Ausgabe 
22.1.1853
 
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Intelligenz-Blatt

fuͤr die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M 7.

Sonnabend den 22. Januar

1853.

Negierungsblatt⸗Auszüge.

Nr. 60 enthält: 1) Geſetz vom 24. Dez., die Beſteuerung des Branntweins und Biers betr., welches beſtimmt: Art. 1. Die nach dem 2. Abſatz des Art. 5 des Geſetzes vom 16. Juli 1842 be⸗ ſtimmte geringere Maiſchbüttenſteuer von 5 Kreuzer für 20 Maas Maiſchraum und für jede Einmaiſchung ſoll von der nächſten Brenn periode an nur von ſolchen Brennereien erhoben werden, welche an einem Betriebstage nicht mehr als 400 Maas Maiſchraum bemaiſchen. Dieſe Brennereien ſind aber alsdann in ihrer Betriebszeit nicht mehr auf die Dauer von 7 Monaten während des Jahrs beſchrankt. Art. 2. Die Steuerrückvergütung von Branntwein, welche nach Art. 10 des Geſetzes vom 16. Juli 1842 ſtattfinden kann, ſoll in Zukunft den Betrag von 4 fl. für die Ohm Branntwein zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Tralles und bei größerer oder gerin gerer Stärke den verhältnißmäßigen Betrag nicht überſteigen. Die Beſtimmung in dem 2. Abſatz des gedachten Artikels 10, daß nämlich die einem Branntweinbrenner geleiſtete Rückvergütung den Betrag der Steuer, die von ihm in demſelben Jahre zu bezahlen war, nicht üherſteigen dürfe, iſt aufgehoben. Art. 3. An Orten, wo das Be dürfniß des Verkehrs mit dem Ausland es wünſchenswerth macht, können unverſteuerte Niederlagen von Branntwein unter Aufſicht der

Steuerverwaltung geſtattet werden. Art 4. Die Trankſteuer von Bier beträgt in Zukunft 1 fl. 20 kr. von der Ohm. Von allem

inländiſchen Bier wird vor dem jedesmaligen Brauen die Trankſteuer nach dem ganzen Inhalt des Braugefäßes entrichtet, für Einkochen und Haustrunk aber eine Vergütung von 35 Prozent abgezogen. Ein abgabefreies Brauen zur häuslichen Conſumtion iſt nicht mehr geſtattet. Art. 5. Von Bier, welches im Großen nach dem Aus⸗ land verkauft wird, kann, wenn die Ausfuhr gehörig nachgewieſen worden iſt, eine Steuerrückbergütung von 52 Kreuzer für die Ohm geleiſtet werden. Art. 6. Gegenwärtiges Geſetz tritt mit dem 1. Januar 1853 in Kraft und find von da an alle Beſtimmungen der Geſetze vom 12. Juni 1827 und 16. Juli 1842, welche ſich nicht da

mit vereinigen laſſen, aufgehoben. Art. 7. Das Miniſterium der Finanzen iſt mit der Vollziehung dieſes Geſetzes beauftragt. 2)

Bekanntmachung Großh. Miniſteriums des Innern vom 7. Dez., die Zulaſſung von Acceſſiſten im Secretariate des Großh. Oberconſiſto riums betr. Nachträglich zu der Verordnung vom 10. Sept. 1851, die Vorbereitung zum Staatsdienſte im Juſtiz- und Regierungs- fache betr., wird auf den Grund Allerhöchſter Entſchließung S. K. H. des Großherzogs zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es denjenigen Acceſſiſten, welche ſich dem Juſtiz- und Regierungsfache widmen und welche bereits ein halbes Jahr lang zum Aeceß bei einer Regierungs behörde zugelaſſen worden ſind, auf ihren Wunſch für die Folge ge ſtattet werden ſoll, den Aceeß bei dem Secretariate des Gr Ober⸗ conſiſtoriums fortzuſetzen. 3) und 4) Bekanntmachungen, die Ver kündigung gerichtlicher Anzeigen in den Bezirken Alzei und Mainz während des Jahres 1853 betr., wornach für erſteren hierzu die Woſmſer 31g. für letzteren dasMainzer Journal beſtimmt ſind. 5. Dienſtnachrichten. S. K. Hoheit der Großherzog haben aller gnädigſt geruht: am 5. Nov. den Calculator Bader bei der Stagats⸗ ſchulden-Tilgungskaſſe zum zweiten Buchhalter und den Acceſſiſten Beſt zum Calculator bei dieſer Kaſſe zu ernennen; am 25. Nov. den Acceſſiſten bei der Oberbau⸗Direktion und ſeitherigen Vicar der Provinziralbaumeiſterſtelle für Rheinheſſen, Ur. Weyland zu Mainz, zum Kreisbaumeiſter zu ernennen und ihm dabei die Geſchäfte der Hof⸗ und Militärbaumeiſterſtelle übertragen; am 4. Dez. den evang. Pfarrer Schwabe zu Offenbach zum dritten Lehrer an dem

evang. Predigerſeminar zu Friedberg und zum dritten Stadtpfarrer daſelbſt unter Verleihung des Charakters als Profeſſor zu ernennen; den von den Hrn. Grafen zu Erbach-Erbach auf die Caplanei und Rektoratsſtelle zu Erbach präſentirten Pfarrammts-Candidaten Anthes für dieſe Stelle zu beſtätigen; am 6. Dez. den Revier- förſter des Forſtreviers Gladenbach und ſeitherigen Verwalter des Forſtamts Biedenkopf, Boſe, zum Aſſeſſor mit Stimme bei der Ober Forſt⸗ und Domänen-Direction zu ernennen.

Das Geſchenk des Wucherers. Von W. Heinrigs. (Fortſetzung.)

Ormeille überlegte ſich's einige Minuten ſchweigend; aber ein ſchwacher Hoffuungsſtrahl, der einen Angenblick auf ſeinem Geſichte aufgedammert war, verſchwand wieder. Er begriff nun den Geldlether und ſeinen Vorſchlag, denn die ziemlich deutliche Erinnerung an die Tabellen verſchie dener Lebensverſicherungen, die er geſehen hatte, machte ihm klar, daß Jutereſſen und Prämie zuſammen ſich auf beinahe zwanzig Procent belaufen, und daß die ausdrück liche Verpflichtung ſeinen Bürgen ſozuſagen nöthigen würde, eine Annuität auf ſein, Ormeille's, Leben zu be⸗ zahlen. Zwar zweifelte er, voll Thatkraft und Hoffnung, nicht, daß er im Stande ſein würde, die Zahlung der Zinſen und Prämien immer ſelbſt und regelmäßig leiſten zu können; zwar würde er, in ſeiner jetzigen Lage trotz dieſer monſtröſen Bedingungen vielleicht noch härtere an genommen haben, wenn es nur von ſeinem Entſchluſſe allein abgehangen hätte; allein wo ſollte er einen Freund finden, der fur ihn Bürge würde! Verzweiflungsvoll durchlief er in Gedanken die Reihe derjenigen Freunde, die ihn bis jetzt um ſeiner Armuth willen noch nicht ver

geſſen hatten, aber er fand keinen, dem er eine ſolche

Ditte mit Ausſicht auf Erfolg ſtellen durfte. Tief ent

muthigt wandte er ſich wieder zu dem Geldverleiher.

Ich habe keinen Freund, den ich um einen ſolchen Dienſt angehen könnte, ſagte er.Hätte ich einen ſol chen, ſo wäre ich nicht hier. Gibt es denn gar keine, wenn auch noch ſo hohe Bedingungen, unter welchen Sie mir auch nur die geringſte Summe vorſtrecken konnten, für die ich, allein haftbar wäre?

Ich weiß keine, verſetzte der Wucherer kalt, der bereits einen Brief zu ſchreiben begonnen hatte.

Ich würde Ihneu dreißig, ja fünfzig Procent geben!

Unmöglich! ich kann Ihnen nichts vorſtrecken! rief der Wucherer mit ungeduldigem Kopfſchütteln.

Ich biete hundert Procent!