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Aus dem Gerichtssaal.

Strafkammer.

Gießen, den 17. Jan. 1911. Ende Dezember schlich sich der Schirrmeister Ludwig Geyer aus Lindheim, der zu Friedberg in Dien­sten steht, an den dortigen Bahnhof und warf aus einem Güterwagen eine Kiste Margarine, um sie nach Hause zu bringen. Anfänglich leugnete er; auch will er betrunken gewesen sein, so daß er von der Sache nichts mehr wisse. Schließlich gestand er die Tat ein, aber er will sie im Rausch ausgeführt haben, und nicht dafür verantwortlich sein. Das Gericht nahm an, daß ein sinnlos Betrunkener die Tat nicht so hätte ausführen können, weshalb es ihn für verantwortlich hielt. Doch hielt es keinen schweren Diebstahl für vorliegend, wie die Staatsanwaltschaft, da nicht feststand, daß er die Plombe von dem Wagen beseitigt hat. Er wurde we­gen einfachen Diebstahls zu einem Monat Gefängnis verurteilt.

wegen Beleidigung des Will vom Gießener Schöffenge­richt zu 40 Mark Geldstrafe verurteilt, während sein Gegner mit 20 Mark durchkam. Vor dem Berufungs­gericht kam ein Vergleich zustande: beide Teile bedauer­ten ihre Aeußerungen und versprachen, zukünftig fried­lich leben zu wollen. Sie teilen die Kosten und ver­zichten auf das Recht der Publikation, das jedem am Schöffengericht zugesprochen worden ist.

Nicht nassauern! Eine eindringliche Be­lehrung hat ein Vereinsvorstand in Bochum erhalten, der einer Zeitung eine kleine Vergnügungs= Anzeige aufgegeben und dleichzeitig die unentgeltliche Aufnahme von drei redaktionellen Hinwei sen auf die Vereinsfestlichkeit verlangt hatte. Der Ge­schäftsführer der Zeitung antwortete darauf, ein solches Nassauern" sei nicht angängig, es könne im Text nicht dreimal auf eine Anzeige hingewiesen werden, denn je der dieser Hinweise sei eigentlich eine Anzeige, derartige Hinweise gehörten in den Anzeigenteil und müßten be­zahlt werden. Der Vereinsvorstand entrüstete sich über In Wieseck kommt es zwischen dem Landwirt F. den Ausdruck Nassauern" und stellte Strafantrag wegen Frey und seinem Nachbar Wilhelm Will in der ge= Beleidigung. Das Schöffengericht sprach jedoch den Be­meinschaftlichen Hofreite häufig zu Streitigkeiten, klagten frei, da er im Recht sei, wenn er Anzeigen in die in Beleidigungen ausarten. Kürzlich wurde Freyden Anzeigenteil verweise und verblümte Anpreisungen

Vergebung von Fuhrleistungen

Die Anfuhr von Grund zur Auffüllung der Lahn­straße soll Montag, den 23. d. Mts., vormittags 10 Uhr öffentlich vergeben werden. Angebote auf Vordrück sind spätestens bis zum vorgenannten Zeitpunkt an uns einzureichen.

Gießen, den 17. Januar 1911.

Städt. Tiefbauamt. Braubach.

Bekanntmachung.

Das 5. Ziel Gemeinde steuern und die Ka­nal- Gebühren können in den nächsten 10 Tagen noch ohne Mahnkosten bezahlt werden. Gießen, den 20. Januar 1911. Stadtkasse Gießen. Mäser.

Bekanntmachung

Betr.: Rotlauffeuche unter den Schweinen des Gastwirts Kraft, dahier, Frankfurterstraße Nr. 81-83. Nachdem die unter dem Schweinebestand des Gast­wirts Kraft, Frankfurterstraße Nr. 81-83 dahier aus­gebrochene Rotlauffeuche erloschen ist, wird die angeord­nete Sperre aufgehoben.

Gießen, den 18. Januar 1911.

Großh. Polizeiamt. Gebhardt.

Vergebung von Schlosserarbeiten.

Auf Grund des Ministerial erlasses vom 16. Juni 1893 wer=

Verein für Sterbeunterstützung zu Giessen.

Sonntag, den 29. Januar 1911, nadm. 3, Uhr General- Versammlung

im Saale der Restauration Sauer, Oswaldsgarten.

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1. Geschäfts- und Kassenbericht.

2. Festsetzung der Sterbeunterstützung.

3. Neuwahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates. 4. Verschiedenes.

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aus dem Text fern halte. Unter Nassauern" werde all­gemein verstanden, gewisse Ausgaben zu anderer Leute Nachteil zu vermeiden. Das aber habe der klagende Ver­einsvorsitzende zu tun beabsichtigt, wenn er neben einer bezahlten Anzeige auch noch eine Anpreisung der Veran­staltung im Text verlange. Es sei zweifellos seine Ab­sicht gewesen, Anzeigenkosten zu ersparen. Die Absicht einer Beleidigung sei bei dem Beklagten nicht anzuneh= men. Der abgewiesene Vereinsvorstand beruhigte sich aber bei diesem Urteil nicht, sondern suchte sein Heil bei der höheren Instanz. Diese hat sich aber dem Urteile des Schöffengerichts vollständig angeschlossen.

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