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Nr. 3.

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Samstag, den 7. Januar

150N5

,, Gießener Zeitung"

Gutachten

Ses ordentlichen Professors des öffentlichen Rechts an der Universität Kiel, Dr. Walter Jellinek,

910

über die Gültigkeit des hessischen zweiten Gesetzes zur Abänderung des Landtags- Wahlgefeges

vom 27. September 1927.

( Auf dringenden Wunsch des Landesverbandes Hessen der Reichspartei des deutschen Mittelstandes in wenigen Tagen angefertigt.)

Mit nicht geringer Aufmerksamkeit verfolgt alles den Kampf der neuen Parteien um Gleichrechtigung und Lebens­raum. Unzufriedenheit mit dem, was die großen Parteien bis­Her stets versprochen und nie gehalten haben, machte die Wäh­Terschaft müde oder veranlaßt dieselbe, ihre betrogenen Ho nungen nun zu anderen Parteien zu tragen. Da standen die Großen in den Barlamenten auf, sprachen von Splitterpartei­chen, stöhnten, wo bleibt da Fraktions- und Koalitionsmöglich feit, und schufen Landesgesetze, die den Anhänger dieser neuen Gruppen, zum Staatsbürger zweiter Klasse stempelten. Hessen fiel, wie immer bei solchen Gelegenheiten, dadurch vor allem auf, daß es in der Aufrichtung dieser Hindernisse besonders eigenartig vorging. Die Geschädigten suchten und fanden vorm Deutschen Staatsgerichtshof ihr Recht. Den Vertretern der Wirtschaftspartei des deutschen Mittelstandes lag dabei das hier zum Abdruck gebrachte Gutachten vor. Die Schriftttg.

Das hessische Zweite Gesetz zur Abänderung des Landtags­wahlgesetes, vom 27. September 1927, ersetzt im Art. I 1 den bisherigen Art. 17 Abs. 2 Sat 1 und 2 des Landtagwahlgesetzes vom 16. März 21/15. Oft. 24 durch folgende Vorschrift:

..Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 7000 Wählern unterzeichnet sein. Für jeden Vorschlag sind mit der Einreichung der Wahlvorschläge bei dem Landeswahlleiter 5000 Reichsmark efnzuzahlen. Der eingezahlte Betrag verfällt der Staatskasse, wenn fein Bewerber des Wohlvorschlags zum Abgeordneten gewählt wird; andernfalls wird der Betrag unverzüglich nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses zurückgezahlt. Die Vorschrift in Artikel 22a wird hierdurch nicht berührt.

Handelt es sich um Wahlvorschläge von Personenvereinigun gen politischer, wirtschaftlicher, weltanschaulicher oder irgend­welcher anderen Art, die in dem letzten Landtag während der gesamten Wahlperiode vertreten gewesen sind, so genügt die Unterzeichnung von mindestens 50 Wählern. Der Einzahlung des Betrages von 5000 Reichsmark bedarf es für diese Vorschläge nicht."

Der am Schlusse des ersten Absatzes der neuen Vorschrift genannte Art. 22a bestimmt:

,, Als Beitrag zu den Kosten der Herstellung und Versendung der Stimmzettel ist der Betrag von 200 RM. bei dem Landes­wahlleiter einzuzahlen. Erst mit der Einzahlung gilt der Vor­schlag als eingereicht."

Siernach ergibt sich folgendes Bild:

II Unterschriften zahl

Land

Breußen Sachsen

IV

III Für einen Verhältnis Abgeord- vou II zu III netensitz in runden erforderliche Zahlen Stimmenzahl

1500

40000

4%

500

22939

2%

Thüringen

2000

15000

13%

Sessen

7000

9356

87%

Hamburg, Stadt

3000

3550

85%

Hamburg Land

1000

3336

30%

Mecklenburg- Schwerin

3000

6000

50%

Braunschweig

1000

5017

20%

Medlenburg- Strelig

Wahlkreis 1

1000

1494

67%

Wahlkreis 2

200

1227

16%

1500

1574

Es fragt sich, ob die neue Vorschrift nicht gegen die Richt­linien der Reichsverfassung und gegen Art. 10 der hessischen Berfassung verstößt. Nach Art. 17 I RV. muß die Volksvertre tung in den Ländern in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl... nach den Grundsägen der Verhältnis­wahl gewählt werden". Nach Art. 10 II der hessischen Verfassung gilt für alle auf Grund der Verfassung vom Volke vorzuneh­menden Abstimmungen ,, das allgemeine, geheime, gleiche, unmit­telbare Stimmrecht." Bedenken erregt, daß sich bei neuen Par­teien 7000 Wahlberechtigte durch Unterschrift, also offen, zur Partei bekennen müssen, und daß solche Parteien 5000 RM. an die Staatskasse verlieren, wenn sie nicht wenigstens einem Be­werber einen Git verschaffen.

1. Die siebentausend Unterschriften.

Danzig( Entwurf)

95% 60 000-1%

-

60

Bieber ifts Gonn Pflichten, gehörten be bes Rädchen eingefeh etwas in Bewegung a

nicht geheimes- Zulassungsverfahren voraus. Die Zahl der

Der eine Tag ift bie Sand gegeben al auf daß sie, nachdem

Was sollst du mi

heimen Vorabstimmung geht nach dem Ausführungsgesetz ein thr zahlen solle nach hierfür beizubringenden Unterschriften beträgt 5000( A.G.§ 3, Die fließende Zeit if Bolfsentsch.- G.§ 27 I), ermäßigt sich aber auf ein Zehntel der leit. Wenn du weis Stimmberechtigten, wenn deren Zahl geringer ist als 50 000( AG. aus der irdischen 3 § 5 II). Bei 30 000 Stimmberechtigten müssen also 3000 unter abgestandenen Beche schreiben, 10 000 genügen für das- geheime Abstimmungs­Iverlangen, so daß also im allerungünstigsten Falle das Verhält- irdischen Becher Shop

Die Zahlen für die Reichstagswahl wären 500. Die Zusammenstellung ergibt, daß innerhalb der geltenden Landtagswahlgeseze die in Hessen verlangte Unterschriftenzahl nicht nur absolut, sondern auch verhältnismäßig am größten ist. Hamburg- Stadt folgt mit dem Sundertsaze dicht auf, bleibt aber mit der absoluten Zahl weit zurüc; zudem sind in einer Großstadt Unterschriften leichter zu beschaffen als in einem ausgedehnten Lande. Auch der Danziger Entwurf bleibt mit der absoluten Zahl zurück, übertrumpft aber Hessen noch mit der Hundertzahl. Es ist daher verständlich, daß in Danzig, ähnlich wie in Hessen, eine benachteiligte Gruppe alle Hebel in Bewegung setzt, um die Verfassungswidrigkeit der geplanten Wahlrechtsnovelle darzu­tun( vergleiche Danziger Mieterzeitung v. 25. August und 25. September 1927). Die Zusammenstellung beweißt aber auch, daß man aus dem möglicherweise schweigenden Geschehenlassen der Wahlgesetzänderungen in anderen deutschen Ländern nicht auf die Zulässigkeit der Hessischen Regelung schließen darf. Denn nir­gends sind die Neuparteien so hart angefaßt worden wie in Hef= sen.

Sessen ist nicht das einzige Land, das sich gegen neuauftau­chende kleine Parteien durch eine hohe Unterschriftenzahl bei Einreichung der Wahlvorschläge schützen will. Preußen verlangt 1500 Unterschriften(§ 17 I), Sachsen seit dem Geseze vom 6. Oftober 1926 500, Thüringen seit dem Geseze vom 21. Dezember 1926 2000, Medlenburg- Schwerin seit dem Geseze vom 13. April 1927 3000, Medlenburg- Strelit seit der gesetzkräftigen Verord­nung vom 5. Mai 1927 im ersten Wahlkreis 1000, im zweiten Wahlkreis 200, Samburg seit dem Geseze vom 27. Juli 1927 im ersten Wahlkreis( Stadtgebiet) 3000, im zweiten Wahlkreis ( Landgebiet) 1000, Braunschweig seit dem Geseze nom 4. Oktober 1927 1000 Unterschriften. In Danzig steht ein Gesez- Entwurf 1500 Unterschriften für neue Parteien vor.

nis der Unterschriften zur Gesamtzahl der zugunsten des Ver­

melstiefen Ewigkeits

Dann bist du fi

Langens Abstimmenden 30% beträgt. Es ist nicht meine Ansicht, ber dich für diefen daß diese Zahl das Verhältnis der Macher" zu den Mit- losgesprochen von de läufern" im allgemeinen trifft, die Macher sind meist viel gerin- Sabbat heiligen!- ger an Zahl. Aber soviel ist sicher, daß das Verhältnis jene 33% undzwanzig Stunden,

offene Bekenntnis zur Partei im Grenzfalle von bis zu 87%

Nicht nur äußerl

unter feinen Umständen überschreitet. Wenn also Sessen das Darum sollst du Chri ihrer Anhänger verlangt, so verstößt die Vorschrift unbedingt gen. Im tiefsten Hera gegen den Grundsatz des Wahlgeheimnisses, denn sie zwingt auch Tage dich die Zeit er Sie Mitläufer", die bloßen Anhänger zur Offenbarung ihrer Parteizugehörigkeit..

Es ist hier nicht der Ort, die politische Zweckmäßigkeit der Hessischen Neuregelung zu erörtern. Nur sei der, auch das juri­stische Urteil leicht unbewußt trübenden, Ansicht entgegen getre­ten, als sei das Verhältnis- Wahlverfahren mit dem notwen­digen Fehler behaftet, eine Prämie auf Parteizersplitterung auszusehen, wie man sich gedantenlos auszudrüden beliebt, wel­chem Fehler dann mit Drosselungen neuer Parteien entgegen­getreten werden müsse. Daß das Verhältniswahlverfahren an der Parteizersplitterung unschuldig ist, habe ich in dem Aufsak Ver­hältniswahl und Führerauslese" im Arch. öff. R. 50( 1926) G.71 ff. statistisch nachzuweisen gesucht. Ebendort findet sich die War­nung, es nicht für eine endgültig ausgemachte Sache zu halten, daß zerstreut auftretende Minderheiten für den Staat weniger wertvoll seien als geschlossen auftretende( S. 98). Man dente nur an die dünn über das ganze Land verstreuten Deutschen in Est­land( vergl. S. Gerber in der Festschrift f. Traeger 1926 S. 231 ff.), die politisch tot gemacht wären, wenn man sie ähnlich hätte behandeln wollen wie die Neuparteien in den deutschen Wahl­gesegnovellen des lehten Jahres.

II. Die 5000 Reichsmart.

Auch mit dem Verlangen nach Zahlung von 5000 RM. befin­det sich Hessen an der Spize aller deutschen Länder. Hamburg, Med lenburg- Schwerin und Sachsen erheben 3000 RM., Mecklenburg­Strelit 2000 RM., der Danziger Entwurf sieht 3000 Gulden vor. Die Einrichtung ist verhältnismäßig neu, Sachsen machte mit Gesetz vom 6. Oftober 1926 den Anfang.

feiten, du nun einen

Wesen zu erfüllen ber

vergiß, das auch dies mitsamt dem Inhalt, ein Tag, da du am nadt und bloß-­Al- Auge, das ſonne

lauen wird. Mögen dann 5 Meer der Ewigkeit anfangen zu leuchter des Ewigen:

All diesen Bestimmungen stehen schwere rechtliche Bedenken im Wege. Das Wahlrecht muß nach RV. Art. 17 I ,, allgemein" sein. Damit wendet sich die RV. gegen jene Vorschriften früherer Gesetze, wonach die Ausübung des Wahlrechts von Vermögens befit, Steuerzahlungen u. dergl. abhing. Die 5000 RM., auf die 7000 Unterschreibenden verteilt, machen allerdings nur etwa 70 RPfg. auf den Kopf aus, aber einmal werden vermutlich einige wenige Wähler mit größeren Beiträgen einspringen müssen, und dann ist auch die Belastung mit wenigen Pfennigen ein Verstoß gegen die Allgemeinheit der Wahl. Allerdings wird niemand ge hindert, seine Stimme überhaupt abzugeben, aber Algemeinheit der Wahl bedeutet nicht nur abstrakte Wahlmöglichkeit für jeder mann, sondern Möglichkeit der Stimmabgabe nach freiem Belie ben. Die 5000 RM. verstoßen ferner gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Denn die Neuparteien werden anders behandelt als die alten Parteien. Sie verstoßen endlich gegen den von der RV. ausgesprochenen Grundsatz der Wahlfreiheit( RV. Art. 125); denn der Staat übt mit der Anordnung der Zahlung jener hohen Summe einen Drud auf die Wähler aus, sich lieber nicht der Gefahr einer Vermögenseinbuße auszusehen. Es hieße aber RV. Art. 125 zu grob auslegen, wollte man darin nur das Verbot des törperlichen Zwanges erbliden; auch psychologiſche Nötigung verbietet die Verfassung.

Da die Verhältniswahl zwar nicht notwendig, aber doch üblicherweise Listenwahl ist, muß man dem Gesetzgeber gestatten, in gewissen Grenzen den Unterschriftenzwang für die Einreichung von Wahlvorschlägen einzuführen. Allerdings verstößt eine solche Vorschrift, streng genommen, immer gegen den Grundsaz des Wahlgeheimnisses, sofern zwar nicht bei der Wahl selbst, aber doch bei einem notwendigen Vorspiel zur Wahl der Unterzeich­ner seine Parteizugehörigkeit offenbaren muß. Doch muß dieser Mangel in gewissen Grenzen mit in Kauf genommen werden, da dem Staat nicht zuzumuten ist, anonyme oder von einigen wenigen Leuten unterzeichnete Wahlvorschläge als ernsthafte Vor­schläge anzuerkennen. Was heißt aber in gewissen Grenzen"?

Betrachtet man den Aufbau einer Partei, so kann man dret Schichten unterscheiden: die Führer, namentlich die Abgeord= neten oder Bewerber um einen Abgeordnetensiz, die eingeschrie­benen, sich meist auch öffentlich bei Versammlungen oder Auf­rufen betätigenden Mitglieder und die große Zahl der bloßen Anhänger. Von diesen drei Schichten bekennen sich die Führer und ein erheblicher Teil der eingeschriebenen Mitglieder offen zur Partei. Für sie hat das Wahlgeheimnis teine Bedeutung. Ebendeshalb sind auch sie es, aber auch nur sie, deren Unterschrif­ten das Gesetz ohne tatsächliche Verlegung des Wahlgeheimnisses verlangen kann.

Die absoluten Zahlen geben aber noch kein richtiges Bild über die den Neuparteien in den einzelnen Ländern zugefügte Benachteiligung. Um klar zu sehen, muß man die Zahlen ins Berhältnis setzen zu den für einen Abgeordnetensiz durchschnitt­lich erforderlichen Stimmenzahlen. Wo das sogenannte automa­tische Wahlverfahren eingeführt ist, wie in Preußen, Thüringen und Mecklenburg- Schwerin, macht dies keine Schwierigkeit, da hier die erforderlichen Stimmenzahlen gesetzlich festgelegt sind. In Hessen, Hamburg, Mecklenburg- Strelik und Danzig, wo die d'Hondtsche Rechnungsart gilt, muß man sich so zu helfen suchen: Nach der Statistit des Deutschen Reichs" Bd. 315, IV, 4, haben sich bei der Reichstagswahl vom 7. Dezember 1924 48,43% der gesamten Bevölkerung gültig an der Wahl beteiligt. Nach dem Staatshandbuch von Thüringen 1926, S. 13, 30, betrug bie Wahlbeteiligung an der Landtagswahl vom 10. Februar 1924 54,64% der Gesamtbevölkerung. Nimmt man beide Verhältnis­zahlen zusammen, so gestatten sie in erster Annäherung die Ver­mutung, daß sich bei einer Wahl durchschnittlich etwa die Hälfte der Gesamtbevölkerung beteiligt. Mit dieser ersten Annäherung| fei mangels besserer, rasch zu beschaffender statistischer Unter­lagen im folgenden gearbeitet. Hinzutritt dann eine zweite angenäherte Rechnung. Wenn nach dem d'Hondtschen Verfahren 3. B. 50 Abgeordnete zu wählen sind, so kann man damit rechnen, daß die Verteilungszahl nicht etwa Gesamtstimmenzahl durch 50, sondern etwa Gesamtstimmenzahl durch 52 beträgt. Nur bei Hleineren Abgeordnetenzahlen genügt die Teilung der Gesamt­stimmenzahl durch die um eines vermehrte Abgeordnetenzahl. Näheres in der Einleitung der von mir herausgegebenen Land­tagswahlgesetze( Berlin 1926). Auch für Sachsen, wo nicht die d'Hondtsche, sondern die Haresche Berechnungsart gilt, kann mit angenäherter Richtigkeit so verfahren werden.

die Sonntage,

* Verteilung der ber Sindenburgspend aus der Hindenburg für tinderreiche Kri Antragsteller liegt e denburgspende Abst fürsorgestellen oder

Allerdings muß man dem Staate das Recht zubilligen, sich leichtfertig aufgestellter Wahlvorschläge zu erwehren. Ein guter alter Grundsak verlangt, daß der in einem Prozesse Unterlegene die Kosten des Verfahren trägt, und eine Art verlorener Prozeß ist eine Wahl für die überhaupt nicht zum Zuge tommende Par tei. Die Kosten dürfen aber nicht in eine Art Strafe ausarten Der Staat kann nicht beliebig hohe Summen als Kosten ansehen, sondern nur solche Beträge, um die er durch unnötige Mehraus­gaben geschädigt worden ist. Da Hessen für die Herstellung und Versendung der Stimmzettel von allen Parteien schon je 200 RM an Beiträgen erhebt, tönnen die Mehrausgaben nicht allzu groß sein. In Betracht kommt ein Mehr an Arbeitszeit bei Prüfung des Wahlvorschlags und der Berechnung des Wahlergebnisses, an Schreibarbeit im Verkehr mit dem Vertrauensmann, an Einrüdungsgebühren bei öffentlichen Bekanntmachungen. Wie hoch diese Mehrausgaben genau sind, wird sich innerhalb des Landes Hessen leicht errechnen lassen. Soviel aber ist sicher, daß sie nur einen verschwindenden Bruchteil der 5000 RM. ausma chen können.

Der Grundsatz der Verhältniswahl erfordert, daß eine Bar­tei selbst dann berücksichtigt wird, wenn sie nur einen Abgeordne= ten in den Landtag entsendet. Das Gesez muß also mit der Mög­lichkeit rechnen, daß eine Partei nur gerade soviel Stimmen auf­bringt, als für einen Abgeordnetensis nötig sind. Dann darf aber das Gesetz für die Wahlvorschläge nicht soviel Unterschriften ver­langen, daß nahezu alle Angehörigen der Partei sich zu ihr beken­nen müssen, sondern nur soviel, als eine mit einem Abgeord­neten durchkommende Partei an Führern und offenen eingeschrie­benen Mitgliedern nach dem typischen Parteienaufbau vermut­lich aufzuweisen hat. Die Unterschriftenzahl darf also nicht in der Nähe der gesetzlichen oder zu errechnenden Verteilungszahl, son­dern muß weit darunter liegen. Einen Anhaltspukt dafür, wie das Verhältnis der Macher" zu den Mitläufern" zahlenmäßig zu erfassen ist, gibt das Reichsgesetz zur Ausführung des Art. 18 der RV. vom 8. Juli 1922. Nach RV. Art. 18 IV hat die Reichs­regierung die Abstimmung über eine Neugliederung anzuord­nen, wenn ein Drittel der zum Reichstag wahlberechtigten Ein­wohner des abzutrennenden Gebiets es verlangt. Dieser- ge­

III. Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich.

* Der Reichsm vom 22. Dezember 1 Steuererklärungen

für die Frühjahrsve bruar 1928 bestimm meine Abgabe der Frühjahrsveranlagu

Eine Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes im Gin ne des Art. 19 I RV. ist gegeben. Allerdings könnte fraglich sein, ob nicht ausschließlich Verstoß gegen Reichsrecht vorliegt, da die Hessische Verfassung im Art. 10 nur wiederholt, was Art. 17 RV ausspricht. Im allgemeinen steht es den Ländern nicht zu, reichs

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bis Mitte Januar sowie die ehemalig Ende Januar 1928 zahlt. Beträgt die so wird diese eber Januar- gezahlt berechtigte laufend

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rechtliche Vorschriften zu wiederholen. Dies gilt aber nur für gräberfürsorge h

unmittelbar geltendes Reichsrecht, nicht für reichsrechtliche An weisungen an den Landesgesetzgeber. Um solche handelt es sich

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aber im Art. 17 der RV. So eingeschränkt die Verfassungsauto Beranstaltungen

nomie der Länder ist, so erläßt die RV. doch die Landesver fassungen nicht selbst, sondern bindet die Länder nur durch der Ausführung bedürftige Richtlinien. Um eine solche Ausführung von Reichsrecht handelt es sich bei Art. 10 der hessischen Ver fassung.

Der hessische Staatsgerichtshof ist nur zuständig bei Anfech tung einer Wahl oder des Ergebnisses einer Volksabstimmung oder bei Streit, ob ein Mitglied des Landtags das Recht der Mitgliedschaft verloren hat sowie im Falle der Ministeranklage ( hes. G. v. 13. Mai 1921 Art. 6 ff., 14 ff.). Für Verfassungs streitigkeiten fehlt ihm die Zuständigkeit( vergl. auch Eiswaldt, Die Staatsgerichtshöfe in den deutschen Ländern, Kieler Disser tation 1927, S. 43 ff.). Folglich ist eine hessische Verfassungs­streitigkeit vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich anhängig zu machen, nötigenfalls mit dem Antrag auf Erlas vorläufigen Entscheidungen nicht abgeneigt ist, hat er durch die Entscheidung vom 10. Oktober 1925, RG3. III S. 21* f., bewielen

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gent wegen Zum Kraft- und Radfa

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Kiel, den 25. Oktober 1927.

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