Verordnung,
die Aufhebung der So. 1, 2, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung vom 7. Mai 1847 wegen des Verkehrs mit Getreide, Mehl und Kartoffeln betreffend.
Lu DWG II. von Gottes Gnaden Groß- herzog von Heſſen und bei Rhein 1c. ꝛc. Wir haben Uns mit Rückſicht auf die nunmehr eingetretene reichliche Erndte bewogen gefunden, die Beſtimmungen in den§§. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 Unſerer Verordnung vom 7. Mai dieſes Jahres, den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln betreffend, ſowie auf den Verkehr mit Brod ſich beziehende Verordnung vom 14. Mai dieſes Jahres von dem Tage des Erſcheinens gegenwärtiger Verordnung im Regierungsblatte an außer Wirkſamkeit zu ſetzen, mit dem Vorbehalte jedoch, daß die Vorſchriften jener Verordnungen oder einzelne derſelben von Neuem werden erlaſſen werden, ſobald Mißbräuche oder ſonſtige Ereigniſſe dieß nöthig machen ſollten.
Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels.
Darmſtadt am 31. Auguſt 1847.
(IL. S.) Lu D WIG. In Verhinderung des Staatsminiſters: v. Lehmann.
Auszug aus der Verordnung vom 7. Mai 1847.
4) Auf den Märkten dürfen vor 11 Uhr Vormittags, bei Vermeidung einer Strafe von 5 bis 30 fl., keine Frucht⸗ händler Getraide oder Mehl ankaufen. Bei gleicher Strafe iſt bis zu der bemerkten Stunde der Ankauf von Kartoffeln denjenigen unterſagt, welche mit Kartoffeln Handel treiben.
5) An den Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten wer⸗ den, iſt während der für Abhaltung des Marktes beſtimmten Zeit die Vermittelung von Käufen und Verkäufen von Ge⸗ traide, Mehl oder Kartoffeln durch Mäkler unterſagt.
Zuwiderhandlungen werden mit einer, ſowohl gegen den Käufer und Verkäufer, als auch gegen den Mäkler zu erkennenden Geldbuße von 5 bis 30 fl. beſtraft.
9) Die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorſchrif⸗ ten gegenwärtiger Verordnung verwirkten uneinbringlichen Strafen werden im Gefängniß mit 1 fl. für einen Tag verbüßt.
10) Die verpflichteten Denuncianten erhalten ein Drittheil von den in Folge ihrer Anzeige erkannt werdenden und eingehenden Strafen.
11) Sämmtliche Polizeibehörden und das geſammte Polizei- und Steueraufſichts-Perſonal haben über genaue
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Vollziehung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Beſtimmungen zu wachen.
An Die ſe leg
Betreffend: Die unredliche Steigerung der Fruchtpreiſe.
Aus Veranlaſſung der dermaligen Steigerung der Fruchtpreiſe theile ich Ihnen die nachſtehende Verordnung vom 1. September 1846 im Abdruck unter der Aufforde⸗ rung mit, dieſelbe wiederholt zu veröffentlichen und darüber zu wachen, daß derſelben nicht entgegen gehandelt wird.
Zuwiderhandlungen ſind alsbald zur Anzeige zu bringen. N
Friedberg am 24. Auguſt 1853.
de Beauclair, Kreisaſſeſſor.
Verordnung,
die unredliche Steigerung der Fruchtpreiſe betreffend.
Lu DWJIG II. von Gottes Gnaden Groß⸗ herzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Da die dermaligen Zeitverhältniſſe dringend erfordern, der unred⸗ lichen Steigerung der Preiſe der nothwendigſten Lebensmittel mit allem Ernſte zu begegnen, ſo haben Wir, in Gemäß⸗ heit des Art. 73 der Verfaſſungsurkunde, bis auf weitere Verfügung verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Wer durch Verbreitung falſcher oder ent⸗ ſtellter Thatſachen, durch Anbieten höherer Preiſe als die Verkäufer ſelbſt fordern, durch Vereinigung mit Inhabern gleicher Gegenſtände zu dem Ende, dieſe nicht zu verkaufen, oder nur zu einem gewiſſen Zeitpunkte, oder zu einem höheren als dem zur Zeit der Uebereinkunft beſtehenden Preiſe, oder wer durch Scheinverträge, oder durch ſonſtige Kunſtgriffe das Steigen des Preiſes des Getreides, der Fuͤtterkörner, des Mehles oder mehliger Subſtanzen, ins⸗ beſondere der Kartoffeln oder des Brodes zu bewirken ſucht, ſoll mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße von fünfzig Gulden bis zu dreitauſend Gulden, und, wenn der Zweck erreicht worden iſt, mit Geldbuße von einhundert Gulden bis zu ſechstauſend Gulden und mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder Correctionshaus⸗ ſtrafe bis zu zwei Jahren beſtraft werden.
Art. 2. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem ſie im Regierungsblatte erſcheint.
Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels.
Darmſtadt am 1. September 1846.
(L. S.) Lu DW JG. In Verhinderung des Staatsminiſters: v. Lehmann.
Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden.
N ατι
Main⸗Weſer⸗Eiſenbahn.
(1295) Donnerſtag den 1. September 1853 Vormittags 10 Uhr, ſollen: fle kr, 1) Chauſſirarbeiten im Betrage von 67 2⁴ 2) Pflaſtrerarbeiten„„„ 12 54 zur Herſtellung einer Fahrbahn auf dem Via⸗ dukte an der Bruchenbrückerhohle an Ort und Stelle, unter den bei der Verſteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen öffentlich ver⸗ akkordiret werden. Friedberg den 19. Auguſt 1853. Der Großh. Sections⸗Ingenieur der Section Friedberg Hochgeſand.
Hofraitheverſteigerung. (1293) Montag den 29. Auguſt d. J.,
nämlich
Vormiſtags 11 Uhr, wird in hieſigem Rath⸗ hauſe die Hofraithe des Auguſt Seibert dahier,
Pag 20 Nr. 115 u. 116 Hofraithe neben Nico.
auf Grund eines eingelegten Nachgebots noch⸗ mals öffentlich meiſtbietend verſteigert. 5 Friedberg am 22. Auguſt 1853. 3) zu Okarben an dem Mineralbrunnen Mitt⸗ In Auftrag Gr. Heſſ. Landgerichts: Der Vorſteher des Großh. Ortsgerichts Bender.
Grummetgras⸗Verſteigerungen.
(1300) Das diesjährige Grummetgras von
nachgenannten fiscaliſchen Wieſen des hieſigen
Rentamtes wird in angemeſſenen Abtheilungen folgendermaßen verſteigert:
1) zu Lindheim in der Behauſung des Hrn.
Gaſtwirths Bechtold Mittwoch den 30
d. M., Mittags 12 Uhr, von ungefähr
50 Morgen Wieſen in Lindheimer und Hainchener Gemarkungen;
2) zu Bauernheim in der Behauſung des Hrn. Gaſtwirths Solz Freitag den 2. Septemder, Mittags 12 Uhr, von der ungefähr 300 Morgen haltenden ſog. Markwieſe in Oſſenheimer und Bauern⸗ heimer Gemarkungen; und
laus Schleuning und Johannes Schäfer,
woch den 7. September, Nachmittags 4 Uhr, von der ungefähr 50 Morgen hal⸗ tenden ſog. Burgwaldswieſe in der Okar⸗ ber Gemarkung. Friedberg den 17. Auguſt 1853. Der Gr. Rentamts⸗Vicar des Rentamts Friedberg Grünewald.
Arbeits⸗Verſteigerung.
(1297) Dienſtag den 30. d. M., Vormittags 10 Ur, werden auf dem Gemeindehauſe dahier die bei Erbauung einer Brücke in der Orts⸗
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6 10 Uhr, wird geg Gemeiade⸗ bietend in Abtheile
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