfertig werden und für die Zuschüsse aus öffentlichen Mit­teln gegeben sind.

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MENEN ENEM EVENEMENOMENONE

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Nr. 31.

eine neue Erfindung.

Rüsselsheim. Auf der Opelbahn fanden am Mittwoch und Donnerstag Versuche mit einem sog. Raketen- Auto statt. Es handelt sich um eine neue Erfindung, deren Tragweite sich noch nicht übersehen läßt. Den erstaunten Besuchern wurde ein Wagen vorgeführt, der in ſeiner äußeren Form einem moder­nen Rennwagen vollkommen ähnelt, der jedoch keinen Motor aufwies, sondern unter der Motorhaube lediglich einen Akku­mulator und eine anscheinend recht einfache elektrische Zün­dungsvorrichtung enthielt. Dafür war der interessanteste Teil des Wagens die Rückwand, die für einen Rennwagen auffal= lend hoch war und aus der in vier horizontalen Reihen 12 dicke Metallrohre heraussahen, in die je zwei elektrische Drähte ein­geführt waren. Der Antrieb dieses neuen Wagens baut sich somit auf wenigstens für die Praxis ganz neuen Prinzipien auf. Es handelt sich nicht darum, die Antriebskraft aus einem Ver­brennungsmotor, etwa aus einer Kolbenmaschine oder aus einer Turbine zu entnehmen, sondern die Energie hochgeſpannter Gase auszunutzen, die aus einer Düse mit großer Geschwindig­keit ins Freie strömen und dadurch auf den Körper, dem sie entströmen, eine Antriebskraft ausüben. Dieses Prinzip ist jedem schon von der gewöhnlichen Rakete her bekannt. Bei dem Versuch es war der zweite erreichte der Wagen innerhalb 8 Sekunden eine Stundengeschwindigkeit von 95 Kilometern. Nach 60 Metern brach der Fahrer jedoch den Versuch ab, da er körperlich diesem raschen Anfahren nicht gewachsen war. Dem­nädst sollen weitere Versuche mit dem Raketen- Auto auf der Arus- Bahn stattfinden. Nach den gegebenen Mitteilungen soll die Auswertung der neuen Erfindung nicht für Autos, sondern für die Lustschiffahrt geplant sein. Man hofft in einem Jahre bereits so weit zu sein, um einen betriebssicheren Transozean­verkehr durchführen zu können.

nehmen. Er baut und vermietet zwar, hat aber bei Nichtzah­lung keine Möglichkeit, den Mieter loszuwerden, ohne den ge= samten schwerfälligen Apparat der Aushebungsklage in An­spruch zu nehmen, ganz zu schweigen von dem zweifelhaften ,, Kündigungsrecht" der Mieterschutznovelle. Vom Organisa­tionsstandpunkt aus könnte man eigentlich diese wesentliche Ver­schäzsung der Zwangsgesete nur begrüßen. Alle die Eigen­tümer, welche in der nachrevolutionären Zeit gebaut haben und glaubten, sich der Organisation fernhalten zu können, so­weit sie sich mit besseren Rechten ausgestattet glaubten, werden wohl nun eines Besseren belehrt sein und sich denen als Kampf­genossen angliedern, die nun seit Jahren gegen diesen wirt­schaftsfeindlichen Zwang ankämpfen.

Wenn Reichsjustizminister Her gt schon am 28. Juni 1927 bei den Verhandlungen über die Mieterschuhnovelle sagte, daß das ,,, was hier im Interesse der Vermieter geboten würde, nicht etwa übermäßig viel oder so weitgehend sei, daß darin irgend welche Gefahren für die Mieter erblickt werden könnten", und

2. Als Zuschüsse gelten Darlehen, die auf Grund der Drit­ten Steuernotverordnung und der Vorschriften über den Geld­entwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken gegeben sind. ,, daß der vorliegende Entwurf materielle Aenderungen gegen­

3. Im übrigen bestimmt die oberste Landesbehörde, welche Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln anzusehen sind."

Die Ziffern 2 und 3 sind neu und unterstellen mit einem Schlage alle Neubauten, alle Um- und Einbauten, die nach dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind, den Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes, soweit Hauszinssteuerhypotheken gegeben worden sind. Durch diese reichsgesetzliche Regelung ist eine Streitfrage geklärt worden, die bisher Literatur und Recht­sprechung beschäftigt hat, die Frage nämlich, ob Hauszinssteuer­darlehen als Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln" anzusehen seien. Der preußische Wohlfahrtsminister hatte in seinem Runderlaß vom 2. August 1925- II 6 Nr. 2327- diese Frage bejaht und damit die mit Hilfe der Hauszinssteuer gebauten Wohnungen dem gesetzlichen Mieterschutz unterstellt. Die Recht­sprechung nahm teilweise den entgegengesetzten Standpunkt ein. Die Literatur verneinte überwiegend ebenfalls die Rechtmäßig­keit des Mieterschutzes. Die Novelle hat nunmehr im Sinne des oben angeführten Runderlasses entschieden: Die mit Hauszins­steuermitteln errichteten Bauten fallen unter die§§ 1-31 des Mieterschutzgesetzes!

über dem bisherigen Zustand überhaupt nicht vorsehe", so hat er mit diesen Betrachtungen allerdings ins Schwarze getroffen. Daß darüber hinaus aber die Einführung dieser neuen Bestim­mung den wesentlichsten Anreiz zur Neubautätigkeit, als dem einzig anerkannten Mittel zur Behebung der Zwangswirtschaft, vernichtet, beweist nur, wie wenig ernst es jenen maßgebenden Kreisen doch mit der Absicht ist, durch eine gesunde Wohnungs­baupolitik den baldigen Uebergang in die freie Wirtschaft wirksam vorzubereiten. Wenn schon die bisherige Geschichte der Wohnungsbaupolitik auch nach Ansicht der Anhänger der Zwangswirtschaft nichts anders darstellt als die Geschichte dauernder Fehlgriffe, so zeigt dieses Ergebnis monatelanger Reichstagsverhandlungen aufs schlagendste, daß man aus die­| sen Fehlern nichts gelernt hat! Einschneidender hätte keine Linksregierung im Reichs durch Verschärfung der bestehenden 3wangswirtschaft die Sozialisierung auf kaltem Wege vorbe­reiten können.

Zu unzähligen Malen war in der Vergangenheit erklärt worden, daß die Wohnungsknappheit, wesentlich gesteigert durch falsche Verteilung des vorhandenen Wohnraums, nur durch den Neubau beseitigt werden kann. Besonders die letzten Reichs­tagsverhandlungen im Wohnungsausschuß und im Plenum standen unter dem Schlagwort ,, Neubauten, Bauprogramm" usw. Wenn man aber Neubauten verhindern wollte, so war nichts geeigneter, als die neuen Bestimmungen, mit denen sich das bisherige Mißtrauen gegenüber früheren Versprechungen über weitere Lockerungen der Wohnungszwangswirtschaft als nur zu berechtigt erwiesen hat. Die notwendige Folge ist, daß sich lein Bauherr mit Verantwortlichkeitsgefühl, der noch etwas zu verlieren hat, finden wird, um ein derartiges Risiko zu über­

Daß wir mit dieser Ansicht nicht allein stehen, geht aus den Ausführungen einer bekannten nationalen ,,, politisch und wirtschaftlich unbeeinflußten" Korrespondenz hervor, der wir folgendes entnehmen:

Lokales.

Straßensperrungen,

mitgeteilt vom Oberhessischen Automobil- Club E. V., Gießen. Aßlar Werdorf, in dem Straßenzug Wetzlar- Herborn, vom 17.- 28. April; Umleitung: Bechlingen- Breitenbach. Km. 22,5 20,0, im Straßenzug Herborn- Hachenburg, vom 18. April bis 16. Mai; Umleitung: Waldaubach- Willingen­Neukirch. Obertiefenbach Limburg, im Straßenzug Weilburg- Limburg, vom 10. April bis 12. Mai; Umleitung: Dehrn- Dietkirchen. Straßensperrung. In der Bahnhofstraße zwischen Liebig­straße und dem Bahnhof finden ab Montag, den 16. April, Kanal- und Hausanschlußarbeiten statt. Die Straße ist deshalb zeitweise polizeilich gesperrt. In der Zeit, in der auf der einen Seite der Straße der Verkehr freigegeben wird, ist größte Vor­sicht beim Fahren nötig, und erfolgt dieses auf eigene Verant­wortung der Führer der Fahrzeuge.

Der Zusatz zu§ 33 MSchG. ist bezeichnenderweise auf An­trag sämtlicher im Wohnungsausschuß des Reichstags vertre= tenen Parteien, mit Ausnahme der Wirtschaftspartei, in die neue Fassung des Gesetzes aufgenommen worden. Hierdurch erklärt es sich auch, daß die Oeffentlichkeit von diesem neuen Schritt auf dem Wege zur kalten Sozialisierung des Hausbe­sizes und der Wohnbautätigkeit bisher keine Mitteilung erhalten hat. Denn die Wirtschaftspartei besitzt außer ihrem einmal monatlich soll wohl heißen: einmal wöchentlich( die Redak­tion) erscheinenden Verbandsblättchen kein Presseorgan, und

die Zeitungen der übrigen bürgerlichen Parteien hüllen sich wegen der Wahlvorbereitungen in beredtes Schweigen. Nur

*

gegen

* Einschreibsendungen an Eheleute brauchen nur dann gemeinsame Empfangsbescheinigung ausgehändigt zu werden, wenn die Eheleute zusammen angetroffen werden. Sonst genügt eine Unterschrift.

die Rücksicht auf die Beamten, die durch eine allmähliche Locke­rung der Wohnungszwangswirtschaft überflüssig werden wür­den, und zwar nicht nur in den Wohnungsämtern, sondern auch bei den Gerichten, die sich mit Mietstreitigkeiten zu befassen haben, bei den Finanzämtern, die die Hauszinssteuer verwal­ten, bei den Katasterämtern, Ministerien usw., kann die Deutsch­nationalen und Volksparteiler veranlaßt haben, durch besagten Zusatz die Hirtsiefersche Verordnung vom 2. Auguſt 1924 zu sanktionieren.

Ueber die Folgen für die Wohnungsbautätigkeit hat man sich dabei wohl keine Rechenschaft gegeben. Diese müssen ge= radezu katastrophal sein. Wenn der Bauherr kein freies Ver­fügungsrecht über seine Neubauwohnungen hat, besonders alſo mit der Miete im Rückstand gebliebene Mieter nicht aus den Wohnungen entfernen kann, oder wenn notwendig werdende Mietsteigerungen nach Ablauf des ersten Kontraktes durch die Gerichte verhindert werden können usw., so ist das Risiko, das er beim Wohnungsbau übernimmt, viel zu hoch, um durch die Gewinnmöglichkeiten bei der Vermietung oder Veräußerung des Gebäudes aufgewogu werden. Bick

Die Bestimmungen salicher preußischen Verwaltungs­stellen für Hauszinssteuerhypotheken für die Gewährung solcher Hypotheken im laufenden Jahre sind gegen früher bedeutend verschärft worden. Für die Gewährung einer Hauszinssteuer­hypothek ist es jetzt notwendig, daß der Bauherr den Besitz eines schuldenfreien Grundstücks( auch Erbpacht) und rund 12 Prozent des Baufapitals nachweist. Mithin beträgt sein An­teil an einem Wohnungsneubau rund 27 Prozent und nicht, wie zu Anfang der Hauszinssteuer- Bautätigkeit nach der Sta­bilisierung nur 5 bis 10 Prozent! Das Eigenkapital des Bau­Herrn steht zudem an letzter Stelle, hinter der privaten ersten Hypothek, die im Durchschnitt 40 Prozent der Baukosten be­trägt, und hinter der Hauszinssteuerhypothek, die demnach von 50 bis 60 Prozent der Baukosten auf etwa 33 Prozent gesunken ist.

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Obwohl das Eigenkapital des Bauherrn prozentual den ge­ringsten Teil der Baukosten ausmacht, ist es doch so hoch, daß der Bauherr allein das gesamte Risiko trägt. Mietausfälle, Entwertung des Gebäudes durch das Sinken des allgemeinen Mietniveaus nach der schließlich doch einmal zu erwartenden Behebung des Wohnungsmangels gehen lediglich auf Kosten des investierten Eigenkapitals des privaten Bauherrn. Er würde somit alles wagen, was er besitzt, wenn er sich jetzt noch, nach Einbeziehung der Neubauwohnungen unter den Mieter­schutz, zu einer Bautätigkeit im Interesse der Allgemeinheit ent­schließen wollte. Derart uncigennützige Mitbürger wird man mohl vergebens suchen!

Die Wohnungsnenbautätigkeit dürfte also schon in diesem Jahre nur noch von den Baugenossenschaften, aber von keinem privaten Bauunternehmer mehr ausgeübt werden.

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