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dation der Rentenbankscheine auch weiterhin bestehen. Sie ändert sich aber in der Weise, daß die Höhe der Grundschulden auf 5 v. H. des Wehrbeitragswerts bei einem Zinssatz von 5 v. H. festgesetzt wird und daß als Wehrbeitragswert der auf Grund der gegenwärtigen Vermögenssteuerveranlagung berichtigte Wehr­beitragswert gilt.

Die Vorschriften über die Belastung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und der Gärtnereien werden mit Wirkung vom 1. April 1924 in Kraft gesetzt. Die Befreiung von der Zins­verpflichtung wird bei Industrie, Handel und Gewerbe für die pont 1. Oktober 1924 ab laufenden Zinsen wirksam. Hieraus osung. Sie ergibt sich, daß die industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe Prozent zu einschließlich der Banken die am 1. Oktober für das vergangene e verstärkte Halbjahr zu zahlenden Zinsen noch in der Höhe zu entrichten ezüglich der haben, die sich aus den zu Anfang dieses Jahres zugestellten Milliarden Rentenbankumlagebescheiden ergibt. Diese Zahlung ist die letzte, . Jahre des die von diesen Wirtschaftszweigen für die Rentenbank zu leisten ist. vährend die nslich ist. nternehmers händers ein ungen. Ge nt, so liegt Rast, für die es Erforder

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Die Eigentümer der dauernd land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücke würden nach dem Vorstehenden zum 1. Oktober Zinsen in der Höhe zu entrichten haben, die sich aus den berichtigten Wehrbeitragswerten ergeben würde. Da die Berichtigung der Wehrbeitragswerte noch nicht überall durchgeführt ist, hat der Reichsminister der Finanzen bestimmt, daß zur Vermeidung umfangreicher Erstattungen von der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gärtnereien einst­weilen zum 1. Oktober 1924 nur die auf volle Goldmark nach umen abgerundete Hälfte der aus den Bescheiden über die Rentenbankgrundschulden sich ergebenden Halbjatrszinsen zu zahlen sind. Der Ausgleich, der in den meisten Fällen in einer gewissen Nachzahlung bestehen wird, wird erst nach Beendigung der Vermögensteuerveranlagung vorgenommen werden.

Alle Personen, denen bisher Rentenbankbescheide zugestellt

Gute

worden sind, müssen die Oktoberzinsen gemäß dem Vorstehenden rechtzeitig entrichten Industrie, Handel und Gewerbe haben also die vollen Halbjahrszinsen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gärtnereien die Hälfte der Halbjahrszinsen, und zwar innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit, d. h. bis zum 8. Oktober 1924, zu zahlen. Besondere Zahlungsaufforderungen werden nicht mehr zugestellt.

Geschäftliches.

Das Preisausschreiben der National Film A.-G.

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Das Ergebnis demnächst in diesem Blatte.

Wie uns die National- Film A.-G. mitteilt, wird im Laufe dieses Monats das Ergebnis des Preisausschreibens in diesem Blatte veröffentlicht werden. Die National- Film A.-G. bedauert es aufs Tiefste, daß das Preisrichter- Kollegium nicht zur festge= schten Zeit eine Entscheidung treffen konnte; jedoch wird jeder einsichtige Bewerber in Anbetracht der 95 000 Einsendungen diese Verzögerung entschuldioen.

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Universität Köln und unbeseztes Gebiet.

Das Winter- Semester am 15. Oktober, alle Vorlesungen neh­men am 3. November ihren Anfang. Nachdem die Bedingungen für die Einreise in das besetzte G Gebiet, eine bedeutende Erleich­terung erfahren haben, kann wie in früheren Jahren der gleich­mäßige Zuzug von Studierenden aus ganz Deutschland und auch dem neutralen Ausland zur Kölner Universität wieder einsetzen.

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