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Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Berlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.
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Samstag, den 9. August 1924.
Die Reparaturzuschläge.
3. Die auf Grund des Reichsmietengesetzes allmonatlich festzusetzende gesetzliche Miete setzt sich zusammen aus Betriebstosten, laufenden und großen Instandsehungskosten. Unter Betriebskosten sind zu verstehen, die für das Haus zu entrichtenden Steuern, öffentlichen Abgaben, Versicherungsgebühren( Haftpflicht- und Wasserschadenversicherung), Verwaltungskosten und ähnliche Unkosten. Zu den öffentlichen Abgaben gehören u. a. städtische Straßenreinigungs-, Müllabfuhr- und Kanalgebühren, Wassergeld, Kaminfegergebühren, Brandversicherungsbeiträge. Als Betriebskosten gelten auch etwaige Kosten für die Abortgrubenentleerung. Alle diese Unkosten müssen, wenn nicht ihre Umlegung auf die Mieter gestattet ist, in voller Höhe in dem Satz für die Betriebskosten enthalten sein. Der eingehende Betrag muß also die Ausgaben decken. Der Zuschlag für die Verwaltungsarbeit des Hausbesizers beträgt 3. 3t. 5 Prozent der Friedensmiete.
Die laufenden Instandsehungskostenzuschläge sollen der laufenden Unterhaltung des Hauses im Aeußern und im Innern dienen. Sie betragen in Hessen 3. 3t. 12 Prozent der Friedensmiete. Der Zuschlag für große Instandsetzungsarbeiten beträgt 3. 3t. 8 Prozent. Ueber den Unterschied zwischen laufenden und großen Instandsetzungsarbeiten bezw. über die Zugehörigkeit der einzelnen Arbeiten zu der einen oder anderen Kategorie herrscht allseits noch Unklarheit. Das Reichsmietenge= setz selbst führt nur einige Beispiele an, um einen Fingerzeig zu geben, welche Arten von Arbeiten als große Instandsetzungen zu gelten haben. Für den Fachmann, aber erst recht für den Laien ist es oft nicht leicht, eine genaue Grenze zu ziehen, und Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden. Da nähere Erläuterungen auch von der Landesregierung nicht gegeben sind, haben teilweise die Städte diese Lücke ausgefüllt und entsprechende Anordnungen erlassen. Als eine der besten Arbeiten auf diesem Gebiet ist soweit ich Vergleiche anstellen konnte
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die An
ordnung der Stadt Darmstadt vom 23. September 1922 anzusehen. Die darin gegebenen Erläuterungen sind unverkennbar auf praktische Erfahrung gegründet.
Danach sind zu den laufenden Instandsetzungen zu rechnen: Sämtliche inneren Unterhaltungsarbeiten des ganzen Gebäudes, ebenso kleinere Reparaturen der Dächer, der Dachrinnen, der Abfallrohre, der Fenster, der Einfriedigung, an Wasser- und Gasleitungen, an Abortanlagen und der Entwässerung, an Herden und Defen, soweit sie Eigentum des Hausbesitzers sind, ferner die Reparatur der elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen mit Ausnahme der Beleuch= tungskörper.
Nicht zu den laufenden Instandsetzungsarbeiten gehören:
Das Ausputzen, Verkitten und Schwärzen der Defen und Herde, das Einsehen neuer Fensterscheiben anstelle der während der Mietzeit schuldhaft zerbrochenen Scheiben, ferner die Kosten für zerbrochene oder verlorene Schlüssel und alles,
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37. Jahrg.
was durch Vernachlässigung oder Schuld der Bewohner verdorben worden ist.
Ferner gehört nicht zu den laufenden Unterhaltungskosten die Unterhaltung von Gärten.
Jm Zweifelsfalle, ob eine Arbeit als große oder laufende Instandsetzungsarbeit anzusehen ist, entscheidet auf Antrag eines Vertragsteiles der städtische Instandsetzungsausschuß. Zu den großen Instandsegungsarbeiten gehören:
Die vollständige Erneuerung oder das Umdecken der Dächer, Erneuerung der Dachrinnen und Abfallrohre, der Neuverputz und Anstrich des Hauses im Aeußeren und die damit verbundenen Maurer-, Zimmerer-, Klempner-, Schreiner- und Weißbinderarbeiten, die Erneuerung der Schornsteinköpfe, die Neuherrichtung des ganzen Treppenhauses, das Verkitten und Anstreichen sämtlicher Fenster und Läden, sowie die Erneuerung derselben, die Erneuerung der Heizungsanlage bei Sammelheizung und Warmwasserversorgung, alle Kanal- und Grubenarbeiten, die Beseitigung unterirdischer Rohrbrüche, die Freimachung verstopfter oder verwurzelter Kanalrohre, die Erneuerung von Klosettschüsseln, Spülkästen, Waschkesseln, Rauchregulatoren, Ausgußbecken, Wassersteinen, Sinkkasten usw. Erd- und Pflasterarbeiten, die zur Erhaltung des gan= zen Gebäudes notwendig sind, die Erneuerung der Herde und Defen, die Erneuerung von Gas-, Wasser-, elektrischen Klingelleitungen, die Beseitigung von Hausschwamm, die Erneuerung von Balfenanlagen und Fußböden, die Erneuerung der Schindel-, Bretter- oder Ziegelbekleidung der Außenwände, die Erneuerung der Blizableiter, die Erneuerung der Fußsteigbeläge, die Erneuerung der Einfriedigung, der Hofbefestigung, der Waschpfähle, die Neuanlage des Bleichrasens,
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