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Samstag, den 6. September 1924.
Steuern.
Das Steuerermittlungs, Festsetzungs- und
Rechtsmittelverfahren.
Mit Rücksicht auf die derzeitige Vermögenssteuerveranlagung und die z. Zt. ausgegebenen Vermögenssteuerbescheide seien die nachfolgenden Darlegungen gegeben, die in der Hauptsache dem Boethke'schen Kommentar zur Reichsabgabeordnung entnommen sind. Die Vorschriften gelten für alle Steuern.
1. Das Steuervermittlungsverfahren:
Die geordnete Buchführung ist von wesentlicher Bedeutung zum eigenen Schuße des Steuerpflichtigen. Die Abgabeordnung führt selbst eine Buchführungspflicht nicht ein, sondern schreibt lediglich vor, daß die Einnahmen( nicht die Ausgaben) von denen laufend aufzuzeichnen sind, die nach ihrer letzten Veranlagung mehr als 2000 Goldmark Einkommen versteuern. Anderenfalls tritt Schätzung des Einkommens ein. Indessen schreiben einige Steuergesetze eine besondere Buchführungspflicht vor, z. B das Umsatzsteuergesetz. Werden kaufmännische Bücher geführt, so haben diese die Vermutung der Richtigkeit für sich, d. h. die gelten als Beweis für die Erklärungen des Steuerpflichtigen.
Der Steuerpflichtige hat bei der Ermittlung seiner Steuer mitzuwirken und bei den meisten Abgaben eine Steuererklärung einzureichen, oder diese beim Finanzamt mündlich zu Protokoll zu geben. Etwa vorgeschriebene Unterlagen sind beizufügen. Unentschuldbare Verzögerungen in der Abgabe der Steuererklärung haben in der Regel Zuschläge zur Steuer bis zu 10% zur Folge. Hat das Finanzamt Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung, so muß es den Steuerpflichtigen zur schriftlichen oder mündlichen Aeußerung über bestimmt vorgezeichnete Punkte aufforderu. Dieser hat auf Verlangen die Richtigkeit der Erklärung nachzuweisen( soweit ihm das zuzumuten ist) und daher Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere, die für die Festsetzung der Steuer Bedeutung haben, zur Einsicht vorzulegen. Der Steuerpflichtige ist nur zu solcher Auskunft verpflichtet, die er zu geben in der Lage ist, ohne daß er noch Ermittlungen bei anderen anstellt. Das Finanzamt fann mit Genehmigung des Landesfinanzamts verlangen, daß bestimmte Tatsachen durch Versicherungen an Eidesstatt erhärtet werden. Diese Tatsachen sind wenigstens eine Woche vorher bekannt zu geben. Ein Zwang darf nicht ausgeübt werden. Wenn ein Steuerermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person schwebt, tönnen ebenfalls seitens des Finanzamts Auskunftspersonen gehört werden. De Auskunft kann verweigert werden, über Fragen deren Beantwortung dem Befragten selbst, oder einen nahen Angehörigen die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehen könnte. Die Auskunftspersonen haben dem Finanzamt die in Frage kommenden Urkunden und Schriftstücke nach vorheriger Genehmigung des Landesfinanzamts vorzulegen. Für Beurteilung von Tatsachen, namentlich auch Schätzungen fönnen Sachverständige herangezogen werden, die entweder zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellt sind, oder die das entsprechende Gewerbe öffentlich
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zum Erwerb ausüben. Für die Sachverständigen bestehen gleiche Ablehnungsgründe, wie für die Auskunftspersonen.
Die Angabeordnung stellt für die Steuerermittlungen den Grundsatz der Unparteilichkeit auf. Das Finanzamt soll nicht nur darauf bedacht sein, Gründe für eine ausgiebige Besteuerung zu finden, sondern es soll auch berücksichtigen, was zu Gunsten des Steuerpflichtigen spricht. Bestehen über die Höhe der Steuern Zweifel, die sich nicht lösen lassen, so ist zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu entscheiden. Häufig legt das Gesetz den Steuerpflichtigen eine Art Beweislast auf, d. h., daß die Steuerpflichtigen die Beweismittel bezeichnen sollen, nicht daß sie auch Urkunden, über die sie nicht verfügen, vorzulegen, oder schriftliche Erklärungen von Auskunftspersonen oder Gutachten beizubringen haben. Beweise, die dem Finanzamt möglich sind, hat es auch ohne besonderen Antrag zu erheben. Nur braucht das Finanzamt nicht mühsam nach Beweisen zu forschen.
Bestehen Bedenken gegen die Steuererklärung, so sind Ermittlungen vom Finanzamt vorzunehmen. Die Ermittlungen fönnen sich nicht darin erschöpfen, daß höhere Steuergrundlagen nur vermutet werden. Wird nach Abschluß dieser Ermittlungen festgestellt, daß von der Steuererklärung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuweichen ist, so sind ihm vor den endgültigen Steuerfestsetzungen die Punkte zur Aeußerung mitzuteilen, in denen eine wesentliche Abweichung in Frage kommt. Die Steuerermittlungskosten können dem Steuerpflichtigen dann auferlegt werden, wenn das Endergebnis um mehr als 3 höher ist.
In der Benutzung der Beweismittel ist das Finanzamt an bestimmte Vorschriften geknüpft. Bücher und Geschäftspapiere sollen erst dann verlangt werden, wenn die Auskunft des Pflichtigen ungenügend ist, oder Bedenken hervorruft. Sie sind auf Wunsch in der Wohnung, oder in den Geschäftsräumen einzusehen. Auskunftspersonen sollen nur dann herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dent Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führen, oder keinen Erfolg versprechen. Eidesstattliche Versicherungen sind nur dann zu fordern, wenn andere Mittel zur Erforschung der Tatsachen nicht vorhanden sind. Als Sachverständige sollen Vertreter der Berufsorganisation verwandt werden, gegen die unter Umständen ein Ablehnungsrecht gegeben ist.
2. Das Steuerfeststellungsverfahren:
Auf Grund der ermittelten Tatsachen werden die Besteuerungsgrundlagen festgesetzt oder, soweit dies nicht ziffernmäßig geschehen kann, geschätzt. Die Schätzung darf keine willkürliche sein, sie hat vielmehr unter Berücksichtigung aller ermittelten und in Betracht kommenden Umstände zu erfolgen. Hat ein Steuerpflichtiger schuldhaft seine Pflichten vernachlässigt( z. B. Versäumnis der Abgabe der Steuererklärung, mangelnde vorgeschriebenen Aufzeichnungen ete.), und wird das im Steuerbescheid festgestellt, so ist ihm der gewöhnliche Rechtsmittelweg gegen die Höhe der Schätzung verschlossen; es kann dann nur Beschwerde an das Landesfinanzamt verfolgt werden.


