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Bekanntmachung.

Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß die Vorschriften der Melde Ordnung, wonach jeder Zu- und Wegzug, sowie jeder Wohnungswechsel alsbald anzu­melden ist, nur in wenigen Fällen erfüllt werden. Wir bringen deshalb nachstehend die in Betracht kommenden Bestimmungen in Erinnerung mit dem Anfügen, daß die Schußmannschaft angewiesen ist, in allen Fällen der Unterlassung der rechtzeitigen An- und Abmeldung Strafanzeige zu erheben.

Gießen, den 4. Januar 1905.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Herberg.

Auszug aus der Meldeordnung für die Provinzial­hauptstant Gießen.

Zur Meldung bei dem Polizeiamte sind verpflichtet: 1. Wer in die Gemeinde Gießen einzieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte erteilten Abmeldebescheinigung binnen 8 Tagen vom Tage des Einzugs an( Art. 1 des Gesetzes vom 4. De­zember 1874).

2) Wer aus der Gemeinde Gießen wegzieht, um feinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter An­gabe des Orts, an den er verzieht, vor dem Wegzuge ( Art. 2 des genannten Gesezes).

3) Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen

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Stadt- Cheater

Giessen.

Direktion: Steingoetter. Dienstag, den 10. Januar

10. Dienstag- Abonnements­Vorstellung.

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Bolksstück mit Gesang in 5 Akten von Karl Morre Musik nach steyrischen Motiven von Vincenz Bertl.

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Freiw. Feuerwehr. Montag, d. 9. Jan. 1905. abends 81% Uhr Monats­

Versteigerung.

Dienstag, den 10. Jaunar

nachmittags 2 Uhr

Bekanntmachung.

Für die am 20. Januar stattfindende Wahl der versteigere ich Neustadt 55 dahier Beisiger für das Kaufmannsgericht Gießen sind nach­stehende drei Vorschlagslisten rechtzeitig eingegangen und nicht zu beanstanden.

gegen Barzahlung:

1 Pferd, 1 Pflug, 1 Egge, 100 Sad Cement, 6 Handelswaagen, 1 Schuhmacher Steppmaschine, 10 Mille Zigarren, 1 Egge, 1 Pflug, 25 Pfd.Seife, 12 Schrub­ber, 1 Ladenthete, 3 vollständige Betten, 1 Kleiderschrank und 1 Sofa.

Born, Gerichtsvollzieher, Gießen.

SCHUHWAAREN

nach Mak, sowie Herrensohle

m. Fleck M. 2.50

J. Glitsch

Wolken­gasse 22.

einziehenden oder aus berfelben wegziehenden Berson Versammlung Naumannia

bei Kamerad Adolf Vogt Sonnenstraße.

Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen 10 Tagen nach deren Vollzähliges Erscheinen dringend Einzug oder Wegzug( Art. 4 des genannten Gesezes).

4) Hauseigentümer von dem in ihren Häusern durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel, das Local mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, bezw. fünftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden oder binnen 8 Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige find Hauptmieter ganzer Häuser oder einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermieter abgeben.

Bet unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigen­tümers für die Anzeige verantwortlich( Artikel 85 des Polizeiftrafgesezes).

5) Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Wohnung verändert unter Angabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, in­sofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4) zu­nächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen 10 Tagen nach der Wohnungsänderung( Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).

6) Diejenigen, welche andere bei fich in Schlaf ftellen aufnehmen, von jeder Aufnahme binnen 24 Stunden( Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).

Bekanntmachung.

Bestehender Bestimmung gemäß bringen wir nach­stehenden Gebührentarif der hiesigen Gesindevermieterinnen und Stellenvermittler zum Abdruck.

Die Gebühr einer Gesindevermieterin beträgt:

1. Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herr­schaft in Gießen 5 Mr.

( Frau Pizer Mt. 3)

2. Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herr­schaft nach auswärts 7 Mt.

erwünscht.

Das Kommando.

ir suchen Stellung für einen

35jährigen Mann als Kellner Ausläufer.

Armenamt Gießen.

Seife

mit dem Beste Seife

nah und fern!

Für kleine Kaufleute

( Frau Geisel, Opper und Piger 5 Mark.) wovon der Dienstbote jeweils Mt. 2 zu entrichten hat. Die Gebühr des Stellenvermittlers Germann beträgt: Für einen 1. Gesellen Mt. 3,

2.

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2,

3.

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1,50

wovon Meister und Geselle je die Hälfte zu entrichten haben. Gießen, den 5. Januar 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen.

Herberg.

Betanntmachung.

In der Zeit vom 1. bis 7. Januar 1905 wurden in hiesiger Stadt

gefunden: 1 Peitsche, 2 linke Kinderknopfstiefel und 1 Muff; berloren: 120 bis 130 Mf. in einer Wurstblase, 1 Portemonnaie mit zwei Einhundertmark­scheinen( Bayrische), 40 bis 50 Mark in Gold, 1 Gepäckschein Nr. 251 und 1 Fahr­farte II. Klasse, Gießen-- Frankfurt a. M. und zurück als Inhalt und 1 brauner Arbeitsrock.

3ugelaufen ist: 1 Forterier mit schwarzem Ab­zeichen.

Entlaufen sind: 1 grauer Pinscher, 1 junger Pinscher( Pfeffer- und Salzfarbig), 1 großer weiß und gelb gefleckter Hund,

=

1 Hühnerhund( Weißtieger) und 1 For­terier, rechtes Ohr schwarz.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegen­

stände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend

zu machen.

Gießen, den 7. Januar 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen.

Herberg.

Bekanntmachung.

und Handwerker!

Wegen Vornahme von Kabelverlegungsarbeiten wird

die Marktstraße von heute an bis auf weiteres für den Fuhrwerks- und Fahrradverkehr gesperrt. Gießen, den 9. Januar 1905.

Großh. Bolizeiamt Gießen.

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1100899 a) Vorschlagsliste

für Beisitzer aus den selbständigen Kaufleuten. 1. Georg Emil Möhl, Teilhaber der Firma Joh. Balth. Noll.

2. Auguft Noll, Bahnhofstraße 51.

3. Franz Holterhoff, Inhaber der Firma A. Holter­hoff Söhne.

4. Moritz Strauß, Teilhaber der Firma Golden­berg und Markus.

b. Borschlagsliften

für Beisitzer aus den Handlungsgehilfen:

1. Liste:

1. Hugo Engel, bet der Bank für Handel und In­dustrie, Depofitenkasse Gießen.

2. H. W. Horst, bei der Gewerkschaft Gießener Braunsteinbergwerke.

3. Karl Hosch, im Hause Hermann Mettenheimer. 4. Hermann Will, bei der Brühl'schen Druckerei. 2. Liste.

1. Hermann Will bei der Brühl'schen Druckeret.

2. Abraham Hofmann, im Hause Jakob Grünewald.

3. Wilhelm Rühl, im Hause Schaffstaedt.

4. Heinrich Emrich im Hause K. Küchel.

Gießen, den 6. Januar 1905.

Gr. Bürgermeisterei Gießen. J. V.: Curschmann.

Betreffend: Ausführung des Reichsgesetzes vom

28. Mai 1894 über den Schutz der Brieftauben und den Brieftauben­verkehr im Kriege. Bekanntmachung.

Gemäß§ 3 Absatz 2 und unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten weiteren Bestimmungen des rubrizierten Reichsgesetzes bringen wir hiermit die Namen der Mitglieder des

Brieftaubenklubs Gießen,

welch letzterer dem Verbande deutscher Brieftaubenliebhaber­Vereine angehört und somit seine Tauben der Militär­Verwaltung zur Verfügung gestellt hat, zur öffentlichen Kenntnisnahme:

1. R. Reuling, Steinstraße 72. 2. J. Hecker, Schloßgasse 5.

3. H. Hentel, Walltorstraße 27.

4. J. Döring, Marburgerstraße 82. 5. W. Scharmann, Brandplag 13.

6. K. Meffele, Liebigstraße 61. 7. W. Möser, Rodheimerstraße 12. 8. K. Plant, Bleichstraße 29.

9. K. Bohling, Kaplansgasse 14. 10. J. Schlitt, Mittelweg 3.

11... Fießer, Grünbergerstraße 7. 12. H. Rosenbaum, Löwengasse 10. 13. Fr. Wigandt, Neuenweg 31. Gießen, den 5. Januar 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.

Nr. 7.

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Auszug aus dem Geseh, betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brief­taubenverkehr, vom 28. Mai 1894.

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§ 1. Die Vorschriften der Landesgesetze, welchen das Recht, Tauben zu halten, beschränkt ist, und nach welchen im Freien betreffend Tauben der freien Bueignung oder der Tötung unterliegen, finden auf Militärbrieftauben keine Anwendung.

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Dasselbe gilt von landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchem Tauben, die in ein fremdes Taubenhaus übergehen, dem Eigentümer des Letzteren gehören. § 2. Insoweit auf Grund landesgesetzlicher Be ftimmungen Sperrzeiten für den Taubenflug bestehen, finden dieselben auf die Reisepflüge der Militärbrief tauben teine Anwendung. Die Sperrzetten dürfen für Militärbrieftauben nur einen zusammenhängenden Zeite raum von höchstens je 10 Tage im Frühjahr und Herbst umfassen. Sind längere als zehntägige Sperrzeiten ein­geführt, so gelten für Militärbrieftauben immer nur die ersten zehn Tage.

§ 3. Als Militärbrieftauben im Sinne dieses Ge feges gelten Brieftauben, welche der Militär-( Marine-) Verwaltung gehören und von derselben gemäß der von ihr erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt und welche mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen sind. Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben genießen den Schutz dieses Gesezes erst dann, wenn in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist, daß der Züchter seine Tauben der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt hat. 5000 Stück Staats- Prämien- Anlehens- Lose

im Kurswerte von 250 000 Mark

erwarb der unterfertigte Verein bis jetzt für seine Mitglieder. Sämtliche Lose sind reichsgesetzlich in ganz Deutschland erlaubt und werden alle succesive gezogen. Jährlich 39 Ziehungen mit 120 000 Treffern darunter 5 Millionen Mark Haupttreffer. Monatsbeitrag mit 3 Mark beginnend. Bitte, lassen Sie sich zur Einsicht Statuten und Losnummern­Verzeichnis gratis und franko zusenden vom

,, Augusta" Verein in Augsburg.

Gegründet 1898.

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