Samstag, den 8. September 1928.
d) Der Steuerpflichtige läuft Gefahr, anstatt auf Grund des § 377 AD. wegen Steuerhinterziehung bestraft zu werdn. Das Reichsgericht hat den Begriff„ Steuerhinterziehung" in seinen Entscheidungen sehr weitgehend angelegt. Es genügt zur Annahme einer„ Steuerhinterziehung", wenn die Finanzbehörde vorsätzlich in Unkenntnis darüber gehalten wird, ob und in welcher Höhe die Steuern zu entrichten sind. Diese Voraussetzung ist aber in der Regel erfüllt, wenn eine Steuererklärung, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet war, vorsätzlich nicht abgegeben wird. Die Absicht einer Steuerhinterziehung ist nicht erforderlich. Das Reichsgericht hat auch in der nicht rechtzeitigen Vornahme der Voranmeldungen und Vorauszahlungen eine Steuerhinterziehung erblickt. Das Reich sei, so führt es aus, bei seiner derzeitigen Finanzlage genötigt, darauf zu dringen, daß es an den Fälligkeitsterminen pünktlich in den Besitz der ihm geschuldeten Steuern gelangt. Daher sei den Steuerschuldnern die Vornahme der Anmeldungen und Vorauszah= lungen als Rechtspflicht auferlegt. Die bewußte Nichterfüllung dieser Rechtspflicht begründe gegen den Steuerschuldner die Annahme einer Verschweigung seiner Steuerpflichtigkeit.
e) Das Finanzamt ist gemäß§ 210 AO. zur Schätzung berechtigt. Ist im Steuerbescheide festgestellt, daß wegen schuldhafter Nichtabgabe der Steuererklärung die Schäzung notwendig geworden sei, so steht dem Steuerpflichtigen wegen der Höhe der Schätzung nur die Beschwerde an das Landesfinanzamt zu. Dieses entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsmittelzug ( Einspruch, Berufung, Rechtsbeschwerde) ist nur gegen den Grund der Steuerpflicht und gegen die Beschränkung des Rechtsmittelzuges( wenn eingewendet wird,§ 210 AD. sei nicht anwendbar) zulässig.
Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so muß der Steuerpflichtige darauf gefaßt sein, den Zuschlag gemäß § 170 Abs. 2 AO. bis 10 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer ( zu c vorstehend) zahlen müssen. Nebenher kann das Finanzamt auch eine Ordnungsstrafe gemäß§ 377 AO.( zu b vorstehend) festsetzen. Es ist deshalb ratsam, in Fällen, in denen der Steuerpflichtige die Erklärungsfrist nicht einhalten kann, rechtzeitig, jedenfalls vor Ablauf der Frist, um Ausstand zu bitten. Wird
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dem Antrage stattgegeben, nachdem die Erklärungsfrist abgelaufen ist, so werden dem Steuerpflichtigen Nachteile kaum entstehen. Die Fristversäumnis wird als entschuldbar anzusehen sein. Es ist aber zu empfehlen, den Ausstand so zeitig zu beantragen, daß noch innerhalb der Erklärungsfrist eine Antwort des Finanzamts erwartet werden kann.( Vertr. Mitteilg. Der Arb.- Gem. deutscher Hausbesitzerbanken.)
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