Intelligenz-Vlatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
M68.
Mittwoch den 31. Auguſt
1853.
Amtlicher Theil.
Das Großherzoglich Heſſiſche Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter des Kreiſes.
Zetreffend: Das Gewerbe der Bauhandwerker und Pfläſterer.
Das nachſtehende Ausſchreiben Gr. Oberſteuerdirection en die Gr. Steuer⸗Commiſſäre, theile ich Ihnen nachſtehend ſur Nachricht unter der Aufforderung mit, nicht eher Patent zuszufertigen, bis dem Geſetze genuͤgt iſt.
Friedberg den 20. Auguſt 1853.
de Beauclair, Klreisaſſeſſor.
An ſämmtliche Gr. Steuer-Commiſſäre.
Es ſind Zweifel darüber entſtanden, ob zu den Bau— andwerkern, welche nach der Verordnung vom 14. Sep⸗ tember 1841 eine Prüfung beſtanden haben müſſen, ehe und ſevor ſie zum Betriebe ihres Gewerbes berechtigt ſind, auch lie Möbelſchreiner und Ebeniſten gehörten.
Zur Beſeitigung dieſer Zweifel eröffnen wir Ihnen, daß, da weder die Verordnung vom 14. September 1841, loch das Regulativ vom 27. Auguſt 1845 einen Unterſchied zwiſchen Bau- und Möbelſchreinern oder Ebeniſten macht, zielmehr an beiden Orten ſtets nur ganz allgemein von Schreinern geſprochen wird, eine ſolche Unterſcheidung aller Begründung entbehren würde, und Sie ſich daher auch beim Biſiren von Patenten für Möbelſchreiner oder Ebeniſten tdesmal darüber zu vergewiſſern haben, ob der durch die Verordnung vom 14. Oktober 1841 vorgeſchriebenen geſetz— lichen Bedingung Genüge geleiſtet worden iſt.
Darmſtadt den 9. Auguſt 1853.
Für die Ausfertigung Meiſenzahl.
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Seither ſind noch Brandverſicherungs-Deklarationen tuf das alte Formular eingelangt. Mit Rückſicht auf das Feglement vom 6. Juni eröffne ich Ihnen, daß keinerlei alte ſormularen mehr zu gebrauchen ſind und daß ſich ſtrenge nach dem Geſetze und dem Reglement vom 6. Juni d. J. hei den Ihnen obliegenden Arbeiten zu bemeſſen iſt.
Friedberg den 25. Auguſt 1853.
de Beauclair, Kreisaſſeſſor.
Bekanntmachung. Betreffend: Das Papierformat zu den Akten der Gr. Behörden.
Es iſt ſeither bei den, an die unterzeichnete Behörde, eingelangten Eingaben nicht immer die Bekanntmachung des Gr. Geheimen Staatsminiſteriums vom 16. Jan. 1840 beachtet worden. Indem daher dieſe Bekanntmachung nach— ſtehend wiederholt in Abdruck mitgetheilt wird, bemerkt man zugleich, daß alle Eingaben, welche nicht auf das hiernach vorgeſchriebene Größenpapier eingereicht werden, zur Um— ſchrift auf daſſelbe zurückgeſendet werden.
Friedberg am 25. Auguſt 1853.
Gr. Kreisamt Friedberg de Beauclair.
Bekanntmachung,
das Papierformat zu den Acten der Großh. Behörden betreffend.
Es iſt in neuerer Zeit häufig vorgekommen, daß bei den Miniſterien und ſonſtigen Behörden Eingaben von be— deutend größerem Formate, als in der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1808 und ſpäteren Miniſterial-Verfuͤgungen vorgeſchrieben iſt, einlangen. Da hierdurch nicht allein das Regiſtriren erſchwert wird, ſondern auch der Nachtheil ent— ſtehen muß, daß dergleichen Eingaben leicht zerriſſen oder ſonſt dem Verderben ausgeſetzt werden, ſo findet man ſich veranlaßt, allgemein hierdurch zu verordnen, daß die an die betreffenden Miniſterien und ſonſtigen Behörden gerichteten Berichte, ſowie alle Vorſtellungen und ſonſtigen Eingaben auf gutes ſtarkes, nicht zu feines Papier von dem vorgeſchriebenen Format— 13,3 Zoll(geſetz⸗ liches Maas) lang und 8,2 Zoll breit— zu ſchreiben ſind, widrigenfalls die Behörden oder Privaten, von welchen die Eingaben herrühren, die Rückgabe derſelben, um ſolche auf Papier von dem vorgeſchriebenen Format umzu⸗ ſchreiben, zu gewärtigen haben.
Dieſe Anordnung findet übrigens auf diejenigen Ein— gaben keine Anwendung, welche auf das in der Provinz Rheinheſſen eingeführte Stempel papier geſchrieben werden müſſen.
Darmſtadt am 16. Januar 1840.
Großh. Heſſ. Geheimes Staatsminiſterium du Thil. v. Hofmann. Prinz
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