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Bekanntmachung.

Nachstehend bringen wir die auf Beschluß der Stadt verordneten Versammlung vom 26. Oftober 1905 er laffenen Vorsariften über den städtischen Arbeiter Ausschuß zur allgemeinen Stenntnis.

Gießen, den 15. November 1905. Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.

§ 11.

Brotpreise

Die Sizungen des Ausschusses sollen regelmäßig vom 19. Nov. bis 3. Dez. 1905. in die Arbeitszeit gelegt werden. Lohnfürzungen für

die versäumte Arbeitszeit finden nicht statt, ebensowenig Kg. Der hiesigen Bäcker. Stadt- Cheat

werden Entschädigungen für außerhalb der Arbeitszeit Weißbrot abgehaltene Sigungen gewährt.

§ 12.

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1 Gem.- Brot

2

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1 Kornbrot

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Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von min- 3 destens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Vorschriften über den städtischen Arbeiter- Ausschuß. Bersonen haben das Recht, der Sigung mit beratender Stimme beizuwohnen und müssen jederzeit angehört

§ 1.

Für alle von der Stadt Gießen beschäftigten Tag- werden. lohnarbeiter wird ein Arbeiterausschuß gebildet. Er soll den Arbeitern Gelegenheit geben, Wünsche und Be- bei schwerden vorzutragen und Angelegenheiten zu besprechen, die die städtischen Arbeiter im allgemeinen oder einzelne Gruppen von ihnen berühren. § 2.

Die Zahl der Ausschußmitglieder wird in der Weise bestimmt, daß auf je 30, sowie einen etwaigen Ueber­schuß von mindestens 15 der von dem Gas- und Wasser­werk, von dem Elektrizitätswerk, sowie aller übrigen von der Stadt Gießen beschäftigten Arbeiter ein Aus­schußmitglied entfällt. Jedoch muß jede der diei ge nannten Gruppen wenigstens durch ein Mitglied im Ausschuß vertreten sein.

Die sich hiernach ergebende Zahl der Ausschuß mitglieder und ihre Verteilung auf die einzelnen Gruppen wird von dem Bürgermeister festgestellt und mit der Ein­ladung zur Wahl den Arbeitern bekannt gegeben.

Für jedes Mitglied ist ein Ersagmann zu wählen. § 3

Die Mitglieder des Ausschusses und die Ersatz­männer werden durch geheime Wahl bestimmt.

Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeiter, die fich am Wahltag im städtischen Dienst befinden, soweit fie im Befit der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeiter, die am Wahltag mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens seit drei Jahren ununterbrochen im städtischen Dienst stehen. Krankheiten, sowie militärische Uebungen gelten hierbei nicht als Unterbrechungen.

§ 4.

Die Wahl erfolgt getrennt nach den in§ 2 ge­nannten Gruppen.

Zeit und Ort der Wahl werden von dem Bürger­meister festgesetzt und mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Wahlzeit ist so anzuordnen, daß jedem Arbeiter Gelegenheit gegeben ist, außerhalb seiner Arbeitszeit von seinem Wahlrecht Ge­brauch zu machen.

§ 5.

Die Wahlhandlung wird in jeder Gruppe von einem städtischen Beamten geleitet, der von dem Bürger­meister bestimmt wird. Der Leiter bestellt einen Schrift­führer. Ueber die Wahl wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem Letter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 6.

Die Wahl geschieht mit Stimmzetteln, die von den Arbeitern in Person abzugeben sind. Üngültig sind Stimmzettel,

1. die mehr Namen enthalten, als Mitglieder und Ersaßmänner zu wählen sind,

2. die ein äußeres Kennzeichen haben,

3. insoweit sie keinen lesbaren Namen enthalten, 4. insoweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist.

Gewählt als Mitglieder und Ersatzmänner sind der Reihe nach diejenigen Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Leiter zu ziehende Loos.

Das Gesamtergebnis der Wahl wird von dem Bürgermeister festgestellt und in geeigneter Weise befannt gemacht.

§ 7.

Die Beschlüsse erfolgen durch Stimmenmehrheit; Gleichheit der Stimme gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen, das der Bürgermeisterei auf Verlangen vorzulegen ist. Das für die Tätigkeit des Ausschusses erforderliche Schreibwert wird von dem Sekretariat der Bürger­meisteret besorgt.

§ 13.

Dem Ausschuß werden die Entschließungen, die auf seine Anträge getroffen werden, von der Bürgermeisteret schriftlich mitgeteilt.

Die Wahl erfolgt alle drei Jahre vor dem 1. Ot­tober auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl der Ausscheidenden ist zulässig.

Der Bürgermeister kann, wenn nötig, eine außer­ordentliche Ergänzungswahl anordnen, bei der die aus­geschiedenen Mitglieder und Ersazmänner ersetzt werden.

Die erste Wahl findet alsbald statt und hat Gültig feit bis zum 1. Oftober 1908.

§ 8.

§ 14.

Diese Bestimmungen treten mit ihrer Veröffent­lichung in Kraft. Sie können von der Stadtverordneten­Becjammlung jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Gießen, den 27. Oftober 1905.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.

Bekanntmachung.

Pfg.

Der auswärtigen Bäcker: 1 Weißbrot Georg Dern, Gr.­

Linden

W. Steinmüller Witwe( Lang­göns.)

Heinrich Weber( Heuchelh.) W. Fabel Wiesed Jakob Appel, Krof= dorf.

W. Weigel Lang­göns, L. Stein­müller Gr.- Lind. u. Heinrich Binz, Allendorf a. L. Karl Post, Wiesed 28. Leir: Klein­

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Giessen.

24 Dir.: Hermann Steingoe 18 Dienstag, den 21. Noben

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6. Dienstag­Abonnements: Borstellung.

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Das 4. Ziel Gemeindeftener 1905, das 3. Viertel­jahr Schulgeld des Realgymnasiums und der Oberreal­schule, der Vorschule des Gymnasiums und der höheren und erweiterten Mädchenschule und endlich die fällig ge­wesenen Holz- und Grasgelder sind bis längstens Ende 8. Mts. bei Vermeidung des Beitreibungsverfahrens zur 1 Gem. Brot Georg Dern Gr, hiesigen Stadtkasse zu bezahlen.

Verliert ein Mitglied oder ein Ersatzmann die Wählbarkeit oder die Eigenschaft als städtischer Arbeiter, so erlischt damit von selbst seine Mitgliedschaft im Ar­beiterausschuß oder seine Eigenschaft als Ersatzmann. Anstelle der ausscheidenden Mitglieder treten innerhalb ihrer Gruppen die Ersatzmänner nach der Reihenfolge ihrer Wahl in den Ausschuß ein.

§ 9.

Der Bürgermeister bestimmt aus der Zahl der Aus­schußmitglieder vorläufig einen Vorsitzenden des Aus­

schusses.

In der ersten Sizung wählen die Mitglieder mittels Stimmzetteln einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. § 10.

Die Sigungen des Ausschusses finden auf Ein­ladung des Vorsitzenden statt.

Zahltage täglich vormittags mit Ausnahme des 27. und 30. d. Mis. Gießen, den 18. November 1905. Der Stadtrechner: Doepfer.

Eine Sigung muß anberaumt werden, so oft es von dem Bürgermeister verlangt oder von mindestens drei Mitgliedern unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände gewünscht wird.

Betr.: Rotlanffeache.

Bekanntmachung.

Nachdem die unter dem Schweinebestand des Deko­nomen Zottmann ausgebrochene Rotlauffeuche erloschen ist, wird die unterm 23. Oftober 1905 angeordnete Ge­höftsperre hiermit aufgehoben.

Von jeder Sigung ist der Bürgermeisterei mindestens 48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung Mitteilung zu machen.

Gießen, den 17. November 1905. Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.

Bekanntmachung.

Die unterm 12. September 1905 angeordnete Sperre der Gartenstraße zwischen Löber- und Stephanstraße wird hiermit aufgehoben.

Gießen, den 17. November 1905. Großh. Polizeiamt Gießen.

Herberg.

Bekanntmachung.

Die unterm 12. September 1905 angeordnete Sperre 2 der Moltkestraße zwischen Oftanlage und der Wieseck wird hiermit aufgehoben.

Gießen, den 17. November 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.

Bekanntmachung.

Die unterm 12. September 1905 angeordnete Sperre der Grünbergerstraße zwischen Teutonen- und Schützen­haus wird hiermit aufgehoben.

Gießen, den 17. November 1905. Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.

Bekanntmachung.

Vom 21. November I. J8. ab bis auf Weiteres be­ginnt der Auftrieb von Vich auf den Viehmarktplatz um 8 Uhr vormittage.

Gießen, den 17. November 1905.

Großh. Bolizeiamt Gießen. Herberg.

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