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sowie alle größeren Erd-, Maurer-, Steinhauer-, Zimmerer­und Schreinerarbeiten, die zur Erhaltung des ganzen Anwe­Jens notwendig sind.

Es gehören ferner hierher: Rückständige laufende In­standsetzungsarbeiten, wenn ihre Vornahme zur ordnungs­mäßigen Erhaltung des Hauses in seinem Gesamtbestand un­verzüglich erforderlich ist( angehäufte Ausbesserungsarbeiten oder Sammelarbeiten), unter der Voraussetzung, daß ein Verschulden des Vermieters an der Anhäufung solcher Ar­beiten nicht nachgewiesen werden kann.

Für diese beiden Kategorien von Arbeiten ist ein Betrag vorgesehen, der 20 Prozent( 12 und 8 Prozent) der Friedens­miete ausmacht. Bei normalem Zustand der Häuser und Woh­nungen konnte man mit diesem Betrag wohl auskommen. Zur Zeit ist das jedoch nicht möglich. Die Häuser wie die Woh­nungen sind infolge der jahrelangen künstlichen Niedrighaltung der Mieten in verwahrlostem Zustand. Früher konnte sich der Hausbesitzer die Arbeiten einteilen, in dem einen Jahr ein Zimmer, im anderen Jahr die Küche herrichten lassen, heute drängt jeder einzelne Mieter auf Instandsetzung oft der ganzen Wohnung. Bei den größeren Mieteinnahmen vor dem Krieg war der Hausbesitzer auch in der Lage, sich einen Reservefonds zu bilden, aber auch schon aus den laufenden Mieteinnahmen fonnte er notwendige größere Instandsetzungen ausführen las= sen. Da die Barvermögen der Hausbesitzer der Inflation zum Opfer gefallen sind, aus den erst seit kurzem in wertbeständigem Gelde bezahlten Mieten eine Ansammlung größerer Mittel na= turgemäß nicht möglich war, so kann die Instandsetzung der Häuser und Wohnungen nur langsam nach Maßgabe der ein­gehenden Mittel vor sich gehen. Hierbei ist aber weiter noch zu beachten, daß die Instandsetzungskosten mindestens 50 Pro­zent über den Friedenssäten liegen, was eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um ein Drittel gegenüber 1914 be= deutet.

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Wie aus der obigen Liste hervorgeht, zählen zu den lau­fenden Instandsetzungen Reparaturen am Haus und in den Wohnungen. Die laufenden Instandsetzungskosten­zuschläge werden aber fälschlicherweise meist aus Unkenntnis nicht nur von Mietern, sondern auch von Hausbesitzern viel= fach als, innere" Instandsetzungskostenzuschläge bezeichnet. Eine solche Bezeichnung, wenn sie richtig wäre, hätte zur Folge, daß der Zuschlag von 12 Prozent für die Instandhaltung der Wohnungen bestimmt sei. Auf Grund dieser falschen Bezeich­nung haben viele Hausbesitzer mit ihren Mietern Abkommen dahingehend getroffen, daß die Mieter die Instandhaltung der Wohnung selbst übernehmen und dafür den Prozentsatz für lau­fende Reparaturen( 12 Prozent) an der Miete kürzen, sodaß also der Mieter statt z. B. 40 Prozent nur 28 Prozent der Friedensmiete zu zahlen hat. An sich ist eine solche Vereinbar­ung nur zu empfehlen, wenn es sich um Mieter handelt, die auch tatsächlich ihre Wohnung in gutem Zustand erhalten. Doch darf allein für die Wohnung nicht der ganze laufende In­standsetzungskostenzuschlag in Anspruch genommen werden, da sonst dem Hausbesitzer nichts mehr verbleibt, wovon er die laufenden Instandsetzungen außerhalb der Wohnungen be= streiten kann. Zweckmäßig läßt man eine Teilung des Zu­schlags eintreten in der Weise, daß die Hälfte( 6 Prozent) für die Wohnung und die andere Hälfte für die laufenden Arbei­ten außerhalb der Wohnungen( kleine Dach- und Dachrinnenre­paraturen, Hausschellenanlage usw.) reserviert. Nur in beson­ders gelagerten Fällen, besonders da, wo es sich um ein Haus in gutem äußeren Zustand handelt, kann man den Anteil für die Wohnung bis zu höchstens 8 Prozent bemessen. In Anbe­tracht des verhältnismäßig niedrigen Gesamtzuschlages ist die­ser Satz als reichlich anzusehen schon im Hinblick auf Preu ßen, wo für die sog. Schönheitsreparaturen nur 4 Prozent der Friedensmiete vorgesehen sind. Es liegt Veranlassung vor, ganz besonders darauf hinzuweisen, daß die Prozentsätze stets von der Friedensmiete zu berechnen sind und nicht von der jeweils gezahlten gesetzlichen Miete.

Ich habe wiederholt die Erfahrung gemacht, daß die In­standsetzungsausschüsse(§ 6 des Reichsmietengesetzes) den ge­samten laufenden Instandsetzungszuschlag für Wohnungsher­stellungen beschlagnahmt haben. Das Reichsmietengesetz sieht

vor, daß der beschlagnahmte Betrag ,, nicht höher sein darf. als der Instandsetzungszuschlag". Diese Fassung läßt unzwei­deutig erkennen, daß die Inanspruchnahme des ganzen Instand­setzungszuschlages nur in Ausnahmefällen erfolgen soll und daß in der Regel, namentlich, wenn es sich um Wohnungsherstel lungen handelt, nur ein Teil des Zuschlags in Anspruch ge nommen werden soll. Der Hausbesitzer muß doch in der Lage sein, auch das äußere Haus in Stand zu halten. Uebrigens wären die übrigen Mieter des Hauses zu Gunsten des einen Mieters, der zur äußeren Instandhaltung des Hauses nichts beizutragen hätte, wenn der ganze Zuschlag zur Instandsetzung seiner Wohnung Verwendung findet, benachteiligt. kann die Absicht des Gesetzgebers nicht gewesen sein.

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In erster Linie haben die als Beisitzer in den Instandset: zungsausschüssen tätigen Hausbesitzer, aber auch jeder einzelne Hausbesitzer, die Aufgabe, im gegebenen Fall das Recht in die ser Beziehung zu vertreten. Die gesetzlichen Bestimmungen können nach ihrer Fassung nicht anders als oben ausgeführt, ausgelegt werden.

Fort mit der Zwangswirtschaft der Häuser.

Durch die Zwangswirtschaft, sowie gesetzliches Niederhal ten der Friedensmietezahlung wird nicht dem Kleinen armen Mann, dem Arbeiter gedient, nein er wird hierdurch viel mehr geschädigt, denn durch die vollständige Brachlegung des Neu: bauens, sowie ordnungsgemäße Instandsetzung und Erhaltung der Häuser leidet der Arbeiter an Arbeitslosigkeit, er büßt hier durch viel mehr an Verdienst ein, als er an Miete spart.

Einen eminenten Vorteil von der Zwangsbewirtschaftung haben nur die großen Beamten, Angestellten, Direktoren usw. welche hohe Einnahmen haben und die großen Etagen, Billen von 7 15 Zimmer bewohnen, und hierfür nur die niedrige gesetzliche Miete zahlen. Mancher von diesen Herrschaften würde die Hälfte seiner Wohnung abgeben, wenn er die Frie densmiete zahlen müßte, mancher würde sich seine eigene Kleine Villa bauen und hierdurch würden Wohnungen genug frei werden. Auch würde, wenn keine Zwangsbewirtschaftung, mancher Hausbesitzer eine kleine Wohnung in seinem Hause ab: geben, wenn er sich die Mieter aussuchen könnte und eine ent­sprechende Miete bekäme, aber Zwangsmieter für gesetzliche Miete ,? nein dies macht keiner. Ebenso wird der Großgrund besitz, die Großkapitalisten, welche ihre eigenen Villen haben von diesem Ausnahmegesetz nicht betroffen, soll er Zwangsmie ter herein bekommen, baut er lieber ein Arbeiterhäuschen, sein Reichtum erlaubt ihm dieses, er braucht also feine unpassende Mieter ins Haus zu nehmen. Schreiber dieses sind mehrere derartige Fälle bekannt, man traut sich auch nicht an diese großen Herren heran.

Also nicht für den kleinen armen Mann ist dieses Mieter: schutzgesez, für ihn wird hierdurch teine einzige Wohnung ge schaffen er muß sichnach wie vor mit seiner großen Familie mit einer 3 wei Zimmerwohnung begnügen, leidet an Arbeits losigkeit und fällt schließlich dem Staat zur Last. Nein dieses Schandgesetz, denn so muß man es nennen, schützt nur dem rei chen wohlhabenden Mieter damit dieser billig wohnt. Dieses Schandgesez wäre längst. gefallen, wenn das Großkapital hier von betroffen wäre.

Jetzt sollen durch die Mietsteuer, in Hessen Sondersteuer genannt, die Mittel zum Bauen geschaffen werden. Hiermit wird der Staat keine Erfolge erleben, denn die Sondersteuer

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