Ausgabe 
27.8.1853
 
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Intelligenz-Blat

fuͤr die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M 67.

Sonnabend den 27. Auguſt

1853.

Amtlicher Theil.

Das Großherzoglich Heſſiſche Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die polizeiliche Aufſicht über die Lebensmittel, insbeſon dere auf Frucht märkten.

Nachſtehende höchſte Beſtimmungen werden hiermit, da dies geboten erſcheint, wiederholt eingeſchärft. Sie haben die Publikation alsbald zu bewirken und den Vollzug pünktlich zu überwachen.

Contraventionen ſind unverzüglich zur Anzeige zu bringen.

Friedberg am 24. Auguſt 1853.

de Beauclair, Kreisaſſeſſor.

Das Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großh. Provinzial-⸗Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Großh. Kreisräthe.

An den meiſten Orten, wo Fruchtmärkte regelmäßig abgehalten werden, beſtehen zwar bereits in den Localreg lements, namentlich in den Fruchtmarktordnungen, Vor ſchriften, welche die Erhaltung der freien, ungeſtörten Con currenz bei den Fruchtverkäufen bezwecken. Da dieſe Vor ſchriften theils nicht an allen Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten werden, in Wirkſamkeit beſtehen, theils nicht gehörig befolgt werden, theils aber auch für die Contra ventionen mitunter zu geringe Strafen androhen, ſo finden wir, im Hinblick auf die dermalige Theuerung der Brod früchte, welche es als dringend nöthig erſcheinen läßt, Stö rungen der freien Concurrenz auf den Fruchtmärkten vor⸗ zubeugen und die Erreichung der Zwecke, für welche über haupt ſolche Märkte errichtet werden, zu ſichern, uns veranlaßt, für alle Orte, an welchen Fruchtmärkte abge halten werden, Folgendes zu verfügen:

1) Es iſt Jedermann unterſagt, im Umkreiſe eines Ortes, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, bis zu einer Entfernung von zwei Stunden von dieſem Orte innerhalb der Zeit von der Mittagsſtunde des Tages vor dem Frucht markte an bis zum Schluſſe des letzteren, Früchte, welche ſich auf dem Wege nach dem Orte, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, befinden, aufzukaufen.

2) Es iſt verboten, diejenigen, welche mit Fruchtvor räthen auf dem Wege zum Fruchtmarkte, um ſie daſelbſt zu verkaufen, begriffen ſind, oder diejenigen, welche ihre

Fruchtvorräthe bereits zum Verkaufe auf dem Markte aus⸗ geſtellt haben, zu bereden, ihre Früchte auf dem Markte gar nicht, oder nur zu einem beſtimmten Preiſe zu ver kaufen.

3) Frucht, welche an den Ort, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, von der Mittagsſtunde(12 Uhr) des Tages vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schluſſe des letzteren eingeführt wird, darf nur auf dem Markte ſelbſt zum Verkaufe gebracht werden, es ſei denn, daß der Ver käufer durch eine Beſcheinigung der Ortspolizeibehörde der Ausfuhrgemeinde nachweiſen kann, daß die Frucht bereits vor der oben angegebenen Zeit verkauft war.

4) Früchte, welche auf einem Fruchtmarkte ange kauft worden ſind, dürfen auf demſelben Markte nicht wieder zum Verkaufe gebracht werden.

5) Früchte, welche zum Verkaufe auf den Markt ge bracht werden, durfen vor der zum Beginne der Verkäufe an den betreffenden Orten feſtgeſetzten Zeit nicht verkauft werden.

6) Auf dem Fruchtmarkte darf nur die wirklich dahin gebrachte Frucht verkauft werden; es iſt daher unterſagt, nach mitgebrachten Muſtern Frucht auf dem Markte zu verkaufen.

7) Zuwiderhandlungen gegen vorſtehende Beſtimmun gen werden, inſoweit nicht die Vorſchriften der Verordnung vom 1. Sept. d. J., wegen unredlicher Steigerung der Fruchtpreiſe, zur Anwendung kommen, mit einer Polizei ſtrafe von 5 bis 50 fl. geahndet, welche im Falle der Uneinbringlichkeit im Gefängniß mit 40 kr. für einen Tag zu verbüßen iſt.

8) Inſoweit auf den Fruchtmärkten an den einzelnen Orten auch Mehl und Kartoffeln verkauft werden, finden darauf obige Vorſchriften gleichfalls Anwendung.

Sie werden hiernach das Weitere beſorgen, und be merken wir zugleich, daß im Uebrigen die Beſtimmungen in den an einzelnen Orten beſtehenden Fruchtmarkt-Ord nungen durch obige Vorſchriften nicht abgeändert werden.

Wir ermächtigen Sie ferner, für diejenigen Orte, wo regelmäßige Märkte für Victualien überhaupt abge halten werden, die oben unter 17 ertheilten Vorſchriften in Anſehung des Verkehrs mit Getreide, Hüͤlſenfrüchten, Mehl und Kartoffeln in dem Falle, daß dazu ein Bedürf niß ſich zeigt, bis auf weitere Verfügung zu erlaſſen.

Inſoweit Letzteres geſchehen, haben Sie davon die Anzeige zu machen.

Darmſtadt am 28. Oktober 1846.

d U Y h i. 4 v. Stern.

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