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Nr. 4

Abonnementspreis: in Giesen, abgeholt monatlich 50- Pfs., in's Haus gebracht 60 fg., burch die Poft bejogen viertel fährlich Mr. 1.50.

Bratiabetlagen: Oberheffische Familienzeitung( täglich) Oberbeffe Beitschrift für Landwirtschaft, ob und Bortexba, joie bie Gießener Seifenblasen( wöchentlich). Das Blatt erscheint en allen Bertagen nagmitage.

Mittwoch, den 6. Januar 1904

Gießener

13. Ja rgang.

Juferties@ pret te paige Bettzelle far Gießen wie sanz Oberbeffen, die Kreise Baler und Barburg 10 fs. fonft 15 Bfg.; Reflumen die Betttzelle 36 resp. 40 g.

Boftzeitungsliste No. 3900.

Rebattion unb Froebition: teßen Reuenweg 28. Seraistechenfchleh ne. 362.

Neuelle Nachrichten

( Sichenor Tageblatt)

Anabhängige Tageszeitung

für Oberheffen und die Kreise Marburg und Weylor; Lokalanzeiger für Gießen und Umgebung Estbilt alle amtlichen Bekanntmachungen der Großh. Bürgermeisterei Gießen und anderer Behörden ver Oberheffen.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf die Bestimmungen in§ 25 der Wehrordnung werden alle im Jahre 1884 geborenen Militärpflichtigen, sowie diejenigen, welches diese Alter bereits überschritten, aber sich zur Musterung noch nicht gestellt haben, oder bei der Musterung in 1903 zurück­gestellt worden sind, und entweder in Gießen ihren ge­setzlichen Wohnort haben, oder als Studenten, Gymna­fiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsgehilfen, Lehr­linge, Handwerksgesellen, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich dahier aufhalten, hier­mit aufgefordert, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Rekrutierungsstammrolle in der Zeit ' bom 15. Januar bis 1. Februar d. Is. bei der Bürgermeisterei dahier im Zimmer Nr. 13 zu melden, und dabei, wenn sie da hier nicht geboren sind, ihren Geburtsschein, welcher von dem betreffen­den Standesamt zu erwirken ist, und, wenn sie bereits bei einer früheren Musterung fonfucciert haben, ihren Losungsschein vorzulegen.

Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen, welche die Anmeldungen unterlassen, sich zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen belegt, von der Teilnahme an der Losung ausgeschlossen, und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung 2c. für verlustig erklärt werden. Bezüglich der zur Zeit der Meldefrist abwesenden Militärpflichtigen sind deren Eltern, Vor­münder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren zu dieser An­Meldung verpflichtet. Ferner wird bemerkt, daß Ge­suche um Zurückstellung von Militärpflichtigen auf Grund des§ 32, pos. 2 Lit. a, b, c, d, e, f und g der Wehrordnung rechtzeitig bei der Bürgermeisterei dahier borzubringen sind; Verspätete Gesuche fönnen feine Berücksichtigung finden.

Gießen, am 2. Januar 1904. Großherzogl Bürgermeisterei Gießen. J. V.: Curschmann.

Bekanntmachung.

Betr.: Zurückstellung der mit Berechtigung zum ein jährig- freiwilligen Dienst versehenen Militär­pflichtigen.

Die im Jahre 1864 geborenen, im kommenden Jahre militärpflichtig werdenden und mit Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst versehenen Militär­pflichtigen, welche im Kreise Gießen ihren dauernden Aufenthalt haben, haben sich, sofern sie nicht bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, alsbald bei Ver­meidung der gesetzlichen Strafen, längstens aber bis zum 1. Februar f. Js., bei mir schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs­scheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu be­

um Zurückstellung Militärpflichtiger erhoben werden, dieselben nach dem Reglement vom 12. Mai 1868 ( Regierungsblatt Nr. 28) genau zu protokollieren und die Protokolle mit den vorgeschriebenen Beilagen gleich zeitig mit den Stammrollen pro 1904 hierher einzu­senden sind.

Hinsichtlich der früher( 1902 und 1903) erhobenen und als begründet befundenen Reklamationen genügt es im Falle einer Gcneuerung derselben für 1904, daß, wenn die Verhältnisse sich nicht geändert haben, Sie auf Seite 4 des Protokolls an den dazu vorgedruckten Stellen wörtlich bescheinigen:" Pco 1904 wurde die Reklamation von dem Antragsteller erneuert und wird bescheinigt, daß die Verhältnisse desselben sich inzwischen nicht geändert haben." Ist dagegen in den Vechält­nissen eine Aenderung eingetreten, so ist genau und motiviert anzugeben, worin sie besteht.

Zu diesem Zwecke wollen Sie die betreffenden Reklamationen mittelst Berichts einfordern und mir mit möglichster Beschleunigung wieder vorlegen.

Zu sämtlichen Reklamationen, auch diejenigen aus 1902 und 1903, welche erneuert werden, ist ein genauer Auszug nach unten abgedrucktem Formular zu fertigen Auszug nach unten abgedrucktem Formular zu fertigen und den Reklamationsaften beizulegen. Dr. Heinrichs.

Gemeinde: Militärpflichtiger:

geb. am Bermögen desselben: Gewerbe, Verdienst: Zeugnisse:

Eltern: Bater.

ten

Jahre alt.

Mutter... Jahre alt.

Geschwister:

Kreis Gießen.

Gewerbe:

Name und ob

ledig oder seit Alter Wohnort wann verheiratet( Jahre)

Stand und

Gewerbe.

1.

2.

3.

Vermögen der Eltern:

Hofraite im Werte von

18...

Vermögen, Verdienst 2c.

Mart.

Grundbesit... Morgen Ackerland i. W. von... Mi.

Gesinde:

Morgen Wiesen i. W von... Mt. Knecht.

Mazd.

Viehstand:... Pferde.... Rindvieh. Schulden der Eltern: Hypothef:... Mt. Erwerbsverhältnisse der Eltern:

Sonst:... Mt.

Gießen, den 28. Dezember 1903. Betr. Das Militär- Ersatz- Geschäft in 1904.

Der Civilvorsitzende

antragen, einerlei ob sie bereits am 1. April kommen der Großh. Ersatz- Kommission Gießen

den Jahres zum Dienst eintreten wollen oder nicht. Ohne den Zurückstellungsvermerk auf dem Berechtig­ungsschein findet die Aufnahme bei einem Truppenteil nicht statt.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche mit Berechtig ung zum einjährig- freiwillgen Dienst versehen und im Kreise Gießen geboren sind, haben sich auch an threm Geburtsorte, wenn sie daselbst wohnen, zur Stammrolle anzumelden. Soweit die Berechtigung auf Grund des Schulzeugnisses bei der Großh. Prüfungsfommission Darmstadt noch nicht nachgesucht sein sollte, hat dies sofort zu geschehen. Die Interessenten werden noch ausdrücklich auf die dem Schulzeugnis aufgedruckten Bestimmungen aufmerksam gemacht.

Gießen, den 28. Dezember 1903. Der Zivil- Vorsitzende

der Großh. Ersatz- Kommission Gießen. Dr. Heinrichs.

Gießen, den 28. Dezember 1903. Betr.: Das Militär- Ersaßgeschäft in 1904; hier Ge­suche um Zurückſtellung.

Der Civilvorsißende

an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Sie werden hiermit ersucht, mit der Aufstellung der Refrutierungs- Stammrollen pro 1904 sofort zu beginnen und dafür besorgt zu sein, daß dieselben bestimmt bis zum 5. Februar 1904 dahier eintreffe 1. Die Bestimmungen der Wehrordnung in der Fassung vom 22. Juli 1901( Regierungs­blatt Nr. 68 von 1901) insbesondere die des§ 46 derselben sind hierbei genau zu beachten.

In Ihren Gemeinden wollen Sie gefälligst alsbald zur öffentlichen Kenntnis bringen, daß alle im Jahre 1884 ge­borenen Militärpflichtigen, sowie derjenigen, welche dieses Alter bereits überschritten, aber sich zur Musterung noch nicht gestellt haben, oder bei der Musterung in 1903 zurück­gestellt worden sind, und entweder im hiesigen Kreis ihr Domizil haben oder sich als Studierende, Schüler von Lehr­anstalten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Dienstboten, Hand­lungsdiener, Lehrlinge usw. in demselben aufhalten, sich be­hufs Eintrags in die Stammrolle während der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar f. Js. bei der Bürgermeisterei ihres Wohn, resp. Aufenthaltsortes unter Vorlegung ihres Geburtsscheines zu melden haben.

Dabei wolle auf die Strafen aufmerksam gemacht wer­den, welche nach§ 25, 11 der W.-D. denjenigen treffen,

der Großh. Ersatz- Kommission Gießen der die vorgeschriebene Meldung zur Stammrolle unterläzt.

an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Unter Bezugnahme auf§ 32 der Wehrordnung mache ich Sie darauf aufmerksam, daß, wenn Gesuche

Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zurzeit vorübergehend abwesend sind, haben deren Eltern, Vor­münder, Lehr- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu vollziehen. Weiter weise ich ergebenst darauf hin, daß es Ihre Pflicht

ist, zu ermitteln, welche Militärpflichtige etwa außer den in den Geburtslisten aufgeführten oder sonst angemeldeten Ber­sonen, in der Gemeinde vorhanden und gestellungspflichtig sind. Butreffenden Falles wollen Sie dieselben zur An­meldung anhalten.

Sollten Militärpflichtige sich zur Stammrolle anmelden, welche Brüder haben, die bereits bei einem Truppenteil dienen, oder wenn es vorkommt, daß Brüder zu gleicher Zeit bei der Musterung zu erscheinen haben, so ist in der Rubrik Bemerkungen" dieserhalb das Entsprechende anzu­geben, z. B. Bruder dient seit 12. Oftober 1903 bei dem Infanterie- Regiment Nr. 116" oder Bruder siehe Nr. 5

der Stammrolle von 1903."

Bei den ausgewanderten Militärpflichtigen ist genau anzugeben, ob dieselben mit oder ohne Entlassungsurkunde, mit Reisepaß oder als Kind und in welchem Jahre ausge­wandert sind.

Ueber diejenigen Militärpflichtigen, welche sich in an. deren Bezirken aufhalten, sind von Ihnen bei den betreffen­den Ortsbehörden Recherchen nach deren Aufenthaltsorten anzustellen und das Resultat in der Stammrolle zu vermerken.

Militärpflichtige, welche in Ihren Gemeinden geboren sind, sich jedoch in anderen Kreisen dauernd aufhalten, sind bet ihrer Anmeldung zur Stammcolle abzuweisen und zu belehren, daß sie sich in dem Bezirk ihres Aufenthaltsortes anzumelden haben. Als dauernder Aufenthaltsort ist anzusehen: a) Für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschafts­beamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabritarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhält­nis stehende Militärpflichtige der Oct, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen; 6) für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Oct, an welchem sich die Lehranstalt befi.idet, der die Genannten angehören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.

In die Stammrolle sind im Sinne der Anmerkung 1 zu Muster 6 des§ 46 der W.-O. alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach dem Eintritte der Betroffenen in das militärpflichtige Alter erfolgt sein, einzutragen, soweit sie zur Kenntnis der Bürgermeisterei gelangen, z. B. Laut Ecfennt­nis des Schöffengerichts Gießen vom 1. September 1900 wegen Körperverlegung 3 Monate Gefängnis, verbüßt vom 1. Oftober bis Ende Dezember 1900.

Etwaige Zweifel sind durch die nötigen tatsächlichen Erörterungen aufzuklären und ist das Ergebnis in der Stammrolle zu vermerken.

Dr. Heinrichs.

Uniformänderungen und kein Ende!

Von einem Offizier a. D. wird uns geschrieben: Wie ver­lautet, soll der Kaiser am Neujahrstage, ohne auf den Fall Forbach zu sprechen zu kommen, dem Offizierkorps Einfach­heit der Sitten, wie er dies früher bereits getan hat, an­empfohlen haben. Auch der preußische Kriegsminister hat bekanntlich im Reichstage die Erwartung ausgesprochen, daß das Heer den altpreußischen Traditionen der schlichten und strengen Einfachheit treu bleiben werde. Als ein innerer Widerspruch gegen diese Tendenzen werden im Bürgertum wie in militärischen Kreisen die fortwährenden Uniform­änderungen empfunden, die mehr und mehr rein äußer­liche Gesichtspunkte berücksichtigen und eine prunkvolle Aus­stattung der zweckmäßigen Gestaltung der Uniform_vor­ziehen. Die Längsfalte in dem Offiziersmantel beispiels­weise gibt diesem ein etwas geziertes Aussehen, obschon sie dem Mannschaftsmantel nachgebildet ist. Hier aber erfüllt sie auch einen bestimmten Zweck. Bei dem vielerlei Ballast, den der Soldat unter dem Mantel trägt, bedarf er eines gewissen Spielraums. Noch empfindlicher wird in Offi­zierskreisen die Auflegung der Feldachselstücke auf den Mantel empfunden, weil dadurch nicht allein die einmaligen Ausgaben, sondern auch die dauernden gesteigert werden, denn die zarte Beschaffenheit dieser Uniformteile nötigt zu einem häufigeren Ersatz.

Im allgemeinen befolgen die Uniformänderungen die leicht erkennbare Tendenz einer Nachbildung der russischen Ausstattung. Begonnen wurde diese mit der Einführung der Rohrstiefel zum Dienstanzug. Dann folgte die neue Feldbinde und schließlich die Sichtbarkeit der Feldachselstücke auf dem Mantel. Bei der Marine sind die weißen Offi­ziersmüßen zur Sommerzeit und der Offiziersdolch die Er­gebnisse dieses Geschmackes. Auf diese Weise wird ja aller­dings ein regerer Wechselverkehr in dem Geschmack der deut­schen und russischen Armee herbeigeführt, denn ursprünglich hat die russische Armeeleitung die Uniform, die Dienst­bezeichnung und auch die Taktik dem preußischen Heere ent­lehnt, um dann mit ihren fleinen Unterscheidungsmerkmalen dem deutschen Heere wieder als Vorbild zu dienen. Die durch die vielfachen Uniformänderungen herbeigeführten