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Samstag, den 2. Dezember 1905, vormittags

11 Uhr, sollen im Bürgermeistereigebäude

Zimmer

Nr. 158 städtische Plätze zum Verkauf von Christbäumchen meistbietend verpachtet werden.

Gießen, den 25. November 1905.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. Curschmann.

Christ bescherung

der Kleinkinder- Bewahr- Anstalt. Weihnachten naht heran, das Fest der Liebe und der Freude, das Fest der Kinder. Schon am 3. Advent, Sonntag, den 17. Dezember d. J., soll diesmal die Chriftbescherung für die Kinder unserer Anstalt stattfinden. Wir haben für 240 Kinder den Weihnachtstisch mit Gaben zu decken. Um dies aus. führen zu können, wenden wir uns wieder an die Liebe und den wohlwollenden Sinn der Freunde unserer An­stalt und ihrer Kinder. Wir bitten uns Gaben an Kleidungsstücken, Stoffen und dergl. zuwenden zu wollen, besonders aber auch Geldgaben, die uns die gleich­mäßigste Bescherung für unsere Kleinen ermöglichen. Eine Lifte zur Erhebung von Beiträgen wird nicht herumgegeben.

Bielmehr bitten wir, die uns zugedachten Gaben recht bald an eine der nachbenannten Vorstandsdamen gelangen zu lassen:

Frau Professor Drews, Seltersweg 87; Frau Rechtsanwalt Grünewald, Liebigstraße 21; Frau Johanna Haas, Oftanlage 31; Frau Rechnungsrat Kalbfleisch, Ludwigstraße 7; Frau Professor Leist, Moltkestraße 32; Frau Kirchenrat Naumann, Süd­anlage 8; Frau Luise Ottens, Bismarckstraße 11; Frau Lina Schmall, Oftanlage 36; Frau August Schwan, Seltersweg 64.

Auch die Sch western unserer Anstalt sind bereit Gaben anzunehmen; man wolle freundlichst beachten daß dies die Kleinkinderschul- Schwestern sind, wohnend Diezstraße 15.

Gießen, den 11. November 1905.

Der Vorstand der Kleinkinder- Bewahranstalt. Dr. Naumann.

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Bekanntmachung.

Das nachstehende Lokal- Reglement bringen wiederholt zur öffentlichen Senntnis mit dem Anfüge daß das Polizeipersonal angewiesen ist, Zuwiderhan lungen unnachfichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 27. November 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen.

Herberg.

Lokal- Reglement.

Betr.: Die Beaufsichtigung der Hunde in der Provinzia Hauptstadt Gießen.

§ 1.

Es ist untersagt, Hunde in dem Botanische Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in de Anlagen vor den Bahnhöfen unbeaufsichtigt um herlaufen, oder die Gebüsche, Grasplätze und Beet in denselben betreten zu lassen.

§ 2.

Das Mitnehmen von Hunde auf den Fried hof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirtschaft lokale innerhalb der bewohnten Teile der Stadt, an den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffent lichen Festlichkeiten ist verboten.

§ 3.

Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße fret umherlaufen zu lassen.

§ 4.

Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschri der Verordnung vom 16. November 1874, die Hunde steuer betreffend, von der Bürgermeisterei zu führend Deklarationsregister eingetragen ist, erhält der Be fiter des Hundes eine Blechmarke mit fortlaufen der Nummer, welche der Hund auf der Straße ftets am Halsbande oder am Manlforb zu tragen hat § 5.

Alle biffigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullen beißer, Bulldoggen, Megger- und Schäferhunde, Neufund länder, Bernhardiner, Leonberger und Ulmer Hunde dann alle an einem Fuhrwerte angespannte oder zur Bewachung irgendwie angebundene Hunde, solche Hunde bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallfige besondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der bewohnten Teile der Stadt auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maul forb versehen sein, oder an einer kurzen Leine oder dergleichen geführt werden.

§ 6.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be stimmungen dieses Reglements werden, insofern nicht die oben angeführten Bestimmungen des Polizeiftrafgeseges oder des Strafgesetzbuches Anwendung zu finden haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft.

§ 7.

Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahn höfen(§ 1), oder zur Nachtzeit auf der Straße(§ 3) ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße 2c. nicht die im§ 4 vorgeschriebene Blechmarle tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das

Jakob Häuser, Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen find, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen einge Neustadt 56 Gießen Neustadt 56. fangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigentümer nicht zur Stelle ist und den Hund er obne Koften- in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes erfolgt an ihre gehörig legitimierte Eigentümer oder Be vorschuss und figer nur innerhalb der nächsten fünf Tage nach dem diskret Teilhaber fucht oder Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von Grundstück Grundstück, Geschäft der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die Fabrik, Gasthof, Restaurant, Land- binnen der genannten Frist nicht ausgelöften Hunde gut, Ziegelei, Mühle, Molkerei, werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert oder Bäckerei 2c. berfaufen will, wende getötet. sich an

-

Nr 279.

Ober

Durch vorstehende Bestimmung wird das gegen die Fischer& Kubnert, Leipzig Eigentümer oder Besitzer der Hunde wegen Uebertretung Ankauf- Verkauf der Vorschriften dieses Reglements, bezw. der Verordnung bom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend Alteisen, Lampen, Knochen, Kupfer, einzuleitende Strafverfahren nicht berührt. Messing, Blei, Zink, Zinn etc., Möbeln, Betten, Weißzeug, Gold­und Silbersachen, Münzen und Antiquitäten.

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Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wit Landmannstraße von heute an bis auf weiteres fi den Fuhrverkehr gesperrt.

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Gießen, den 29. November 1905.

Großh. Bolizeiamt Gießen.

Herberg.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wir

die Wolfftraße von heute an bis auf Weiteres fi

den Fuhrverkehr gesperrt.

Gießen, den 29. November 1905.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Herberg.

Arbeitsvergebung.

Dienstag, den 5. Dezember d. J., vormittag

11 Uhr soll ein Teil der Anstreicherarbeit für der Neubau der höheren und erweiterten Mädchenschul öffentlich vergeben werden.

Arbeitsbeschreibung und Bedingungen liegen be uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, da daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Zeitpunft be uns einzureichen. Zuschlagsfrist 14 Tage.

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Gießen, den 29. November 1905.

Städtisches Hochbauamt.

Gerbel.

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