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Giessener Zeitung

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Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugsprets:

60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.

Nr. 17.

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Expeouton: Südantage 21. anzeigenpreis: 5 Goldpfennig

Redaktion, Druck und Verlag:

Albin Klein in Gießen, Verlagsbruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

für 1 mm Höhe und 44 mm Bretie; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanze gen 90 mm breit 30 Goldpfg.

Samstag, den 26. April 1924

Steuern.

Nachstehend

1. Die Einkommensteuervorauszahlungen. geben wir den Wortlaut der Durchführungsbestimmung des Reichsfinanzministeriums bezgl. der Einkommensteuervorauszahl­ungen der Handwerker bekannt, wie sie auf Grund der Ver­handlungen zwischen Reichsverband des deutschen Handwerks und dem Reichsfinanzministerium erlassen worden ist.( Siehe auch Bericht in der vorigen Nummer):

" Für Handwerker bemißt sich die Vorauszahlung nach den Betriebseinnahmen, von denen keinerlei Beträge, such nicht Löhne und Gehälter, abgezogen werden dürfen. Sie beträgt:

a) grundsäßlich soweit nicht in nachstehendem für ein­zelne Handwerker besondere Bestimmungen getroffen sind 1,2 v.. der Betriebseinnahmen;

b) für Bäcker, Fleischer( Metzger, Schlächter), Maurer, Schirm­macher, Seiler und Zimmerer 0,8 v. H. der Betriebsein­nahmen,

reine Brotbäckereien, die lediglich an Weiterveräußerer verkaufen und feine Ladengeschäfte haben, zahlen 0,6 v. H. der Betriebseinnahmen;

e) für Bandagisten, Büchsenmacher, Dekorateure, Friseure ( Barbiere, Perrückenmacher), Gärtner, Konditoren, Kürsch­ner, Messerschmiede und schleifer, Modisten( innen), Optiker, Bosamentier und Sticker, Putzmacher( innen), Schiffbauer, Schneider( innen), Schornsteinfeger, Tapezierer, Vernickler ( Galvaniseur), Wäscherei und Plätterei 2,0 v. H. der Betriebs­einnahmen.

Die Säße unter a und b gelten nur für Handwerker, die im wesentlichen eigenes Material verarbeiten. Handwerker, die sich überwiegend mit der Uebernahme der Be und Berarbeitung für andere, also ohne Anschaffung eigener Stoffe beschäftigen( sogenannte Lohnhandwerker, z. B. Hausschlächter) haben den zu e genannten Satz von 2,0 v. H. der Betriebsein Rahmen ohne jeden Abzug zu entrichten, soweit nicht das Finanzamt eine andere Regelung trifft( z. B. Heranziehung nach den Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Werbungskosten gemäß D 3 der 2. Durchführungsbestimmung vom 15. März 1924). Begriff des Handwerks:

Der Begriff des Handwerks beruht auf der Handwerks­mäßigen und handwerksüblichen Herstellungsweise; diese setzt voraus, daß der Inhaber des Gewerbebetriebs nicht lediglich durch Leitung des Betriebs oder durch Aufnahme von Bestellungen oder durch Verhandlungen mit Lieferern oder Kunden, sondern durch persönliche Mitarbeit, sich an der Herstellung der Arbeitserzeugnisse beteiligt. Durch die Be­mugung von maschinellen Hilfsmitteln wird der Begriff des Handwerks nicht ausgeschlossen. Aus der Zugehörigkeit eines Unternehmens zur Handwerks-( Gewerbe-) Kammer wird im allgemeinen ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Einordnung des betreffenden Betriebs gewonnen werden können.

37. Jahrg.

Im Interesse der Vereinfachung wird zugelassen, daß Un­ternehmer, die ständig mehr als 10 Personen be­schäftigen, die Vorauszahlungen nach den in den ersten und zweiten Durchführungsbestimmungen für das be- und verarbet­tende Gewerbe( Industrie) getroffenen Anordnungen entrichten. Brotfabriken und Fleischwarenfabriken dagegen haben, gleichgültig, ob es sich um handwerksmäßige oder industrielle Betriebe handelt, stets die oben für Bäcker und Fleischer vorge sehenen Sätze zu entrichten.

Zusammentreffen von Handwerk mit Einzelhandel:

1. Bei Handwerkern, für die der Satz von 2 v.. ohne Abzug der Löhne und Gehälter gilt und die gleichzeitig Betriebseinnahmen aus Einzelhandel in einem Umfange haben, der schätzungsweise 1/10 des Gesamtumsatzes übersteigt, bin ich damit einverstanden, daß 1,5 v. H. der Betriebseinnahmen ohne Abzug der Löhne und Gehälter entrichtet werden.

2. Für die übrigen Handwerker verbleibt es bei den Säßen von 1,2 bezw. 0,8 v. H.; denn bei Bemessung dieser Säße ist bereits berücksichtigt worden, daß mit dem Handwerk ein Einzelhandel im gewissen Umfange verbunden zu sein pflegt.

3. Bei Einzelhändlern, die gleichzeitig Betriebseinnahmen aus Handwerk( z. B. aus Reparaturen) in einem Um­fange haben, die schätzungsweise des Gesamtumsatzes nicht übersteigt, bin ich damit einverstanden, daß die für den Einzelhandel vorgeschriebenen Sätze entrichtet werden."

Die Reichstagswahl

entscheidet über Leben und Sterben Deutschlands. Größte Opferwilligkeit muß von jedem

Deutschnationalen

gefordert werden.

Der Wahlkampf verschlingt große Summen.

Doppelt gibt, wer schnell gibt.

Poſtscheckkonto Berlin Nr. 50482, Deutschnationale Volkspartei( Hauptgeschäftsstelle)