He. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, 23 1. 24. Nach Anhöcung von Interessentenber tretungen und Sachverständigen wird auf Grund des Artikel 9 der Hessischen Ausführungsvero dnung zum Reichsmtetengefeß in der Fassung der Verordnung vom 20. Aug. 1923( Regierungsblatt. 276) für die Berechnung der Februar- miete folgendes be: stimmt: Die Februar Miete beträgt in den Gemeinden mit Städteordnung 22 Prozent, in den übrigen Gemeinden 21 Prozent der Friedensmiete. Die Vitete ist zahlbar in Gold und Poptermort. Bei Papier: maitzahlungen ist der Kurs vom Vortage des Fällig feitstermins zugrunde zu legen. Die Beträge sind auf volle 10 Pfennige nach oben abzurunden. In diesen Summen sind in den Gemeinden mit Städteordnung 2%, in den übrigen Gemeinden 1% Verwaltungskosten, 12% für Taufende, 8% für große Instandsetzungskosten, die Zuschläge für Steigerung der Zinsen sowie die Grundmtete einbegriffen. Die Betriebskosten sind umzulegen.
Landesversicherungsanstalt Hessen, 11. 2. 24. Die für lung entrante Männer bejammte ErnstLudwig- Hell- Stätte bet Sandbach im Odenwald, die feit Ottober vor. Is. geschlossen ist, wird vorausfichtlich Anfang fommenden Monats wieder eröffnet. Die Eleonorenbeistätte bet Winterkasten für lungene. frante Frauen ist ständig in Betrieb. Die Göttmann'[ che Heilstätte in Reichelsheim im Odenwald, die ebenfalls nur weibliche Krante aufnimmt, wird am 18. ds. Mts. wieder eröffnet. Anträge Don inbalidenversicherten lungenfcanten Männern u. Frauen auf Durchführung einer Heilstättenfus find durch Vermittlung der zuständigen Krankenkasse bet der Landes. versicherungsanstalt Hessen in Darmstadt, Wilhel minenstr. 34 zu stellen. Die drei Heilanstalten nehmen auch Selbstzahler auf. Ueber die Aufnahmebedingungen erteilen die einzelnen Heilstättenberwaltungen nähere Austunit.
Finanzbehörden.
Heff Ministerium der Finanzen, 25 1. 24. Nach dem Gesez vom 17. Januar 1924 über eine ausserordentliche Steuer vom Gebäudebesitz ist von dem Grundvermögen, dos bisher dem niedrigen Grund. Steuersatz unterlag( in der Hauptsache Gebäude, auch Grab und Grasaätten und Baupläge), eine einmalige außerordentliche Staatssteuer zu entrichten. Der Steuerwert dieses Vermögens ist auf der Rückseite des Anforderungszettels über borläufige staatliche Grund und Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 23 unter Buchfiabe a 3 ffer 1 eingetragen. Die außerordentliche Steuer beträgt bon je 100 Mt. Wert dieses Vermögens 15 Goldpfennige. Für die Umrechnung dieser Goldschuld in Papiermark gilt der für den Tag dec Zahlung jeweils bekanntgemachte Goldumrechnungssoz für Reichssteuern. Beispiel: Der Steuerwert sei 37600 Mf.; die Steuer beträgt 56,40 Goldmark oder 33t. 56 Billionen 400 Milliarden Papiermait.
Steuerbescheide weiden nicht ausgefertigt, jedoch sollen den Pflichtigen furze Benachrichtigungen zugehen. Zahlung ist ohne weitere Aufforderung spätestens am 18. 2. 24 an die zuständige Finanzfasse oder Unterer hebstelle zu leisten, auch dann, wenn die erwähnte Benachrichtigung einem Steuerpflichtigen nicht zugegangen sein sollte. Im Falle des Zahlungsverzugs muß die Beitreibung eingeleitet werden, außecdem find Zuschläge in Höhe von 5 v. H. des Rückstandes für jeben auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat zu entrichten. Da Steuerwert und Steuerpflicht feststehen, so find Rechtsmittel dagegen nicht gegeben Einwendungen gegen die Berechnung der Steuer sind an das zuständige Finanzamt zu richten. Die Steuerpflichtigen( Hauseigentümer ust.) find berechtigt, von den Nutzungsberechtigter des dieser Steuer unterworfenen Grundvermögens( Mieter usw)
Ersatz dieser Steuer nach dem Verhältnis der Mietwerte zu verlangen. Auf Antrag, der an das zuständige Finanzamt zu richten ist, wird der Steueranteil erlassen, wenn der Nutzungsberechtigte bereits vor dem 15. Januar 1924 eine Unterstützung der nachstehenden Arten bezogen hat und noch bezieht: 1. Unterstützung für Sozialrentner, die nach dem Gesetz über Notstandsmaßnahmen zur Unterstügung Don Rentenempfängern der Invaliden- und Angestelltenversicherung in der Fassung vom 29. Juli 1922 Unterstützung beziehen.
2. Unterstützung aus der Kleincentner fürsorge. 3. Erwerbslosenunterstützung. 4. Wohlfahrtsunterstützung.
Sofern hi rnach ein Steuerpflichtiger Anspruch auf gänzlichen oder teilweisen Gclaß der Steuer hat, bleibt ihm anheimgestellt, nur den übrigen Teil der Steuer zu entrichten, und entweder schon vorher oder spätestens am Fälligkeitstage den Erlaßantrag nebst Verteilungsberechnung und Beweisstücken( Bescheinigungen der zuständigen Behörden über den Empfang von Unterstützungen borstehender Act) bei dem Finanzamt einzureichen. In Höhe des beantragten Gclasses soll die Steuer einstweilen als zinslos gestundet geltew. Das Finanzamt fann dem Gilagantrag stillschweigend stattgeben. Lehnt es den beantragten Erlaß jedoch ganz oder teilweise ab, so wird der hiernach rückständig gebliebene Betrag nebst Stosten und Beczug zuschlägen vom 19. Fbruar 1924 ab beigetrieben..
Provinzialverwaltung Oberhessen.
Schlichtungsausschuß der Provinz Oberhessen. Gießen, 1. 2. 24. Die wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unseres Bezirfes werden aufgefordert, bis zum 15 Februar 24 Vorschlagslisten für die Berufung von Beisitzern des Salichtungsausschusses bei uns einzureichen; siehe§§ 3-5 der 2. B. O.%. Ausf. d. V. O. über d. Scofiq: tungswesen vom 29. 12. 23.( Meichsgesehbi. 1924 I Nr. 1, S. 9).
Amtsgericht Gießen.
2. 2. 24. Jn unser Handelsregister Abt. B wurde heute bezüglich der Direktion bec Disconto- Gesellschaft Zweigstelle Gießen eingetragen: Dem Filialdirektor. Frizz Saffran in Gießen ist für die Zweigelle GieBen Gesamtprofura erteilt worden.
24. 1. 24. Jn unser Handelsregister Abt. B wurde bezüglich der Firma Scheidhauer& Gießing, Betriebs. gesellschaft Mainzlar m. b. 5. In Mainzlar, eingetragen: Betriebsdirektor Wilhelm Föbr ist verstorben; an seine Stelle ist Oberingenieur Wilhelm Langenheim zu Bonn als Geschäftsführer bestellt.
Kreisamt Gießen.
25. 1. 24. Wir machen auf die Bekanntmachung vom 18. April 1923( Amtsverkündigungsblatt Nr. 37) hiermit erneut aufmerksam. Es handelt sich um die Pflicht zur Anmeldung neuer Betriebe bei der Bürgermeisterei( evtl. auch beim Scetsamt).
22. 1 24.§ 11 dec Ausführungsverordnung zur Landesfeuerlöschordnung schreibt vor, daß von dec Elmreibung in die Feuerwehr und der Einteilung in eine bestimmte Abteilung jedem neu herangezogenen Mitglied schriftliche Eröffnung zu machen ist, und daß außerdem die Namen der neu herangezogenen Feuerwehrmitglieder und ihre Einteilung in die Ab. teilungen durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen sind. Wir empfehlen, diese Bestimmungen genau zu beachten, da bei Nichtbeachtung derselben damit zu rechnen ist, daß die Gerichte bei Anzeigen gemäß Artikel 13 2. F. D. zu einer Freisprechung
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