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Auf Grund der Steuerfestsetzung wird der Steuerbescheid erlassen und dem Steuerpflichtigen zugestellt. Der Steuerbe­scheid hat die Art und die Höhe der Steuer zu enthalten, ferner sollen auch aus ihm die Grundlagen der Steuerfestsetzung, eine Anweisung über die Zahlung, eine Rechtsmittelbelehrung und die Punkte hervorheben, in denen von der Steuererklärung abgewichen worden ist.

3. Rechtsmittelverfahren.

Die Steuerbescheide können durch ein Rechtsmittel ange= sochten werden. Man unterscheidet

1. das Berufungsverfahren( mit Ausnahme von Zöllen und Verbrauchssteuer). In ihm sind gegeben:

a) Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamts; hierüber entscheidet das Finanzamt.

b) Berufung gegen die Einspruchsentscheidungen des Fi­nanzamtes; es entscheidet das Finanzgericht;

c) Rechtsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidungen des Finanzgerichts; es entscheidet der Reichsfinanzhof. 2. Das Anfechtungsverfahren bei Zöllen und Reichssteuern. 3. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Finanzam­tes beim Landesfinanzamt. Die Beschwerde ist zulässig z. B. gegen Schätzungen bei schuldhafter Vernachlässigung der Pflichten.

Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels, das schrift: lich oder mündlich bei der Behörde vorzubringen ist, deren Ent­scheidung angefochten wird, wird der gesamte Sachverhalt neu erforscht. Die Rechtsmittel sind binnen einer Frist von einem Monat vorzubringen. Es ist hierbei anzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Begründete Tatsachen und Beweismittel können angeführt werden.

Durch das Rechtsmittel wird die Erhebung der Steuer nicht aufgehalten. Indessen kann die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt werden. Im übrigen gilt im wesentlichen das Gleiche

beim Steuerermittlungsverfahren. Im Berufungsver­fahren können die Akten beim Finanzgericht eingesehen werden. Der im Rechtsmittelverfahren Unterliegende hat die Kosten zu tragen. Diese werden nach der Höhe des Streitwertes auf Grund des Gerichtskostengesetzes berechnet. Jm Einspruchsver­fahren werden die einfachen, im Berufungsverfahren die dop­pelten, im Rechtsbeschwerdeverfahren die dreifachen Sätze an= gesetzt. Außerdem sind die Auslagen( Schreibgebühren, Sach­verständigengebühren etc.) zu ersetzen. Dies gilt auch für die unterliegende Finanzbehörde.

In geeigneten Fällen kann die Gebühr auf die Hälfte er­mäßigt werden, namentlich dann, wenn das Rechtsmittel zu­rückgenommen wird, ehe erhebliche Arbeiten geleistet worden sind. Ferner kann ganz von Kostenerhebung abgesehen werden, wenn die Einlegung des Rechtsmittels auf entschuldbarer Un­fenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht.

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In der gegenwärtigen Tagung des Finanzausschusses des hessischen Landtags gab der Finanzminister bekannt, daß die bisherigen Ueberweisungen von Reichssteuern und der mutmaß­liche Eingang an staatlicher Gewerbesteuer die Möglichkeit er­öffnen, den Steuersatz für die vorl. staatl. Gewerbesteuer weiter herabzusehen, ohne daß hierdurch der im Staatsvoranschlag vor­gesehene Betrag geschmälert wird. Eine endgültige Entschei­dung hierüber kann erst zu dem Zeitpunkte erfolgen, an dem die Finanzlage des Landes und der Gesamteingang an Gewerbe­steuer bestimmt übersehbar ist, also im Anfange des nächsten Kalenderjahres. Um aber die wahrscheinliche Steuererleichte­rung den Steuerzahlern bereits jetzt wenigstens tassenmäßig fühlbar zu machen, werden die mit den Einkommensteuervor­auszahlungen am 10. Oktober, 10. November und 10. Dezember fälligen Beträge an vorläufiger hessischer Gewerbesteuer ganz allgemein zinslos gestundet. Sie bleiben also zunächst uner­hoben. In Erfüllung eines bei der Budgetberatung ausgespro= chenen Wunsches teilte die Regierung mit, daß sich der Nettoer­trag aus der Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz voraus­

sichtlich gegenüber dem voranschlagsmäßigen Betrag 700 000 Mark erhöhen wird. Eine Herabsetzung- auch eine bloß vorübergehende der Sondersteuer muß als ausgeschlossen gelten, dagegen ist die Regierung bereit, den Mehrbetrag aus der Sondersteuer bis zur Höhe von 1 Million Mark zur wei­teren Förderung des Wohnungsbaues zu verwenden. Der in dem Staatsvoranschlag hierfür vorgesehene Betrag

1 080 000 Mark ist bereits diesem Zwecke zugeführt worden.

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Einführung einer Kleinhandelssteuer neben der Umsag: steuer. Der Reichsverband der Deutschen Industrie und der Zentralverband des Deutschen Großhandels haben einen Gesetz entwurf für die Kleinhandelssteuer ausgearbeitet, der die Er­hebung einer Steuer auf alle Lieferungen von Gegenständen des hauswirtschaftlichen Gebrauches unmittelbar an Verbraucher vorschlägt. Der Entwurf wird zurzeit in den Einzelhandels: ausschüssen der Industrie- und Handelskammern erörtert und findet, soweit wir bislang feststellen konnten, überall die schärfste Ablehnung seitens des Einzelhandels. Es ist selbst= verständlich, daß auch wir den Vorschlag mit aller Entschieden­heit ablehnen, da er nach unserer Ueberzeugung die üblen Wirkungen der Umsatzsteuer nur noch verschärfen und somit noc wirtschaftsfeindlicher wirken würde, als der Ersatz der Um= satzsteuer durch eine Kleinhandelssteuer, der bekanntlich vom Reichswirtschaftsrat und auch vom Reichsfinanzministerium bereits abgelehnt ist. Wir haben daher gegen den Entwurf so­wohl beim Reichsfinanzministerium wie bei den beiden Ver bänden der Industrie und des Großhandels energischen Ein­spruch erhoben und hoffen bestimmt. daß es uns gelingen wird, gemeinsam mit der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzel­handels die Durchführung des Entwurfs zu verhindern.

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Bei dieser Gelegenheit möchten wir bemerken, daß wir zwar grundsätzlich Gegner der Umsatzsteuer sind, da sie in jeder Form wirtschaftsschädlich wirkt und somit nur als Notmaß nahme gebilligt werden kann. Da aber bislang keine durch­führbaren Vorschläge zu ihrem Ersaz sei es durch eine Pro­duktions- oder durch eine Kleinhandelssteuer gemacht sind, andererseits das Reich auf die Erträgnisse der Steuer nicht ver­zichten kann, ist es nach unserer Ansicht das kleinere Uebel, das jetzige System der Umsatzsteuer beizubehalten und eine Milde­rung ihres Druces durch einen weiteren systematischen Abbau zu erstreben. In diesem Sinne haben wir uns auch dem Reichs: finanzminister gegenüber ausgesprochen.

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Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftssteuer. Aus dem geltenden System der Berechnung der Einkommen steuervorauszahlg. nach dem Umsatz haben sich gewisse schädliche Folgen ergeben, insbesondere in der Richtung, daß einmal auch Umsätze ohne Gewinne versteuert werden müssen, ferner auch die geringsten Einnahmen steuerpflichtig sind und schließlich in

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zahlreichen Fällen zu hohe Steuerbeträge erhoben werden, die Alle erst bei der endgültigen Veranlagung nach Ablauf des Kalen­derjahres ihren Ausgleich finden. Es ist deshalb vielfach ver langt worden, daß wegen der schlechten Wirtschaftslage die weitere Erhebung der Einkommensteuervorauszahlungen einge stellt werde oder wenigstens die Sätze wesentlich ermäßigt wer den. Demgegenüber hat der Reichsfinanzminister in den 6. Durchführungsbestimmnugen über die Einkommensteuervor auszahlungen vom 6. August erklärt, daß mit Rücksicht auf die Finanzlage des Reiches und insbesondere der Länder und Gemeinden an dem geltenden System für dieses Jahr noch festgehalten werden müsse. Zur Behebung der

oben bezeichneten Mißstände haben wir daher beim Reichs Günstige Gelen

finanzminister den Antrag gestellt,

1. in den Fällen, in welchen nachweisbar Reineinkünfte im Sinne des Gesetzes nicht vorhanden sind, von der Ein forderung von Vorauszahlung abzusehen,

2. fürzere endgiltige Abrechnungstermine einzuführen und zwar demnächst etwa bis zum 1. Oktober,

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