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Ferner ist angeordnet, daß eine Einkommensteuer­voranmeldung ohne besondere Aufforderung abzugeben ist in allen Fällen, in denen die Brutto-( Roh=) Einkünfte im ab­gelaufenen Abschnitt 500 Mark überstiegen haben und zwar bei Gewerbetreibenden, die im Jahre 1922 einen Umsatz von mehr als 1,5 Millionen gehabt haben monatlich, im übrigen viertel­jährlich bis zum 10. des nächsten Monats. Vordrucke hierfür sind bei den Finanzämtern erhältlich.

Die vorstehenden Durchführungsbestimmungen enthalten noch mannigfache Unklarheiten wegen deren eine Aussprache mit dem Referenten im Landesfinanzamt stattgefunden hat. Vor allem wurde darauf hingewiesen, daß die angeführte Begriffs= bestimmung des Handwerksbetriebs( siehe oben) wegen der Fest­setzung eines Maximialsatzes von 10 Arbeitnehmern, sowie der erforderlichen persönlichen Mitarbeit des Inhabers bei der Her­stellung der Arbeitserzeugnisse zu eng gezogen ist. Des weiteren läßt der Text mehrfach zweideutige Auslegungen zu, die schließ­lich von einzelnen Finanzämtern gegen die Interessen der Hand­werker angewandt werden können. Dem wurde entgegen gehalten, daß jeder Handwerker in der Lage sei auf Grund der obigen Durchführungsbestimmung sich den auf seine Verhältnisse zu­treffenden Satz selbst zu ermitteln, seine Vorauszahlung hiernach zu leisten und gegen den evtl. Einspruch des Finanzamts ent­sprechende Nachweise zu liefern. Die Finanzämter sind wieder­holt angewiesen mit den gewerblichen Vereinigungen in allen geeigneten Fällen Verhandlungen aufzunehmen und diese zu hören. Wir weisen die Innungen und Vereinigungen hierauf besonders hin und empfehlen in gemeinsamen Fragen und bei Meinungsverschiedenheiten, die eine Mehrheit von Berufsange­hörigen betreffen, von den Verbänden aus mit dem Finanzamt zu verhandeln.

Schließlich machen wir noch darauf aufmerksam, daß die Finanzämter berechtigt sind den vorauszuzahlenden Betrag eigen­mächtig festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Frist eine Voranmeldung nicht abgegeben und eine genügende Vorauszahlung nicht geleistet hat. Von besonderer Wichtigkeit ist daher, daß diese Termine nicht versäumt werden.

Handwerker, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, haben ebenso wie die Industrie 2% des Umsatzes abzüglich der Löhne und Gehälter voraus zu entrichten. Sie haben die Wahl statt des Abzugs der tatsächlichen Gehälter und Löhne vom Umsatz eine Pauschale von 25% abzuziehen und von

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dem Rest 2 v. H. als Einkommensteuervorauszahlung zu ent­richten( dies entspricht einem Steuersatz von 1,5% des Umsages).. Der Umstand, ob im Jahre 1922 ein Umsatz von mehr oder weniger als 1,5 Million erzielt worden ist, ist nunmehr für die Höhe des Vorauszahlungssatzes bedeutungslos und nur noch entscheidend für die Frage, ob monatlich oder vierteljährlich vor­auszuzahlen ist. Die eingangs genannten ermäßigten Durch­schnittssätze gelten nur für Handwerker, die ständig, d. h. im Durchschnitt weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen.

Auch für Einkommen aus Grundbesitz ein­schließlich des Einkommens aus der Miete und Verpachtung ( mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Einfünfte) sind viertel­jährliche Vorauszahlungen zu leiſten in Höhe von 10% des Ueberschusses der Einkünfte über die Werbungskosten. Der Say vermindert sich um je 1% für Ehefrau und jedes minderjährige Kind. Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren mit eigenem Arbeitseinkommen werden hierbei nicht mitgerechnet.

Ergibt

sich in einem Vierteljahr bei der Vergleichung der Einkünfte aus vermietetem oder verpachtetem Grundbesitz und der entsprechen­den Werbungskosten( Steuern, Unterhaltungskosten, Reparaturen, aber nicht Verbesserungen) ein Fehlbetrag, so kann dieser auf das nächste Vierteljahr übertragen werden.

2. Steuerabzug vom Arbeitslohn. Die dreimalige Ab­lieferungspflicht der einbehaltenen Beträge in jedem Monat wirfte seither namentlich bei geringen Summen lästig. Auf eine Vor­stellung des Reichsverbands des deutschen Handwerks antwortete der Reichsfinanzminister folgendermaßen:

-

" In Ziffer 7 meines Runderlasses vom 8. März 1924 III C 400 betr. Steuerabzug vom Arbeitslohn( veröffentlicht im Reichssteuerblatt Seite 117) habe ich mich damit einverstanden erklärt, daß die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge, wenn sie in einem Kalendermonat für die sämtlichen bei einem Arbeit­geber beschäftigten Arbeitnehmer den Betrag von 12 Gold­mark nicht übersteigen, spätestens am 5. des folgen­den Kalendermonats abgeführt werden. Wenn jedoch die in einer Monatsdekate einbehaltenden Beträge allein oder zusammen mit dem für die vorhergehende Dekate noch nicht ab­geführten Beträge 12 Goldmark übersteigen, so sind sie zusammen mit den etwa rückständigen Beträgen am Fälligkeitstermin für die Dekate abzuführen, in der der Betrag von 12 Goldmark überschritten wird.

Hiermit dürfte den dortigen Wünschen Rechnung getragen

werden."

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3. Die Gewerbesteuer. In Nummer 7. berichteten wir darüber, daß die Gewerbesteuer in diesem Jahre nicht mehr auf Grund der untauglichen Papiermark Steuerkapitalien erhoben werden, sondern daß ihr die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer zu Grunde gelegt werden soll. diesjährigen vorläufigen Finanzgesetz wurde die staatliche Ge­werbesteuer festgesetzt auf vorläufig 80% der tatsächlichen Ein­tommensteuervorauszahlung. Das hessische Ministerium der Finanzen hat hierüber eine Bekanntmachung erlassen, die wir im folgenden auszugsweise wiedergeben:

Die Zahlung der Abgabe( vorläufige Gewerbesteuer) hat erstmalig am 10. April 1924( Schonfrist bis zum 17. April) und soweit eine Verpflichtung hierzu besteht, gleich­zeitig mit den Vorauszahlungen auf die Einkommen und Körperschaftssteuer an die hierfür zuständige Zahlstelle zu erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt haben die Gewerbetreibenden, die monat­liche Vorauszahlung auf die Einkommensteuer oder Körper­schaftssteuer für 1924 zu leisten haben, die Abgabe mit 160 v. H. der Vorauszahlung auf die Einkommen­

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