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Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

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Samstag, den 6. September 1924.

Steuern.

Das Steuerermittlungs, Festsetzungs- und

Rechtsmittelverfahren.

Mit Rücksicht auf die derzeitige Vermögenssteuerveranlagung und die z. Zt. ausgegebenen Vermögenssteuerbescheide seien die nachfolgenden Darlegungen gegeben, die in der Hauptsache dem Boethke'schen Kommentar zur Reichsabgabeordnung entnommen sind. Die Vorschriften gelten für alle Steuern.

1. Das Steuervermittlungsverfahren:

Die geordnete Buchführung ist von wesentlicher Bedeutung zum eigenen Schuße des Steuerpflichtigen. Die Abgabeordnung führt selbst eine Buchführungspflicht nicht ein, sondern schreibt lediglich vor, daß die Einnahmen( nicht die Ausgaben) von denen laufend aufzuzeichnen sind, die nach ihrer letzten Veranlagung mehr als 2000 Goldmark Einkommen versteuern. Anderenfalls tritt Schätzung des Einkommens ein. Indessen schreiben einige Steuergesetze eine besondere Buchführungspflicht vor, z. B das Umsatzsteuergesetz. Werden kaufmännische Bücher geführt, so haben diese die Vermutung der Richtigkeit für sich, d. h. die gelten als Beweis für die Erklärungen des Steuerpflichtigen.

Der Steuerpflichtige hat bei der Ermittlung seiner Steuer mitzuwirken und bei den meisten Abgaben eine Steuererklärung einzureichen, oder diese beim Finanzamt mündlich zu Protokoll zu geben. Etwa vorgeschriebene Unterlagen sind beizufügen. Un­entschuldbare Verzögerungen in der Abgabe der Steuererklärung haben in der Regel Zuschläge zur Steuer bis zu 10% zur Folge. Hat das Finanzamt Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuer­erklärung, so muß es den Steuerpflichtigen zur schriftlichen oder mündlichen Aeußerung über bestimmt vorgezeichnete Punkte auf­forderu. Dieser hat auf Verlangen die Richtigkeit der Erklärung nachzuweisen( soweit ihm das zuzumuten ist) und daher Aufzeich­nungen, Bücher und Geschäftspapiere, die für die Festsetzung der Steuer Bedeutung haben, zur Einsicht vorzulegen. Der Steuerpflichti­ge ist nur zu solcher Auskunft verpflichtet, die er zu geben in der Lage ist, ohne daß er noch Ermittlungen bei anderen anstellt. Das Finanzamt fann mit Genehmigung des Landesfinanzamts verlangen, daß bestimmte Tatsachen durch Versicherungen an Eidesstatt erhärtet werden. Diese Tatsachen sind wenigstens eine Woche vorher bekannt zu geben. Ein Zwang darf nicht ausgeübt werden. Wenn ein Steuerermittlungsverfahren gegen eine be­stimmte Person schwebt, tönnen ebenfalls seitens des Finanzamts Auskunftspersonen gehört werden. De Auskunft kann ver­weigert werden, über Fragen deren Beantwortung dem Be­fragten selbst, oder einen nahen Angehörigen die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehen könnte. Die Auskunftspersonen haben dem Finanzamt die in Frage kommenden Urkunden und Schrift­stücke nach vorheriger Genehmigung des Landesfinanzamts vor­zulegen. Für Beurteilung von Tatsachen, namentlich auch Schätz­ungen fönnen Sachverständige herangezogen werden, die ent­weder zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffent­lich bestellt sind, oder die das entsprechende Gewerbe öffentlich

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zum Erwerb ausüben. Für die Sachverständigen bestehen gleiche Ablehnungsgründe, wie für die Auskunftspersonen.

Die Angabeordnung stellt für die Steuerermittlungen den Grundsatz der Unparteilichkeit auf. Das Finanzamt soll nicht nur darauf bedacht sein, Gründe für eine ausgiebige Besteuerung zu finden, sondern es soll auch berücksichtigen, was zu Gunsten des Steuerpflichtigen spricht. Bestehen über die Höhe der Steuern Zweifel, die sich nicht lösen lassen, so ist zu Gunsten des Steuer­pflichtigen zu entscheiden. Häufig legt das Gesetz den Steuer­pflichtigen eine Art Beweislast auf, d. h., daß die Steuerpflich­tigen die Beweismittel bezeichnen sollen, nicht daß sie auch Ur­kunden, über die sie nicht verfügen, vorzulegen, oder schriftliche Erklärungen von Auskunftspersonen oder Gutachten beizubringen haben. Beweise, die dem Finanzamt möglich sind, hat es auch ohne besonderen Antrag zu erheben. Nur braucht das Finanzamt nicht mühsam nach Beweisen zu forschen.

Bestehen Bedenken gegen die Steuererklärung, so sind Ermittlungen vom Finanzamt vorzunehmen. Die Ermittlungen fönnen sich nicht darin erschöpfen, daß höhere Steuergrundlagen nur vermutet werden. Wird nach Abschluß dieser Ermittlungen festgestellt, daß von der Steuererklärung zu Ungunsten des Steuer­pflichtigen abzuweichen ist, so sind ihm vor den endgültigen Steuerfestsetzungen die Punkte zur Aeußerung mitzuteilen, in denen eine wesentliche Abweichung in Frage kommt. Die Steuer­ermittlungskosten können dem Steuerpflichtigen dann auferlegt werden, wenn das Endergebnis um mehr als 3 höher ist.

In der Benutzung der Beweismittel ist das Finanzamt an bestimmte Vorschriften geknüpft. Bücher und Geschäftspapiere sollen erst dann verlangt werden, wenn die Auskunft des Pflich­tigen ungenügend ist, oder Bedenken hervorruft. Sie sind auf Wunsch in der Wohnung, oder in den Geschäftsräumen einzu­sehen. Auskunftspersonen sollen nur dann herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dent Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führen, oder keinen Erfolg versprechen. Eidesstattliche Versicherungen sind nur dann zu fordern, wenn andere Mittel zur Erforschung der Tatsachen nicht vorhanden sind. Als Sach­verständige sollen Vertreter der Berufsorganisation verwandt werden, gegen die unter Umständen ein Ablehnungsrecht gege­ben ist.

2. Das Steuerfeststellungsverfahren:

Auf Grund der ermittelten Tatsachen werden die Besteuer­ungsgrundlagen festgesetzt oder, soweit dies nicht ziffernmäßig geschehen kann, geschätzt. Die Schätzung darf keine willkürliche sein, sie hat vielmehr unter Berücksichtigung aller ermittelten und in Betracht kommenden Umstände zu erfolgen. Hat ein Steuerpflichtiger schuldhaft seine Pflichten vernachlässigt( z. B. Versäumnis der Abgabe der Steuererklärung, mangelnde vor­geschriebenen Aufzeichnungen ete.), und wird das im Steuer­bescheid festgestellt, so ist ihm der gewöhnliche Rechtsmittelweg gegen die Höhe der Schätzung verschlossen; es kann dann nur Beschwerde an das Landesfinanzamt verfolgt werden.