Bekanntmachung.
Der Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Landmannstraße und Lärchenwäldchen ist festgestellt und kann von jedermann auf unserem Tiefbauamte eingesehen werden.
Zu diesem Bebauungsplan ist die nachstehende Ortsbausatzung erlassen worden.
Gießen, den 22. Dezember 1910.
Großh. Bürgermeisterei.
Mecum.
Ortsbausatzung.
Auf Grund der Bestimmungen in Artikel 2, 13, 20, 29, 37, 44 und 59 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend, und in§ 3-5, 7, 9, 66 und 78 der Verordnung vom 1. Februar 1882 die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betreffend, wird auf Beschluß der Stadtverordneten- Versammlung, nach Anhörung des Oberbürgermeisters und Begutachtung durch den Kreisausschuß mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 3. November 1910 zu Nr. M. d. J. 13 045 zu dem Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Landmannstraße und Lärchenwäldchen folgende Ortsbausatzung erlassen.
§ 1.
Gewerbebetriebe, die durch schädliche Dünste, starken Rauch oder ungewöhnliches Geräusch Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Umgebung herbeiführen, sind verboten. Art. 29 allgemeine Bauordnung. § 2.
Die Gebäude dürfen mit dem Dachgesims nicht mehr als 10 Meter über dem Bürgersteig sich erheben; oberhalb dieser Höhe dürfen die Dächer eine Neigung von 45 Grad gegen die Wagrechte nicht übersteigen. Art. 59 A. B. O. und§ 78 Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung. § 3.
Das an der Straße CD gelegene Gebiet ist der villenmäßigen Bebauung vorbehalten. Es wird deshalb bestimmt:
a) Jeder Bauplatz muß eine Größe von mindestens
600 Quadratmeter haben.- Art. 13 allgemeine Bau
ordnung.
b) Die Grundstücke dürfen nur zur Hälfte ihrer Gesamtfläche bebaut werden. Außer den Vorderhäusern sind nur zu diesen gehörige, nicht gewerbsmäßig zu benutzende Stallungen, Remisen für Wagen und Kraftfahr= zeuge und Kutscherwohnungen gestattet. Die Errichtung anderer Neben- oder Hintergebäude ist verboten.- Artifel 37, 59 allgemeine Bauordnung und§ 78 Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung.
c) Die Gebäude müssen von den Nachbargrenzen mindestens 3 Meter und von anderen Gebäuden auf demselben Grundstück mindestens 6 Meter entfernt sein. Jedoch sind Doppelhäuser mit gemeinschaftlicher Brandmauer oder Scheidemauer erlaubt. Art. 37, 59 allgem. Bauordnung und§ 78 Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung.
§ 4.
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In den Baublöcken 1, 2 und 3 kann abweichend von der Bestimmung in§ 18 des Ortsbaustatuts vom 6. Juli 1888 mit besonderer Genehmigung der Stadtverordneten- Versammlung die Ausführung der Umfassungswände oberhalb des Erdgeschosses in Holzfachwerk ge= stattet werden, wenn die Gefache mindestens 12 Zentimeter stark mit Ziegel- oder Schwemmsteinen ausge= mauert werden. Die Schwemmsteinmauerung muß verputzt oder anderweitig verkleidet werden. Art. 44 allgemeine Bauordnung und§ 66 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung.
Gießen, den 22. Dezember 1910. Großh. Bürgermeisterei.
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