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3. zur Schonung der wirtschaftlich Schwachen ein steuer= freies Existensminimum wieder einzuführen derart, daß die kleinsten Einkommen von der Einkommensteuer frei bleiben,
4. die Besteuerung nach dem Verbrauch auf ihre eigentlichen und in der Verordnung vorgesehenen Anwendungsfälle zu beschränken und sie insbesondere nicht gegenüber dem Handwerk an die Stelle der normalen Vorauszahlungsbestimmungen zu setzen.
Wegen parlamentarischer Unterstützung dieser Anträge haben wir uns geichzeitig an die Handwerksvertreter im Reichstag und Reichswirtschaftsrat gewandt.
Auf verschiedene bei uns eingelaufene Beschwerden teilen wir mit, daß bezüglich der Befreiung der Lehrlinge und ihrer Lehrherrn von der Beitragspflicht zur Erwerbslosenfürsorge und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Erwerbslosenfür= sorgebeiträge der Reichsarbeitsminister in einem Schreiben vom 9. August 1924 an den Preußischen Minister für Volkswohlfahrt -Nr. X 7316, 24 in folgender Weise verfügt hat:
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„ In meinem Bescheide vom 4. Juni 1924- X 5129, 24 ( Reichsarbeitsblatt S. 260) habe ich ausgeführt, daß durch Art 2 der Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. März 1924( Reichsgesetzblatt 1, Seite 279) von der Beitragspflicht zur Erwerbslosenfürsorge auch befreit ist, wer auf Grund eines Lehrvertrages von mindestens einjähriger Dauer beschäftigt ist. Die Be= freiung der Lehrlinge und der Lehrherren ist somit gemäß Art. 5 a. a. D. mit Wirkung vom 1. März 1924 eingetreten. Soweit in der Zwischenzeit für Lehrlinge Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge entrichtet worden sind, können sie daher von den Meistern zurückgefordert werden. Das Verfahren richtet sich nach§ 405 der Reichsversicherungsordnung."
Die seit dem 1. März ds. Js. von den Handwerksmeistern zu Unrecht gezahlten Beiträge sind also zurückzuzahlen bezw. auf die von ihnen noch zu zahlenden Beiträge zu verrechnen. Das Schreiben des Reichsarbeitsministers ist abgedruckt im Reichs= arbeitsblatt 1924 Nr. 17, Seite 346.
Hierzu sei bemerkt, daß auch die hessische Handwerksfammer den Reichsverband mit Material bediente und be= reits bei verschiedenen Arbeitsnachweisen und Krankenkassen, die den Befreiungstermin von der Erwerbslosenfürsorge entgegen den gesetzlichen Vorschriften auf andere Daten festsetzten, zwecks Abänderung vorstellig geworden ist. Die Handwerks= meister werden gut tun, obige Darlegung des Reichsarbeits= ministers nötigenfalls bei Verhandlungen mit den Krankenkassen
zu verwerten.
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Neubauten im Sinne des Neichsmieten:
und des Mieterschutzgesetzes.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle gelten als Neubauten im Sinne des Reichsmietengesetzes auch Räum= lichkeiten, die durch bauliche Veränderungen, und zwar Umbau, insbesondere Treppenverlegung und Aufführung neuer Zwischenwände, aus einem ursprünglich großen Raum( Fabriksaal) ge= wonnen und zu Bürozweden verwendet werden. Diese Räumlichkeiten seien als etwas Neugeschaffenes und von dem früheren Zustand wesentlich Verschiedenes, also als Neubau im Sinne des Gesetzes, anzusehen. Durch Umbau des einen früheren Raumes seien mehrere neue Räume entstanden, die ihrem baulichen Zustand nach dazu geeignet seien, durch Verwendung als Wohnräume zur Erleichterung der Wohnungsnot beizutragen. Auf derartige neugeschaffene Räume finden, falls sie erst nach dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind, also auch die Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes vom 1. Juni 1923 keine Anwendung.
Falsche Rentenbankscheine.
In der letzten Zeit sind in der Rheinprovinz, in HessenNassau, Hessen- Darmstadt, Bayern, Baden und in der Pfalz Nachbildungen von Rentenbankscheinen zu 10 Rentenmark aufgetaucht. Der Versuch, das Wasserzeichen durch Aufdruck auf der Rückseite, bei einigen Scheinen auch auf der Vorderseite nachzuahmen, ist erkennbar. Anstelle des Stoffauslaufs ist der rechte Teil der Vorderseite mit einem hellgrau gefärbten Klebemittel übertüncht worden, worauf die Fasern eingestreut worden sind. Bei den echten Scheinen sind die Fasern in Papier eingebettet. Der Untergrund zeigt ein verschwommenes, unklares Bild. Die Beschriftung weicht an verschiedenen Stellen von der der echten Scheine ab. Auf die Festnahme der Fälscher von Rentenbankscheinen und die Beschlagnahme der Platten setzt die Deutsche Rentenbank eine Belohnung bis zu 1000 Rentenmark aus.
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