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Giessener Zeitung
( neueste Nachrichten)
( Giessener Cageblatt)
Amts- u. Vereinsnachrichten
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60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Televbon Nr. 1362.
Nr. 5/6.
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Albin Klein in Gießen, Berlagsbruckerei, vorm. Keller, gegr. 1788.
für 1 mm Höhe und 44 mm Breite; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanzeigen 90 mm breit 30 Goldpfg.
Samstag, den 9. Februar 1924
37. Jahrg.
Aus amtlichen Bekanntmachungen.
Reichs- und Landesbehörden. Verordnung über die Arbeitszeit.
( Schluß.)
§ 9. Die Arbeitszeit darf auch bei Anwendung der in den§§ 3 bis 7 bezeichneten Ausnahmen zehn Stunden täglich nicht überschreiten; eine Ueberschreitung dieser Grenze ist im Falle des 7 überhaupt nicht und sonst nur aus dringenden Gründen des Gemein. wohls zulässig.
Die sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer insbesondere der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer bletben unberührt.
Weibliche Arbeitnehmer find auf thren Wunsch während der Schwan, erschaft und der Stillzeit tunlicht bon einer die Grenzen des§ 1 Sag 2 überschreitenden Arbeit zu befreten.
§ 10. Die nach dieser Verordnung fich ergebenden Beschränkungen der Arbeitszeit finden feine Anwendung auf vorübergehende Arbeiten, die in Notfällen oder zur Berhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen unverzüglich vorgenommen werden müssen.
§ 11. Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den in Kraft bleibenden Bestimmungen der im § 1 bezeichneten Berordnugen oder den daraufhin erlaffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geld trafe bestraft.
Wer wegen einer im Abs. 1 unter Strafe geftell. ten Handlung bestraft worden ist, und darauf vorsätzlich abermals eine dieser Handlungen begeht wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Der Arbeitgeber ist bei Duldung oder Annahme freiwilliger Mehrarbeit soweit es sich um männliche Mibeitnehmer über sechz hn Jahre handelt nicht strafbar, wenn die Mehrarbeit durch besondere Umstände beranlaßt und feine dauernde ist, und wenn sie weder durch Ausbeutung der Notlage oder der unerfahrenheit bs Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber erwirft wird, noch auch offensichtlich eine gesundheitliche Gefährdung
mit sich bringt.
§ 12. Bestimmungen von Tarif- und Arbeitsverträgen, die beim Infrafttreten dieser Verordnung gelten und eine geringere als nach dieser Verordnung zulässige Arbeitszeit vorschen, fönnen mit dreißigtägiger Frist gekündigt werden.
Ist in solchen Verträgen der Lohn als Zeitlohn bemessen, so wift die Kündigung auch für diese BeHimmungen.
Arbeitsverträge, die in der Zeit vom 18. November 1923 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abge. schlossen fir d, bleiben unberührt, soweit die nach den §§ 3 bis 9 zuläffigen Höchstgrenzen nicht überschritten
werden.
§ 13. Für Betriebe und Verwaltungen des Reichs ( auch der Retchsbank) und der Länder sowie für Ver. waltungen der Gemeinden und Gemeindverbände steht die Ausübung der durch dieses Gesetz dem Reichsarbeitsnisse den diesen Betrieben oder Verwaltungen vorge. minister oder anderen Behörden übertragenen Befug setzten Diensbehörden zu. Diese können die für Beamte gültigen Diensvorschriften über die Arbeitszeit auf die übrigen Arbeitnehmer der genannten Betriebe und Ver waltungen übertragen, auch soweit laufende Verträge dem entgegenstehen.
§ 14. Die 3 fferm II, VI, VII Abs. 1, 2 und X der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerb licher Arbeiter vom 23. November 1918/17. Dezember 1918, dte§§ 1, 4, 5, 6, 7 und 18 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März 1919 bleiben aufgehoben. Das Gesetz über die Arbettszett im Bergbou unter Tage vom 17. Juli 22 ( Reichsgesetzbl. I S. 628) tritt außer Kraft.
An die Stelle der in den borbezeichneten Verordnungen genannten Demob'lmachungskommissare treten die obersten Bandesbehörden.
Die im§ 12 Nr. 2 der Verordnung vom 18. März 1919 feftgelegte Grenze von 7000 Mark wird durch die im Versicherungsgesetze für Angestellte für die Verficherungspflicht jeweils bestimmte Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes erſeßt.
Für die Bäckereien und Konditoreien und die ihnen gleichgestellten Anlagen bewendet es bei der Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoretem bom 23. November 1918( Reichsgesetzbl. S. 1329).
Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu § 15. Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt,
erlassen.
Der Reichsarbeitsminister ist ferner ermächtigt, die sonstigen ihm durch die Verordnung übertragenen Be fugnisse auf eine andere Stelle zu übertragen. Das gleiche gilt für die oberste Landesbehörde hinsichtlich der ihr übertragenen Befugnisse.
Der Reichsarbeitsminister kann die im§ 1 Sazz 1 bezeichneten und die in der Reichsgewerbeordnung enthaltenen Vorschriften über die Arbeitszeit mit den aus dieser Verordnung sich ergebenden Wenderungen in einheitlicher Fassung als Arbeitszeitverordnung" veröffentlichen.
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§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jan. 1924 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1923 Der Reichskanzler. Mary.
Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.


