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Neuer Saalbau( Stein's Garten)

Giessen.

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Bekanntmachung.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß aus den öffent lichen Ventilbrunnen Wasser zu gewerblichen und landwirtschaftlichen Zweden entnommen wird. Da diese Wasserentnahme nach der Bolizeiverordnung vom 25. Mai 1893 unter Strafe gestellt ist, bringen wir die bezügliche Bestimmung erneut zur öffentlichen Kenntnis. Wir haben unsere Organe beauftragt, Suwiderhandlungen anzuzeigen. Gießen, den 24. Juli 1905. Großh. Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

Polizeiverordnung,

betreffend die Benutzung der öffentlichen Brunnen und der städtischen Quelwasserleitung in der Stadt Gießen.

Auf Grund des Artikel 56 pos. 1 der Städteordnung wird hierdurch nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 15. Mai zu Nr. M. J. 13879 für die Provinzial- Hauptstadt Gießen verordnet wie folgt: § 1.

Zwiebelkuchen Die Benutzung der auf öffentlichen Straßen und Bläßen auf­

jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag von 129 Uhr ab. Bäder Schomber,

Gießen, Walltorstraße 51.

gestellten Ventilbrunnen der städtischen Quellwasserleitung ist nur für den gewöhnlichen Hausbedarf gestattet; jede weitergehende Ent­nahme von Wasser aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken, oder unter Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.

Gleiches Verbot fann nötigenfalls vorübergehend auch für die öffentlichen Pumpbrunnen auf Veranlassung der Großherzoglichen Bürgermeisterei erlassen werden.

Das Wasser aus allen öffentlichen Brunnen darf nur mit

?? Wer?? reinen 3übern, Eimern und kleineren Gefäßen entnommen werden.

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Ein unnüßes Laufenlassen der Ventilbrunnen ist verboten. Beim Wasserholen gebührt dem zuerst kommenden für die Füll­höchftens zweier Gefässe der Vorzug.

§ 2.

Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vorschächte, Ablaufschalen, Tröge und Rinnen, desgleichen das Ausspülen, Ab- und Auswaschen aller Art von Gegenständen, sowie das Waschen von Gemüse 2c. und das Viehtränken an den öffentlichen Brunnen ist untersagt, unbe­schadet der Befugnis zur Entnahme von Wasser zu letterem 3wed. Desgleichen sind verboten alle Handlungen beim Gebrauch der öffentlichen Brunnen, welche im Winter zu gefährlicher Eisbildung Anlaß geben können, ferner das Entleeren von Wasser in die Schächte der Pumpbrunnen und in die Vor- oder Einlauf- Schächte der Ventil­brunnen.

§ 3.

Die unbefugte Entziehung von Wasser aus der Quell­wasserleitung, sowie jede den Bestimmungen für den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Gießen widersprechende Be­nuzung der Wasserleitung ist verboten.

Bei Brandausbruch in der Stadt find alle Zapfftellen der Privatleitungen bis nach Bewältigung des Feuers möglichst geschlossen zu halten.

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§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei- Verordnung und die auf Grund derselben erlassenen Verbote werden, sofern nicht höhere gefeßliche Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafen bis zu 30 Mr., an deren Stelle im Falle des Unvermögens Haft tritt, bestraft.

§ 5.

Diese Polizei- Verordnung tritt alsbald in Kraft. Gießen, den 25. Mai 1893.

Großh. Polizeiamt Gießen. Fresenius.

Betr.: Maßnahmen gegen die Tollwnt.

Bekanntmachung.

Nach Mitteilung der Wutschutzabteilung des Kgl.

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Bekanntmachung.

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Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird die Garten­ftrake zwischen Südanlage und Löberstraße von heute an bis auf weiteres für den Fuhrverkehr gesperrt.

Gießen, den 25. Juli 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.

einem am 21. Juni lf. Is. dahier getöteten Hunde Tollwut festgestellt worden.

Unter Bezugnahme auf unsere früheren Bekannt machungen wird deshalb die angeordnete Hundesperre für den Bezirk der Stadt Gießen, der Gemarkung Gießen, einschließlich der Gemarkung Schiffenberg bis auf weiteres bis auf den 22. September d. Js. ausgedehnt. Gießen, den 22. Jnlt 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen.

Herberg.

Bekanntmachung.

In letzter Zeit ist es meh fach vorgekommen, daß innerhalb der Stadt Gießen ohne polizeiliche Erlaubnis nach Vögeln, ind besondere Tauben ze geschossen worden ist.

Unter Hinweis auf

dte Bestimmungen der§§ 367 Nr. 8 und 368 Nr. 7 des Reichsstraf gesetzbuchs machen wir darauf aufmerksam, daß das Polizeipersonal angewiesen ist, unnachfichtlich Anzeige zu erheben.

Gießen, den 24. Juli 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen.

Herberg.

Bekanntmachung.

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Die unterm 17. Mai 1905 angeordnete Sperre der Moltke­ftrake zwischen Oftanlage und Grünbergerstraße wird hiermit auf­gehoben.

Gießen, den 24. Juli 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen.

Herberg.

Versteigerung.

Freitag, den 28. d. Mts., vormittags 10 Uhr sollen in der alten Veterinäranstalt infolge Umzuges der Lehrschmiede folgende noch brauchbare Gegenstände gegen gleich bare Zahlung an den Meistbietenden versteigert werden:

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2. Zwei Kastenblasbälge mit sämtlichem Zubehör, ibt noch die Einfi

der eine zwei Feuer greifend.

3. Zwei Ambose mit Kloz.

4. Zwei Schraubstöcke.

5. Eine Partie altes Eisen( ca. 25 Zentner).

Gießen, den 26. Juli 1905.

Großh. Hochbauamt Gießen.

Becker.

bung und die nötige nit in feinen staatlich wandeln gewillt un Higen. Die Lehren der

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