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60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.

Nr. 32.

Expedition: Südanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Berlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

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Samstag, den 9. August 1924.

Die Reparaturzuschläge.

3. Die auf Grund des Reichsmietengesetzes allmonatlich festzusetzende gesetzliche Miete setzt sich zusammen aus Betriebs­tosten, laufenden und großen Instandsehungskosten. Unter Be­triebskosten sind zu verstehen, die für das Haus zu entrichtenden Steuern, öffentlichen Abgaben, Versicherungsgebühren( Haft­pflicht- und Wasserschadenversicherung), Verwaltungskosten und ähnliche Unkosten. Zu den öffentlichen Abgaben gehören u. a. städtische Straßenreinigungs-, Müllabfuhr- und Kanalgebühren, Wassergeld, Kaminfegergebühren, Brandversicherungsbeiträge. Als Betriebskosten gelten auch etwaige Kosten für die Abort­grubenentleerung. Alle diese Unkosten müssen, wenn nicht ihre Umlegung auf die Mieter gestattet ist, in voller Höhe in dem Satz für die Betriebskosten enthalten sein. Der eingehende Be­trag muß also die Ausgaben decken. Der Zuschlag für die Ver­waltungsarbeit des Hausbesizers beträgt 3. 3t. 5 Prozent der Friedensmiete.

Die laufenden Instandsehungskostenzuschläge sollen der laufenden Unterhaltung des Hauses im Aeußern und im Innern dienen. Sie betragen in Hessen 3. 3t. 12 Prozent der Frie­densmiete. Der Zuschlag für große Instandsetzungsarbeiten be­trägt 3. 3t. 8 Prozent. Ueber den Unterschied zwischen laufen­den und großen Instandsetzungsarbeiten bezw. über die Zuge­hörigkeit der einzelnen Arbeiten zu der einen oder anderen Ka­tegorie herrscht allseits noch Unklarheit. Das Reichsmietenge= setz selbst führt nur einige Beispiele an, um einen Fingerzeig zu geben, welche Arten von Arbeiten als große Instandsetzungen zu gelten haben. Für den Fachmann, aber erst recht für den Laien ist es oft nicht leicht, eine genaue Grenze zu ziehen, und Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden. Da nähere Erläuter­ungen auch von der Landesregierung nicht gegeben sind, haben teilweise die Städte diese Lücke ausgefüllt und entsprechende Anordnungen erlassen. Als eine der besten Arbeiten auf diesem Gebiet ist soweit ich Vergleiche anstellen konnte

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die An­

ordnung der Stadt Darmstadt vom 23. September 1922 an­zusehen. Die darin gegebenen Erläuterungen sind unverkenn­bar auf praktische Erfahrung gegründet.

Danach sind zu den laufenden Instandsetzungen zu rechnen: Sämtliche inneren Unterhaltungsarbeiten des ganzen Gebäudes, ebenso kleinere Reparaturen der Dächer, der Dach­rinnen, der Abfallrohre, der Fenster, der Einfriedigung, an Wasser- und Gasleitungen, an Abortanlagen und der Ent­wässerung, an Herden und Defen, soweit sie Eigentum des Hausbesitzers sind, ferner die Reparatur der elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen mit Ausnahme der Beleuch= tungskörper.

Nicht zu den laufenden Instandsetzungsarbeiten gehören:

Das Ausputzen, Verkitten und Schwärzen der Defen und Herde, das Einsehen neuer Fensterscheiben anstelle der wäh­rend der Mietzeit schuldhaft zerbrochenen Scheiben, ferner die Kosten für zerbrochene oder verlorene Schlüssel und alles,

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37. Jahrg.

was durch Vernachlässigung oder Schuld der Bewohner ver­dorben worden ist.

Ferner gehört nicht zu den laufenden Unterhaltungskosten die Unterhaltung von Gärten.

Jm Zweifelsfalle, ob eine Arbeit als große oder laufende Instandsetzungsarbeit anzusehen ist, entscheidet auf Antrag eines Vertragsteiles der städtische Instandsetzungsausschuß. Zu den großen Instandsegungsarbeiten gehören:

Die vollständige Erneuerung oder das Umdecken der Dä­cher, Erneuerung der Dachrinnen und Abfallrohre, der Neu­verputz und Anstrich des Hauses im Aeußeren und die damit verbundenen Maurer-, Zimmerer-, Klempner-, Schreiner- und Weißbinderarbeiten, die Erneuerung der Schornsteinköpfe, die Neuherrichtung des ganzen Treppenhauses, das Verkitten und Anstreichen sämtlicher Fenster und Läden, sowie die Erneu­erung derselben, die Erneuerung der Heizungsanlage bei Sammelheizung und Warmwasserversorgung, alle Kanal- und Grubenarbeiten, die Beseitigung unterirdischer Rohrbrüche, die Freimachung verstopfter oder verwurzelter Kanalrohre, die Erneuerung von Klosettschüsseln, Spülkästen, Waschkesseln, Rauchregulatoren, Ausgußbecken, Wassersteinen, Sinkkasten usw. Erd- und Pflasterarbeiten, die zur Erhaltung des gan= zen Gebäudes notwendig sind, die Erneuerung der Herde und Defen, die Erneuerung von Gas-, Wasser-, elektrischen Kling­elleitungen, die Beseitigung von Hausschwamm, die Erneu­erung von Balfenanlagen und Fußböden, die Erneuerung der Schindel-, Bretter- oder Ziegelbekleidung der Außenwände, die Erneuerung der Blizableiter, die Erneuerung der Fuß­steigbeläge, die Erneuerung der Einfriedigung, der Hofbe­festigung, der Waschpfähle, die Neuanlage des Bleichrasens,

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