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He. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, 23 1. 24. Nach Anhöcung von Interessentenber tretungen und Sachverständigen wird auf Grund des Artikel 9 der Hessischen Ausführungsvero dnung zum Reichsmtetengefeß in der Fassung der Verord­nung vom 20. Aug. 1923( Regierungsblatt. 276) für die Berechnung der Februar- miete folgendes be: stimmt: Die Februar Miete beträgt in den Gemein­den mit Städteordnung 22 Prozent, in den übrigen Gemeinden 21 Prozent der Friedensmiete. Die Vitete ist zahlbar in Gold und Poptermort. Bei Papier: maitzahlungen ist der Kurs vom Vortage des Fällig feitstermins zugrunde zu legen. Die Beträge sind auf volle 10 Pfennige nach oben abzurunden. In diesen Summen sind in den Gemeinden mit Städte­ordnung 2%, in den übrigen Gemeinden 1% Ver­waltungskosten, 12% für Taufende, 8% für große Instandsetzungskosten, die Zuschläge für Steigerung der Zinsen sowie die Grundmtete einbegriffen. Die Betriebskosten sind umzulegen.

Landesversicherungsanstalt Hessen, 11. 2. 24. Die für lung entrante Männer bejammte Ernst­Ludwig- Hell- Stätte bet Sandbach im Odenwald, die feit Ottober vor. Is. geschlossen ist, wird voraus­fichtlich Anfang fommenden Monats wieder eröffnet. Die Eleonorenbeistätte bet Winterkasten für lungene. frante Frauen ist ständig in Betrieb. Die Gött­mann'[ che Heilstätte in Reichelsheim im Odenwald, die ebenfalls nur weibliche Krante aufnimmt, wird am 18. ds. Mts. wieder eröffnet. Anträge Don in­balidenversicherten lungenfcanten Männern u. Frauen auf Durchführung einer Heilstättenfus find durch Ver­mittlung der zuständigen Krankenkasse bet der Landes. versicherungsanstalt Hessen in Darmstadt, Wilhel minenstr. 34 zu stellen. Die drei Heilanstalten nehmen auch Selbstzahler auf. Ueber die Aufnahmebedingungen erteilen die einzelnen Heilstättenberwaltungen nähere Austunit.

Finanzbehörden.

Heff Ministerium der Finanzen, 25 1. 24. Nach dem Gesez vom 17. Januar 1924 über eine ausser­ordentliche Steuer vom Gebäudebesitz ist von dem Grundvermögen, dos bisher dem niedrigen Grund. Steuersatz unterlag( in der Hauptsache Gebäude, auch Grab und Grasaätten und Baupläge), eine einmalige außerordentliche Staatssteuer zu entrichten. Der Steuer­wert dieses Vermögens ist auf der Rückseite des An­forderungszettels über borläufige staatliche Grund und Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 23 unter Buchfiabe a 3 ffer 1 eingetragen. Die außerordent­liche Steuer beträgt bon je 100 Mt. Wert dieses Ver­mögens 15 Goldpfennige. Für die Umrechnung dieser Goldschuld in Papiermark gilt der für den Tag dec Zahlung jeweils bekanntgemachte Goldumrechnungs­soz für Reichssteuern. Beispiel: Der Steuerwert sei 37600 Mf.; die Steuer beträgt 56,40 Goldmark oder 33t. 56 Billionen 400 Milliarden Papiermait.

Steuerbescheide weiden nicht ausgefertigt, jedoch sollen den Pflichtigen furze Benachrichtigungen zugehen. Zahlung ist ohne weitere Aufforderung spätestens am 18. 2. 24 an die zuständige Finanzfasse oder Unterer heb­stelle zu leisten, auch dann, wenn die erwähnte Be­nachrichtigung einem Steuerpflichtigen nicht zugegan­gen sein sollte. Im Falle des Zahlungsverzugs muß die Beitreibung eingeleitet werden, außecdem find Zu­schläge in Höhe von 5 v. H. des Rückstandes für jeben auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat zu entrichten. Da Steuerwert und Steuerpflicht feststehen, so find Rechtsmittel dagegen nicht gegeben Einwendungen gegen die Berechnung der Steuer sind an das zuständige Finanzamt zu richten. Die Steuerpflichtigen( Hauseigentümer ust.) find berechtigt, von den Nutzungsberechtigter des dieser Steuer unterworfenen Grundvermögens( Mieter usw)

Ersatz dieser Steuer nach dem Verhältnis der Miet­werte zu verlangen. Auf Antrag, der an das zustän­dige Finanzamt zu richten ist, wird der Steueranteil erlassen, wenn der Nutzungsberechtigte bereits vor dem 15. Januar 1924 eine Unterstützung der nach­stehenden Arten bezogen hat und noch bezieht: 1. Unterstützung für Sozialrentner, die nach dem Ge­setz über Notstandsmaßnahmen zur Unterstügung Don Rentenempfängern der Invaliden- und Ange­stelltenversicherung in der Fassung vom 29. Juli 1922 Unterstützung beziehen.

2. Unterstützung aus der Kleincentner fürsorge. 3. Erwerbslosenunterstützung. 4. Wohlfahrtsunterstützung.

Sofern hi rnach ein Steuerpflichtiger Anspruch auf gänzlichen oder teilweisen Gclaß der Steuer hat, bleibt ihm anheimgestellt, nur den übrigen Teil der Steuer zu entrichten, und entweder schon vorher oder spätestens am Fälligkeitstage den Erlaßantrag nebst Verteilungsberechnung und Beweisstücken( Bescheinig­ungen der zuständigen Behörden über den Empfang von Unterstützungen borstehender Act) bei dem Finanz­amt einzureichen. In Höhe des beantragten Gclasses soll die Steuer einstweilen als zinslos gestundet gel­tew. Das Finanzamt fann dem Gilagantrag still­schweigend stattgeben. Lehnt es den beantragten Erlaß jedoch ganz oder teilweise ab, so wird der hiernach rückständig gebliebene Betrag nebst Stosten und Bec­zug zuschlägen vom 19. Fbruar 1924 ab beigetrieben..

Provinzialverwaltung Oberhessen.

Schlichtungsausschuß der Provinz Oberhessen. Gießen, 1. 2. 24. Die wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unseres Be­zirfes werden aufgefordert, bis zum 15 Februar 24 Vorschlagslisten für die Berufung von Beisitzern des Salichtungsausschusses bei uns einzureichen; siehe§§ 3-5 der 2. B. O.%. Ausf. d. V. O. über d. Scofiq: tungswesen vom 29. 12. 23.( Meichsgesehbi. 1924 I Nr. 1, S. 9).

Amtsgericht Gießen.

2. 2. 24. Jn unser Handelsregister Abt. B wurde heute bezüglich der Direktion bec Disconto- Gesellschaft Zweigstelle Gießen eingetragen: Dem Filialdirektor. Frizz Saffran in Gießen ist für die Zweigelle Gie­Ben Gesamtprofura erteilt worden.

24. 1. 24. Jn unser Handelsregister Abt. B wurde be­züglich der Firma Scheidhauer& Gießing, Betriebs. gesellschaft Mainzlar m. b. 5. In Mainzlar, einge­tragen: Betriebsdirektor Wilhelm Föbr ist verstorben; an seine Stelle ist Oberingenieur Wilhelm Langen­heim zu Bonn als Geschäftsführer bestellt.

Kreisamt Gießen.

25. 1. 24. Wir machen auf die Bekanntmachung vom 18. April 1923( Amtsverkündigungsblatt Nr. 37) hiermit erneut aufmerksam. Es handelt sich um die Pflicht zur Anmeldung neuer Betriebe bei der Bürger­meisterei( evtl. auch beim Scetsamt).

22. 1 24.§ 11 dec Ausführungsverordnung zur Lan­desfeuerlöschordnung schreibt vor, daß von dec Elm­reibung in die Feuerwehr und der Einteilung in eine bestimmte Abteilung jedem neu herangezogenen Mit­glied schriftliche Eröffnung zu machen ist, und daß außerdem die Namen der neu herangezogenen Feuerwehrmitglieder und ihre Einteilung in die Ab. teilungen durch öffentlichen Anschlag bekannt zu ma­chen sind. Wir empfehlen, diese Bestimmungen genau zu beachten, da bei Nichtbeachtung derselben damit zu rechnen ist, daß die Gerichte bei Anzeigen gemäß Artikel 13 2. F. D. zu einer Freisprechung

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