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Giessener Zeitung

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Amis- u. Vereinsnachrichten

Bezugspreis:

60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.

Nr. 44.

Expedition: Südanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, erlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

Anzeigenpreise:

30 mm brette Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg.

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Samstag, den 1. November 1924

Wie sichert der Handwerker

seine Forderungen?

Von Syndifus Dr. Freyer.

Unter der Schwierigkeit, die Forderungen einzutreiben, leiden außer den tüchtigen, kaufmännisch denkenden Geschäfts­leuten auch gerade die Handwerker. Die Hauptursache dieses Krebsschadens liegt darin, daß der von der Reklamationsfrist und Mengelrüge handelnde§ 377 des Handelsgesetzbuches nicht auch dem Handwerker zu Gebote steht, dessen Geschäfts­handlungen meist verwickelter sind und der auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches seine Lieferungen macht. Dieser Paragraph, der auf den Kaufmann eine so erziehliche Wir­tung übt, schreibt ausdrücklich vor, daß der Empfänger einer Ware dieselbe unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen und von etwa vorhandenen Mängeln dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen muß. Bei Streitigkeiten hat somit der Kauf­mann alle juristischen Handhaben zur Führung einer Klage. Dem Handwerker dagegen ist die Prozeßführung fast unmög= lich gemacht. Denn keine Rechtsprechung zwingt den Em­fänger der Rechnung, diese sofort zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu beanstanden. In Klagesachen wird. in der Regel alles, was auf der Rechnung steht, vom Ange= flagten bestritten, und der Handwerker muß, oftmals viele Jahre nach erfolgter Ablieferung, die Richtigkeit jedes einzel­nen Postens durch Zeugen nachweisen. Auch die auf die Rechnung gedruckte Reklamationsfrist hat keine rechtliche Gel­tung. Diese Uebelstände lassen eine Abänderung des für Hand­werker in Betracht kommen§ 640 des Bürgerlichen Gesez­buches, etwa in folgender Form wünschenswert erscheinen: Der Besteller verpflichtet sich, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. und eine in Geld abzumachende Vergü­tung als vertragsmäßige Vergütung anzuerkennen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausge= schlossen ist. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, so stehen ihm die in den§§ 632 634 bezeichneten Rechte wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält". Zur Herbeiführung der Abnahme wäre sodann eine bestimmte Frist zu offerieren mit der Er­flärung, daß nach deren Ablauf Abnahme und Vergütung stillschweigend als anerkannt zu betrachten sind. Und ein be= sonderer Absatz müßte dann noch folgende Zusatz- Bestimmun gen treffen: Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Ab­nahme des Werkes. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr auf ihn über. Für einen zu­fälligen Untergang oder Verschlechterung des Materials ist der Unternehmer nicht verantwortlich, wenn er dem Besteller das Material übergeben hat." Diese Abänderungen des Werkvertrages würden eine weitgehende Bedeutung haben und gewissermaßen über§ 117 des Handelsgesetzbuches hinaus­

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Lokal Reklameze le

37. Jahrg.

gehen; gestützt auf ein solches Gesez, könnte jede Handwer­ferrechnung einen rechtlich wirksamen Vermerk bezüglich der Reklamationsfrist tragen. Alle Schikanen und nachträglichen Mängelrügen und somit 90 v. H. aller Handwerkerprozesse würden sodann in Wegfall kommen. Ehe diese gesetzlichen Maßnahmen erreicht sind, müssen sich die Handwerker mit der Selbsthilfe begnügen, einem vorläufigen Aushilfsmittel. Die Selbsthilfe kann aber nur dann ein wirksames Mittel resp. Gewohnheitsrecht werden, wenn diese von der Gesamt­heit ausgeht.

Unpfändbare Gegenstände im Handwerk und Gewerbe.

Von Sekretär A. Schmidt.

Nach§ 811, 3iffer 5 der Zivilprozeßordung sind der Pfändung durch den Gläubiger alle Sachen entzogen, die ein Handwerker zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unumgänglich braucht. Das Gesez nennt sie die unentbehr­lichen Gegenstände". Diese können auch dann nicht gepfändet werden, wenn der Schuldner selbst seine Zustimmung dazu gibt. Was nun als unentbehrlich angesehen wird, ist sehr firittig. Daß Werkzeuge und die diesem gleichstehenden Ge­genstände, z. B. Nähmaschinen, Nähtische, Drehbänke, Web­stühle, Arbeitsmaschinen in Tischlereibetrieben, Setzmaschinen in Buchdruckereien, der Pfändung nicht unterliegen, ist allge­mein anerkannt. Weniger schon, daß auch die zur Verarbei­tung bestimmten Rohstoffmaterialvorräte insoweit nicht gepfän­det werden dürfen, als sie für die persönliche Fortführung des betreffenden Gewerbebetriebes von seiten des Schuldners un­entbehrlich sind. Wie es dagegen mit den Fabrikaten des Handwerkers, den Erzeugnissen seiner Arbeit, den Ladenein­richtungen usw. bestellt ist, ist noch nicht einwandfrei entschie­den. Bisher haben die Gerichte dahin geneigt, die Pfändung der von Handwerkern hergestellten Gegenstände und Fabrikate für zulässig zu halten. Ja, sogar nicht nur die Auslagen im Schaufenster, sondern auch die Einrichtung im Laden hatte man für pfändbar erklärt. Es war nichts Seltenes, daß dem Flei­scher der Eisschank, dem Bäcker der Ladentisch und die Wiegeschale, dem Juwelier die Beleuchtungsgegenstände be­schlagnahmt wurden. Hierin ist eine Wendung zum Besseren eingetreten. In seinen Entscheidungen der letzten Jahre hat wenigstens das Reichsgericht seinen früheren Standpunkt ver­lassen und eine für Handwerker günstigere Stellung einge­nommen. Beweis dafür ist ein Urteil des zweiten Strassenats, in dem er ausspricht, daß bei einem Handwerker, dessen Ge­

Selbstschut bei Erkältungen. Durch Aufkochen mit ein Viertel Liter Wasser, etwas Zucker und 50 g echtem Fago­sot Extrakt, in jeder Apotheke erhältlich, können Sie eine sicherwirkende Sustenmedizin selbst herstellen.

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