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Die Stillegung der Notenpresse im Herbst des vergangenen Jahres und die Stabilisierung der Währung hat eine außer ordentliche Zahlungsmittelknappheit und eine Krisis für Industrie und Handel im Gefolge gehabt. Dieselbe Erscheinung hat sich bei Reichs-, Staats- und Gemeindeverwaltungen gezeigt. Auch hier brachte die Umstellung der Währung eine starke Anspannung der öffentlichen Kassen mit sich, die um so fühlbarer wurde, da auf der einen Seite die Verwaltungen auf den Großbetrieb der Inflationszeit mit wesentlich verstärktem Personal eingestellt waren, der die Kassen über Gebühr belastete, und auf der anderen Seite eine Reihe von Einnahmequellen mit der Umstellung der Währung ganz oder teilweise versiegt waren. Diese Finanzkalamität führte zu dem bekannten Ermächtigungsgesetz, das geschaffen wurde, um dem Reich aus der Finanznot herauszuhelfen. Innerhalb kurzer Frist förderte diese kleine Gesetzgebungsmaschine nicht weniger als 3 Steuergesetze-- die bekannten Steuernotverordnungen zu Tage, die neben den bestehenden Steuergesehen die notwendigen Gelder aus dem Volk herausholen sollten, um die Staatsmaschine im Gang zu halten. Dicse außerordentliche Anspannung der Steuerschraube zu einer Zeit, als das Wirtschaftsleben darniederlag, hat berechtigten Unmut und Empörung in den weitesten Kreisen des Volkes her orgerufen, wozu noch wesentlich der Umstand mit beitrug, daß die neuen Steuern vielfach auf Grundsätzen aufgebaut waren, die auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen keinerlei Rücksicht nahmen. Es mag zugegeben werden, daß die Zwangslage, in der sich Reich und Länder befanden, nicht gestattete, die Steuerlasten in der Kürze der Zeit so zu verteilen, wie das unter normalen Verhältnissen verlangt werden muß. Das darf aber nicht abhalten, an der Verbesserung und Vereinfachung des zweifellos ungerecht wirkenden Steuersystems zu arbeiten und in kürzester Frist zu einem einfachen und übersichtlichen Steuersystem, aufgebaut auf dem be= währten Vorbild der Vorkriegszeit, zurückzukehren.
Allenthalben haben die Wirtschaftsverbände, vielfach unter Führung der Hausbesitzervereine, gegen den derzeitigen Besteuerungsmodus Stellung genommen. Die Behörden werden nicht umhin können, diesen Tundgebungen des Volkes Beachtung zu schenken und den gestellten Forderungen Rechnung zu tragen. Die nachstehende Zusammenstellung zeigt, welche Lasten heute auf den Schultern des deutschen Volkes ruhen. Ohne Kommentar wird jeder bei Durchsicht dieser reichhaltigen Steuerkarte zu der Ueberzeugung kommen, daß hier unbedingt Wandel eintreten und daß die Reformierung unseres Steuersystems eine der wichtigsten Aufgaben unserer Regierung bilden muß.
Der Reichsgoldetat von 1924 verzeichnet folgende Steuerarten: A. Befiz- und Verkehrssteuern:
a) fortlaufende Steuern:
Einkommensteuer
a) aus Lohnabzügen
b) Steuerabzug vom Kapitalertrag
c) andere
Körperschaftssteuer
Vermögenssteuer nebsi Zuschlag
Erbschaftssteuer
Umsatzsteuer
a) allgemeine
b) erhöhte Grunderwerbssteuer Kapitalverkehrssteuer
a) Gesellschaftssteuer
b) Wertpapiersteuer
c) Börsenumsatzsteuer
d) Aufsichtsratssteuer
Börsensteuer
a) Börsenbesuchersteuer b) Börsenzulassungssteuer
Kraftfahrzeugsteuer
Versicherungssteuer
Rennwett und Lotteriesteuer
a) Totalisatorsteuer
b) Andere Rennwettsteuern
c) Lotteriesteuer
d) Wechselsteuer
Beförderungssteuer
a) Personenbeförderung b) Güterbeförderung
b) einmalige Steuern: Rhein und Ruhr- Abgabe
a) von Einkommensteuerpflichtigen b) von Körperschaftssteuerpflichtigen c) von Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen Betriebsabgabe
a) Arbeitgeberabgabe b) Landabgabe
Steuer zum Geldentwertungsausgleich bei Schuldverschrei
bungen;
B. Zölle und Verbrauchssteuern: Zölle
Tabaksteuer( Tabaksteuer und Tabakersazstoffabgabe) Biersteuer
Weinsteuer
Aus dem Branntweinmonopol Essigsäuresteuer Zuckersteuer Salzsteuer Zündwarensteuer Leuchtmittelsteuer
Spielkartensteuer
Statistische Gebühr
Aus dem Süßstoffmonopol.
Der Finanzbedarf des Hessischen Staates wird neben der Beteiligung an den Reichssteuern mit folgenden Steuern befriedigt:
Grundsteuer
Gewerbesteuer
Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz( Ersatz der Mietzinssteuer)
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Hundesteuer
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Zuschlag zur Grunderwerbssteuer Wandergewerbesteuer.
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Der Voranschlag der Stadt Darmstadt zählt folgende Steuern auf:
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Grunderwerbssteuer
Gemeindegrundsteuer
Gemeindegewerbesteuer
Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz Vergnügungssteuer Fremdensteuer Wohnungslurussteuer
Steuer von Bars, Dielen und anderen Lokalen Hundesteuer.
Außerdem erhebt auch der Kreis eine Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz und eine Steuer auf Grundbesitz und Gewerbe.
Wer an Hand dieser Liste sich ausrechnen will, wie viel Steuern er von seinem Einkommen ungefähr zu zahlen hat, wird zu einem nie geahnten Ergebnis kommen.
Es handelt sich um rund 40 Steuerarten, von denen einzelne, wie die Grund- und Grunderwerbssteuern, von zwei und drei Stellen erhoben werden.
Wenn man in Betracht zieht, welche Arbeit durch die Veranlagung, Erledigung von Reklamationen, Gänge und Buchungen dem Steuerpflichtigen wie auch der Behörde erwachsen, wird zu der Ueberzeugung kommen, daß bei einzelnen Steuern sich die Erhebung nicht lohnt, da die Verwaltungsarbeit den Steuereingang restlos verschlingt.
Neubauten im Sinne des Reichsmieten und des Mieterschutzgesetzes.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle gelten als Neubauten im Sinne des Reichsmietengesetzes auch Räumlichkeiten, die durch bauliche Veränderungen, und zwar Umban, insbesondere Treppenverlegung und Aufführung neuer Zwischenwände, aus einem ursprünglich großen Raum( Fabriksaal) ge
Vorschlag
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