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Neuer Saalbau( Stein's Garten)

Giessen.

Sonntag, den 30. Juli, abends 8 Uhr:

GROSSES KONZERT

des

I. Stockholmer Damen- Gesangs- Quartetts Direktion: Frau M. Hafgren. Original Landestrachten aus Lopplaud( Schweden). Reichhaltiges Programm: Solis, Terzette und Quartette in deutscher u. schwedischer Sprache. Eintritt 60 Pfg. Sorverkauf in der Musikalienhandlung

des 50 Pfg.

Verein Contentia.

Samstag, den 29. d. Mts., abends 9 Uhr, findet im Restaurant zum Felsenkeller( Inhaber W. Fischer) unsere diesjährige

Halbjahres- Versammlung

statt.

Tages- Ordnung:

Punkt 1: Halbjahrs- Abrechnung.

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"

2: Ergänzungswahl des Vorstandes. 3: Verschiedenes.

Um zahlreiches und pünktliches Erscheinen wird gebeten.

Der Vorstand.

Medizinische Veterinär- Klinik

Klinik für für innere Tierkrankheiten

Bekanntmachung.

Die diesjährige öffentliche Impfung in der Stadt Gießen wird, beginnend mit

Samstag, den 1. Juli,

im Impflokale Schulgebäude, Neustadt 61- für die nächsten 5-6 Wochen, jeden Samstag, nachmittags von 4-5 Uhr, abgehalten werden. Impfpflichtig im laufenden Kalenderjahr sind die im vorigen Jahre geborenen Kinder, sowie die Rückständigen aus früheren Jahren.

Wir laden die hiesigen Einwohner, welche impfbflichtige Kinder haben, zur Benutzung dieser öffentlichen Termine mit dem Bemerken ein, daß alle in denselben vorgenommenen Impfungen unentgelt­lich sind. Wer die Termine nicht benutzen will, muß die Impfung werkstelligen lassen, widrigenfalls ihm im Januar nächsten eine vierwöchentliche Frist zur Nachholung der Impfung unter Straf= androhung gesetzt wird.

seines pflichtigen Kindes bis zum Jahresſchluffe auf seinen Fabres

Außer den Pflichtigen werden auch Kinder, welche im laufen­den Jahre geboren sind, auf Wunsch ihrer Vertreter geimpft.

Alle in einem Termine geimpften Kinder müssen in dem 8 Tage später abgehaltenen Termine zur Nachschan nochmals erscheinen. Kinder, deren Zurückstellung von der Impfung wegen Kränk­lichkeit beansprucht wird, können gleichfalls dem Impfarzte in den öffentlichen Terminen vorgestellt werden.

Die Impflinge müssen mit reiner Wäsche und reingewaschenem Körper zur Impfung gebracht werden. Es wird nur an einem

Arme mit Lymphe aus dem Landesinstitut geimpft.

Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten herrschen, dürfen nicht in die Termine gebracht werden. Gießen, den 27. Juni 1905. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. J. V.: Curschmann

Bekanntmachung.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß aus den öffent­lichen Ventilbrunnen Wasser zu gewerblichen und landwirtschaftlichen Zwecken entnommen wird. Da diese Wasserentnahme nach der

Bolizeiverordnung vom 25. Mai 1893 unter Strafe gestellt ist, bringen wir die bezügliche Bestimmung erneut zur öffentlichen Kenntnis. Wir haben unsere Organe beauftragt, Zuwiderhandlungen anzuzeigen. Gießen, den 24. Juli 1905.

Großh. Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

Polizeiverordnung,

betreffend die Benutzung der öffentlichen Brunnen und der städtischen Quellwasserleitung in der Stadt Gießen.

Auf Grund des Artikel 56 pos. 1 der Städteordnung wird hierdurch nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 15. Mai zu Nr. M. J. 13879 für die Provinzial- Hauptstadt Gießen verordnet wie folgt:

§ 1.

Die Benußung der auf öffentlichen Straßen und Blägen auf­geftellten Ventilbrunnen der städtischen Quellwasserleitung ist nur

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Kanalisatio sarbeiten wird die Markt­ftraße von heute an bis auf weiteres für den Fuhrverkehr gesperrt. Gießen, den 27. Juli 1905.

burg

Großh. Polizeiamt Gießen.

Herberg.

Bekanntmachung.

Die unterm 15. Juli 1905 angeordnete Sperre der Mäus­zwischen Marktplatz und Wettergasse wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 27. Juli 1905.

Großh. Bolizeiamt Gießen.

Herberg.

Bekanntmachung.

Die unterm 17. Juni 1905 angeordnete Sperre der Stephan­ftraße zwischen Bismarck- und Gartenstraße wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 24. Juli 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.

Bekanntmachung.

Am Samstag, den 29. d. Mts., nachm. 3 Uhr werden im städtischen Hospital, Seltersweg 11, eine größere Partie getragener Kleider, Strümpfe und Unterzeug öffentlich meistbietend versteigert. Gießen, den 24. Juli 1905. Armenamt Gießen.

Curschmann.

Arbeitsvergebung.

Die Spenglerarbeit zur Beschaffung von Lüft­ungsflappen für die Stadtmädchenschule soll

Mittwoch, den 2. August d. J., vorm. 11 Uhr öffentlich vergeben werden.

Arbeitsbeschreibung und Bedingungen liegen bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, find bis zum genannten Zeitpunkt an uns einzureichen. Zuschlagsfrist 14 Tage. Gießen, den 27. Juli 1905. Städtisches Hochbauamt.

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nahme von Wasser aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken, oder unter Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.

Gleiches Verbot kann nötigenfalls vorübergehend auch für die

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auch an frem­

öffentlichen Bumpbrunnen auf Veranlassung der Großherzoglichen Reparaturen am Fabrikat

Bürgermeisteret erlassen werden.

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Das Wasser aus allen öffentlichen Brunnen darf nur mit reinen Zübern, Eimern und kleineren Gefäßen entnommen werden. Ein unnüßes Laufenlassen der Ventilbrunnen ist verboten. Beim Wasserholen gebührt dem zuerst kommenden für die Füll- ,, Schwalbe", Akt.- Ges. ung höchstens zweier Gefässe der Vorzug.

§ 2.

Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vorschächte, Ablaufschalen, aller Art von Gegenständen, sowie das Waschen von Gemüse 2c. und das Viehtränken an den öffentlichen Brunnen ist untersagt, unbe:

Stadt- Ansichten, Blumen-, Serien- röge und Rinnen, desgleichen das Ausspülen, Ab- und Auswaschen Witzkarten, Künstlerkarten.

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Desgleichen sind verboten alle Handlungen beim Gebrauch der öffentlichen Brunnen, welche im Winter zu gefährlicher Eisbildung Anlaß geben können, ferner das Entleeren von Wasser in die Schächte der Pumpbrunnen und in die Vor- oder Einlauf- Schächte der Ventil­brunnen. § 3

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Die unbefugte Entziehung von Wasser aus der Quell- Zwiebelkuchen Schreibmaschine

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wasserleitung, sowie jede den Bestimmungen für den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Gießen widersprechende Be- jeden Dienstag, Donnerstag für 160 Mr. bet sofortiger Kaffe nuzung der Wasserleitung ist verboten. und Samstag von 129 Uhr ab.

Bei Brandausbruch in der Stadt sind alle Zapfftellen der Privatleitungen bis nach Bewältigung des Feuers möglichst geschlossen Bäder Schomber,

zu halten.

Während der Dauer außergewöhnlichen Wassermangels_fann durch Bekanntmachung Großh. Bürgermeisterei die Abgabe von Wasser aus der Wasserleitung im Allgemeinen auf gewisse Tagesstunden ein­

durch die unterzeichnete Behörde die Verwendung solchen Wassers

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geschränkt und im Einzelnen auf Veranlassung Großy. Bürgermeisterei Speise-... Salat­seitens der Privaten zum Speisen von Springbrunnen, zum Besprengen Kartoffeln von Gärten und Trottoirs, sowie zu gewerblichen Zwecken vorüber- empfiehlt ehend untersagt werben. § 4.

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auf Grund derselben erlassenen Verbote werden, sofern nicht höhere

efegliche Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafen bis zu 30 Mt.,

an deren Stelle im Falle des Unvermögens Haft tritt, bestraft.

§ 5.

Diese Polizei- Verordnung tritt alsbald in Kraft.

Gießen, den 25. Mai 1893.

Großh. Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

Bekanntmachung.

Die unterm 19. Juni 1905 angeordnete Sperre der Löberftrake zwischen Bismard- und Gartenstraße wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 26. Juli 1905.

Großh. Bolizeiamt Gießen.

Herberg.

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