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Betr. Ausführung des Mietwohnungsgesetzes.
Bekanntmachung.
Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß die durch Artikel 4-6 und 11 des Gesetzes vom 1. Juli 1893 vorgeschriebene Anmeldung von Mietwohnungen( bestehend aus 3 oder weniger Räumen einschließlich der Küche), Schlafräumen und insbesondere von Schlafstellen bezw. von Aenderungen in der Person des Mieters oder Vermieters nicht stattfindet.
Bekanntmachung.
Der auf Mittwoch, 11. Mai 1904 fallende Krämermarkt( Himmelfahrtsmarkt) muß mit Rücksicht auf die Vorbereitungen für das Sängerfest auf dem Brandplatz und Kanzleiberg abgehalten werden. Gießen, den 6. Mai 1904.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Mecum.
Bekanntmachung.
Wir bringen nachstehend die genannten Gesezesbestimmungen zur allgemeinen Kenntnis mit dem Anfügen, Montag, 9. ds. Mts., nachmittags 6 Uhr daß die vorgeschriebenen Anzeigeformulare auf unserem werden in der Roonstraße eine größere 3ahl von Meldebureau zu haben sind. I men stämmchen, einige Akazien stämmchen, Gleichzeitig weisen wir darauf hin, daß Bestrafung ein Kastanienstamm und einige Haufen eintreten wird, falls bei der demnächst stattfindenden Abfallreisig öffentlich meistbietend versteigert. Revision der Mietwohnungen 2c. durch den städtischen Wohnungsinspektor, die Unterlassung von Anmeldungen festgestellt wird.
Gießen, den 29 April 1904.
Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.
Artikel 4.
Verjenige, für dessen Rechnung eine Wohnung erstmals vermietet wird, oder dessen Vertreter ist verpflichtet, hiervon vor dem Einzuge des Mieters der Polizeibehörde Anzeige zu machen, wenn entweder
1. die Mietwohnung( einschl. der Küche und ausschl. solcher Räume, die in Aftermiete gegeben oder von anderen Personen regelmäßig mitbenutzt werden) aus drei oder weniger Räumen besteht, oder
2. Kellergeschosse oder nicht unterkellerte Räume, deren Fußboden nicht mindestens 0,25 Mtr. über Erde gelegen ist, oder
3. unmittelbar unter Dach( ohne Zwischendecke) befindliche Räume
zum Wohnen vermietet werden sollen.
Die Anzeige muß Auskunft geben über:
a) den Eigentümer, sowie die Lage des Hauses nach Straße und Nummer,
b) die Lage der Wohnung( ob im Haupt- oder Nebengebäude und in welchem Stockwerk),
c) die Anzahl und Bestimmung der Räume,
d) den Beruf des Mieters, sein Verhältnis zu den in seiner Hausgemeinschaft befindlichen Personen, sowie Namen und Alter derselben.
Die Vermieter sogenannter möblierter Wohnungen sind von der Anzeigepflicht befreit, wenn und solange der Mietpreis für das Zimmer den Betrag von monat. lich 8 Mart überschreitet.
Artikel 5.
Der Polizeibehörde ist ferner binnen einer Woche Anzeige zu machen, wenn in der Person des Vermieters oder Mieters einer Wohnung der im Art. 4 bezeichneten Art eine Aenderung eintritt, oder wenn durch Verminderung der Zahl der Mieträume oder durch Aftervermietung die Wohnung nachträglich anzeigepflichtig wird.
Die Anzeigepflicht trifft bei Aenderungen in der Person des Vermieters den neuen Vermieter.
Bei Aenderungen in der Person des Mieters find zugleich die im vorigen Artikel unter d vorgeschriebenen Angaben zu machen. Artikel 6.
Wer dritten, nicht zu seiner Familie gehörigen Personen Schlafstellen, mit oder ohne Berechtigung zum Aufenthalt über Tag vermietet, hat hiervon vor Beginn der Mietbenutzung der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Die Anzeige muß Auskunft geben über:
a) Lage des Hauses nach Straße und Nummer, sowie über den Vermieter,
b) Lage, Länge, Breite und Höhe der zu Schlafstellen bestimmten Räume,
c) die Anzahl der in jedem einzelnen Raume vorhandenen Schlafstellen.
Von jedem Wechsel in der Person des Vermieters der Schlafstellen hat der neue Vermieter der Polizeibehörde binnen einer Woche Anzeige zu machen.
Artikel 11.
Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark wird bestraft, wer die nach Artikel 4 bis 6 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen unterläßt oder in diesen Anzeigen wissentlich unrichtige Angaben macht.
Bekanntmachung.
Betr. Die Feierabendstunde für offene Verkaufsstellen und Mindestruhezeit der Gehilfen in solchen; hier Festsetzung der Ausnahmetage.
Wir bringen hiermit zur Kenntnisnahme der Interessenten, daß am 11.. 19., 20. und 21. Mai d. J. die Vorschriften über die Mindestruhezeit und Mittagspause der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter(§ 139c der Gewerbeordnung, feine Anwendung zu finden haben und die Läden, sowie die offenen Verkaufsstellen an diesen Tagen bis 10 Uhr abends offen gehalten werden dürfen. Gießen, den 5. Mai 1904.
Großh. Polizeiamt Gießen. Herberg.
Bekanntmachung.
Die Sonnenstraße zwischen Schulstraße und Kanzleiberg wird wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten von heute an bis auf weiteres für den Fuhrwerks und Fahrradverkehr gesperrt.
Gießen, den 6. Mai 1904.
Großh. Polizeiamt Gießen.
Herberg.
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Die Zusammenkunft ist in der Moltkestraße am Eingang zur Roonstraße.
Gießen, den 6. Mai 1904.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Mecum.
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