Hier wird also zum erstenmale die Notwendigkeit der Staatshilfe für den Mittelstand von einem Ministerpräsidenten anrkannt und das Handwerk erwartet, daß in Hessen die Regierung ein ebenso warmes Herz für das Handwerk hat wie die Bayern und daß es an entsprechenden Taten nicht mangeln möge.
Die dringenden Forderungen des Handwerks find: a) Kreditbeschaffung zum mäßigen Zinsfuß und Minderung des Steuerdrucks.
b) Sofortige Aufhebung der Vorauszahlungspflicht der Sten
ern;
c) wesentliche Herabsehung der überspannten Gemeindeumlagensäge;
d) Zuschlagsfreie Stundung von Steuerforderungen in Fällen begründeter Zahlungsunfähigkeit, da auch die derzeitigen auf monatlich herabgesetzten Zuschläge einfach existenzvernichtend sind.
( Die von Monat zu Monat zurückgehende Steuererträgnisse aus dem Gewerbe sollten die maßgebenden Stellen die Augen darüber öffnen, daß die Steuerschraube überspannt ist und zur Erdrosselung der steuerfähigen Betriebe führt.)
e) daß dem maßlos sich ausbreitenden Hausierhandel, der das bodenständige Handwerk besonders auf dem Lande zu verderben droht, durch strenge Prüfung der Bedürfnisfrage bei Ausstellung der Wandergewerbescheine Einhalt zu gebieten und
f) daß die Vergebungsstellen des Reichs, der Länder und der Kommunen als öffentliche Auftragsstellen die zu vergebenden Arbeiten nicht in eigner Regie ausführen lassen, sondern an das selbständige Handwerk vergeben und zwar angesichts des traurigen und teilweise recht schmutzigen Konkurrenzkampfes der einzelnen Betriebe untereinander nicht einfach prinzipiell an den Wenigstfordernden ohne Rücksicht darauf, ob es sich hierbei um Schundpreise handelt oder nicht, sondern an diejenigen Betriebe, deren Kalkulations= angebot bei näherer Prüfung sich als reell und maßvoll herausstellt und die ihren Verpflichtungen der sozialen Verficherungsgesetzgebung gegenüber auch gewissenhaft nach
fommen.
Steuern.
Das Industriebelastungs- und Aufbringungsgesetz. Zur Durchführung des Sachverständigengutachtens hat der Reichstag eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, die zum Teil die Aufbringung der eingegangenen Verpflichtungen betreffen und zum Teil die inneren Währungsverhältnisse und das Eisenbahnwesen auf eine andere Grundlage stellen.
Wichtig für das" Gewerbe ist das Industriebelastungsgesetz, sowie das Gesez, das die Aufbringung d. h. Verzinsung und Tilgung der Industriebelastung behandelt.
Nach dem Industriebelastungsgesetz, das am 1. September 1924 in Kraft getreten ist, wird der deutschen Industrie die Last der Verzinsung und Tilgung eines Betrags von insgesamt 5 Milliarden Goldmark auferlegt. Jedoch gilt diese Belastung nur als Sicherheit den Gläubigern Deutschlands gegenüber, während die tatsächliche Aufbringung einen größeren Kreis von Personen als nur den Industriellen nach dem Aufbringungsgesetz obliegt.
Der Industriebelastung unterliegen alle Industriellen oder gewerblichen Betriebe, soweit ihr zur Vermögenssteuer herangezogenes Betriebskapital 50 000 Mark übersteigt, mit Ausnahme der Landwirtschaft, des Verkehrsgewerbes,( soweit es fich nicht um Schiffahrtsbetriebe, Privatbahnen, Kleinbahnen oder Straßenbahnen handelt), sowie mit Ausnahme derjenigen Betriebe, die ausschließlich das Bank-, Versicherungs-, Gastoder Beherbergungsgewerbe betreiben oder einen Handel zum Gegenstand haben. Die Last wird entsprechend der Höhe des zur Vermögenssteuer herangezogenen Betriebsvermögens auf die Betroffenen umgelegt. Bei späteren Vermögenssteuerveranlagungen erfolgt Neuumlegung. Die betroffenen Unternehmer haben Einzelobligationen auszustellen, wozu ihnen näheres seitens der Finanzämter zugeht. Innerhalb einer Woche nach
Anforderung fann beantragt werden, den Wert des Betriebs. vermögens durch eine besondere Spruchkammer nachprüfen zu lassen. Die Einzelobligationen werden durch Vermittlung der Finanzämter der errichteten Bank für Industrieobligationen übergeben, die auf ihrer Grundlage Industriebonds ausgibt. Die Bank hat Stücke im Wert von vier und ein viertel Milli arden Goldmark dem von der Reparationskommission bestellten Treuhänder zu übergeben, der sie auf dem freien Markte ver kaufen darf. Letzterer ist auch ermächtigt für 500 Millionen Goldmark Einzelobligationen der höchstbesteuerten Unter nehmer unmittelbar im freien Verkehr zu veräußern.
Die Tilgung der Schuldlast erfolgt durch Auslosung. Sie geschieht vom 3. Jahre des Zinsenlaufs an mit ein Prozent zu züglich der ersparten Zinsen. Die Bank fann eine verstärkte Tilgung durch freihändigen Aufkauf vornehmen. Bezüglich der von je zweieinhalb Milliarden Verzinsung werden 2 Serien Goldmark gebildet, von denen die eine Serie vom 1. Jahre des Zinsenlaufes an mit fünf Prozent verzinst wird, während die 2. Serie im ersten Jahre des Zinsenlaufes unverzinslich ist.
Im Falle des Konkurses eines belastenden Unternehmers genießen die Ansprüche der Bank oder des Treuhänders ein Anrecht auf Befriedigung vor den übrigen Forderungen. Ge hören Grundstücke zum belasteten Betriebsvermögen, so liegt auf ihnen eine an erster Stelle stehende öffentliche Last, für die die Eintragung in das Grundbuch kein maßgebendes Erforder nis ist.
Die Zins: und die Tilgungsraten sind nach dem Aufbring ungsgesetz von einem größeren Kreis beteiligter aufzubringen, als nur den Belasteten. Aufbringungspflichtig sind, sofern ihr zur Vermögenssteuer herangezogenes Betriebskapital 20000 Mt. übersteigt alle industriellen und gewerblichen Betriebe mit Eins schluß des Bergbaues, des Verkehrs, der Banken, des Gast, Versicherungs-, Schant- und Beherbungsgewerbes, sowie des Handels. Ausgenommen sind die Landwirtschaft, Forstwirts schaft, gärtnerische Betriebe, Viehzucht, Weinbau und die Fi scherei, auch Nebenbetrieb der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder der Gärtnerei sind nicht aufbringungspflichtig, wenn sie auch industrielle oder gewerbliche Betriebe sind. Dadurch, daß alle Betriebe, deren zur Vermögenssteuer herangezogenes Be triebskapital den Betrag von 20 000 Mart nicht übersteigt, von der Aufbringungspflicht frei sind, scheidet ein großer Teil der Handwerksbetriebe aus. Man wird gut tun, den in diesen Ta gen ergehenden Vermögenssteuerbescheid recht eingehend auf seine Uebereinstimmung mit der Steuererklärung zu gleichen. Namentlich wird es oft vorkommen, daß durch die Art der Bewertung des Grundbesitzes derjenigen Handwer die im eigenen Haus ihr Gewerbe betreiben das Betriebs: fapital stark in die Höhe gedrückt wird. Es sei in dieser Be ziehung auf die Darlegungen über die Vermögenssteuer i Nummer 9 unserer Zeitung verwiesen.
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Das Finanzamt erteilt über den Betrag der Jahresleistun einen schriftlichen Bescheid. Der zu entrichtende Betrag wit auf Grund des zur Vermögenssteuer veranlagten Betriebsve mögens festgestellt und bei späterer Veranlagung neu umgeleg Das Gesetz tritt gleichfalls wie das Belastungsgesetz am 1. Sep tember ds. Js. in Kraft.
Wiederholt sei, daß Betriebe mit über 50 000 Mart 3 Steuer herangezogenen Betriebsvermögen zur Ausstellung vo Obligationen verpflichtet sind, während Betriebe mit übe 20 000 Mark teilnehmen müssen an der Aufbringung der Zinse und Amortisation.
Der Reichsminister der Finanzen.
III D 7603.
Berlin, den 15. Sept. 1924 Zahlung der Rentenbankzinsen zum 1. Oktober 1924. Das Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Menter bankscheinen vom 30. August 1924 sieht den Fortfall der B lastung der industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe e schließlich der Banken vor. Die Unternehmer sind indessen ve pflichtet, die bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift aufgelaufen Zinsen für die Umlage an die Deutsche Rentenbant abzuführ
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