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Amts- u. Vereinsnachrichten
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Albin Klein in Gießen. Verlagsbruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.
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Samstag, den 31. Mai 1924.
Die Sondersteuer
vom bebauten Grundbesiß.
Von G. Ziegler- Darmstadt, Geschäftsführer des Landesverbands Hess. Hausbesitzervereine.
Der Miethausbesitz ist schon seit längerer Zeit als willkommenes Besteuerungsobjekt von der Regierung in Aussicht genommen. Das mag auch mit ein Grund gewesen sein, um die Mieten all die Jahre her künstlich niederzuhalten. Durch die dritte Steuernotverordnung die dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar d. J. hat die Idee der Besteuerung des Miethausbesitzes und damit indirekt der Wohnungen gesetzliche Form erhalten. Den Ländern und Gemeinden ist durch die genannte Verordnung das Recht eingeräumt worden, Sondersteuern vom bebauten Grundbesitz entweder in Form einer Mietzinssteuer oder in Form einer Sondergrundsteuer zu erheben. Länder und Gemeinden, denen durch die Reichssteuergesetzgebung ein großer Teil ihrer früheren Steuerquellen verschlossen sind, haben, was nicht anders zu erwarten war, von dieser Ermächtigung recht weitgehenden Gebrauch gemacht. Staat, Kreis und Gemeinden erheben Anspruch auf den Steuerertrag. In Anbetracht dieser drei Kostgänger ist es kein Wunder, daß die Belastung eine Höhe erreicht hat, wie kaum in einem zweiten Staat und dadurch eine nicht ganz unberechtigte Erregung in den Kreisen der von der Steuer Betroffenen ausgelöst hat.
Dazu kommt noch, daß die Anforderungen zeitlich Dazu kommt noch, daß die Anforderungen zeitlich kurz hintereinander ergingen und erst zu einer Zeit, als der erste vorgesehene Zahlungstermin längst verstrichen war. Die Steuerzettel erhielten deshalb den Aufdruck, Die Steuerzettel erhielten deshalb den Aufdruck, daß das I. Ziel bereits 8 Tage nach Zustellung des Steuerzettels fällig sei. Diese kurze Friststellung im Zusammenhang mit der seither ungewohnten Höhe der Steuer war mit ein Grund, daß ein großer Teil der Mieter sich weigerte, dem Vermieter die Steuer zu ersetzen. Die Haus
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37. Jahrg.
eigentümer in berechtigter Entrüstung über die gemachten Erfahrungen verlangten ganz allgemein den Steuerstreik zu proklamieren und die Steuerbehörde an die Stellen zu verweisen, die eigentlich die Steuer zu tragen haben.
Für uns vom Verbandsvorstand war schon lange klar, daß die Anforderung eines derart großen Steuerbetrages beim Vermieter mit dem Anheimgeben selbst die Verteilung der Steuer auf seine Mieter vorzunehmen und die Beträge einzuziehen, nicht ohne Reibung abgehen würde. Wir waren uns auch darüber klar, welche Verantwortung die Verbandsleitung mit der Proklamierung eines Steuerstreiks sowohl nach innen als nach außen auf sich nimmt, selbst wenn für die Durchführung die günstigsten Borbedingungen erfüllt waren.
Aus dieser Erkenntnis heraus mußten wir zunächst auf dem Wege der Verhandlung versuchen, eine Lösung auf einer anderen Basis zu finden. Die mit den Dezernenten des Ministeriums unter Zuziehung des Vertreters des Finanzamtes geführten Verhandlungen führten schließlich zu einer Einigung. Es muß anerkannt werden, daß sowohl das Ministerium als auch das Finanzamt für unsere Beschwerden volles Verständnis zeigten und bemüht waren, im Rahmen der ihnen selbst gesteckten Grenzen, eine für beide Teile annehmbare Lösung zu finden.
Nachdem anfangs durch die vorher stattgefundenen Verhandlungen mit den städtischen Behörden eine Hinaus
schiebung des I. Zahlungstermins bis zum 13. Juni erreicht war, wurde der zuschlagsfreie Zahlungstermin für das I. Ziel Staatssteuer doch schon auf den 3. Juni festgesetzt und der für das 2. Ziel auf den 13. Juni. Eine Hinausschiebung kam um deswillen nicht in Betracht, weil es sich nicht um einmalige sondern um eine wiederkehrende Steuer handelt und infolge der verspäteten Anforderung es nicht zu vermeiden ist, daß auf einen Monat ob früher oder später einmal 2 Ziele entfallen.
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Stößt der Hausbesitzer auf Schwierigkeiten bei der Einziehung der Steuer- feien sie berechtigt oder unberechtigt so kann er die Steuer unter Abzug des nicht eingegangenen Teiles zahlen. Für den nicht gezahlten Betrag muß er Stundung beantragen. Findet eine Befreiung des Mieters von der Steuer nicht statt, muß der Hausbesitzer im Klageweg versuchen, den Betrag zu erlangen. Gelingt dies infolge Unpfändbarkeit des Mieters oder aus sonstigen Gründen nicht, so wird auf Antrag unter Blaubhaftmachung der Tatsachen der nicht einge


