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gangene Betrag erlassen. Allerdings besteht für den be­treffenden Hausbesitzer die Gefahr, daß er Kosten zu tragen hat, die ihm kein Mensch erstattet. Aber selbst im Falle der Hausbesitzer im Klageweg das Geld erhält, so ist in der Regel dadurch der Friede im Hause gestört. Gerade diese Momente sind es in erster Linie, die diese Steuer­erhebungsart auf die Dauer unmöglich machen. Der Weg der direkten Erhebung muß bei der nächsten Veranlagung unbedingt beschritten werden.

Nach den uns gewordenen Informationen hat sich auch das Ministerium von der Unhaltbarkeit des derzeitigen Zustandes überzeugt und stellt Erhebungen an, in welcher Weise man zur normalen Steuererhebung zurückkehren kann..

Wir haben von Anfang an gegen die Belastung der Hausbesitzer mit den Steuern für die ganze Mieterschaft Stellung genommen, jedoch ohne Erfolg. Die eingetretenen Tatsachen haben unseren Befürchtungen, wie so oft, recht gegeben.

Die erhöhten Abschlußzahlungen auf

die Einkommensteuer.

Für besondere Ausnahmefälle, nämlich da, wo die gesetzlichen Abschlußzahlungen nicht im Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen standen, ließ die zweite Steuernotverordnung die Festsetzung erhöhter Ab­schlußzahlungen auf die Einkommensteuer 1923 zu. An dieser Stelle ist hierüber ausführlich berichtet und nament: lich auch darauf hingewiesen worden, daß einzelne Finanz­ämter bei der Festsetzung solcher erhöhter Abschlußzahlungen den Bogen erheblich überspannt haben. Die Handwerks­kammer hatte seiner Zeit hierüber dem Handwerks- und Gewerbekammertag berichtet mit der Bitte bei dem Reichs­finanzministerium vorstellig zu werden, da die Verhand­lungen mit dem Landesfinanzamt Hessen und namentlich auch dem Finanzamt Darmstadt zu keinem Ergebnis führten. Auch aus anderen Bezirken und Berufsgruppen

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lagen Klagen vor, weshalb der Reichsfinanzminister- nun­mehr zu einem neuen Erlaß an die Finanzämter veran= laßt wurde, in welchem es heißt:

,, In meinem Erlaß vom 3. Jan. 1924 habe ich. bemerkt, daß die Festsetzung einer Abschußzahlung sich immer nur auf einige besonders liegende Fälle beschränken sollte, und daß die Leiter der Finanz­ämter persönlich darauf zu achten haben, daß die An­wendung der angezogenen Vorschrifen nicht in ein ordent­liches Veranlagungsverfahren ausarten darf. Jn gegebener Veranlassung mache ich hierauf erneut mit Nachdruck auf­merksam. Künftige Festsetzungen dürfen außerdem nur noch erfolgen, wenn besondere finanzielle Belange auf dem Spiele stehen."

Weiter heißt es: Nur da, wo sich aus einer Ver­gleichung des Vermögensstandes vom 31. Dezember 1922 und vom 31. Dezember 1923 ergibt, daß im Jahre 1923 tatsächlich ein erheblicher Gewinn er­zielt sein muß, sollen noch Festsetzungsbescheide er­lassen werden, so z. B. dann, wenn jemand für den 3. Dezember 1922 kein oder fast kein Vermögen, auf den 31. Dezember 1923 aber ein recht erhebliches Vermögen angibt, und dieser Unterschied nicht auf einkommensteuer­freie Erwerbe( Erbschaft und dergl.) zurückzuführen ist. Auch hier betone ich aber nochmals, daß nicht jeder so ermittelte Unterschied zur Festsetzung einer besonderen Ab­schlußzahlung führen darf, denn das würde dem Zweck.... widersprechen, auch ist in solchen Fällen dem Pflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, bevor ein Fest­sehungsbescheid ergeht; die Gründe sind erforderlichenfalls im Bescheid anzugeben.... Es ist nicht angängig, auf jedes Merkmal, das im Jahre 1924 auf eine gewisse steuerliche Leistungsfähigkeit schließen läßt, z. B. die An­schaffung eines Automobils im Jahre 1924 und dergl., eine Abschlußzahlung für die Einkommensteuer 1923 zu gründen, denn die Abschlußzahlung für 1923 kann immer nur auf Merkmale des Jahres 1923 gestützt werden."

Bezüglich der Auswirkung des§ 33 b wird ausge führt: Es wird die Anwendung des§ 33b bei der Ein­kommensteuerveranlagung 1922 nur in dem Falle Anlaß zur Erhöhung der Abschlußzahlung geben, in dem der Steuerpflichtige auf einen erheblich niedrigen Steuersatz ( 3. B. von 40 v. 5. auf 15 v. 5.) gekommen ist. Im übrigen muß es sich, wo etwa noch in Zukunft eine be sondere Festsetzung erfolgen sollte, auch hier um wichtige Fälle handeln, in denen erhebliche Steuerbeträge in Frage kommen."

Auch für den Fall, daß schon Festsetzungsbescheide erlassen und mit Beschwerde angegriffen sind, wird den Finanzämtern die Beachtung der vorstehenden Richtlinien zur Pflicht gemacht. Als weiterer Anhaltspunkt wird unter Umständen der Vergleich mit den letzten 3 Jahren vor dem Krieg empfohlen, aber selbstverständlich nur für geeignete Fälle. Die Abschlußzahlung soll auf diesem Wege jedoch im allgemeinen nicht mehr

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