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ntelligenz-Vlatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
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22. Mittwoch den 16. März
1853.
Regierungsblatt⸗Auszüge.
Nr. 6 enthält: 1) Das aus 35 Artikeln beſtehende Geſetz vom
10. Febr., die Einrichtung der Bezirksräthe betr. Wir geben hier die weſentlichen Beſtimmungen deſſelben: Art. 1. Für jeden Ver⸗ waltungsbezirk ſoll ein Bezirksrath beſtehen. Der Bezirk Wimpfen wird in Beziehung auf den Bezirksrath mit einem benachbarten Ver— waltungsbezirke vereinigt.— Art 2. Der Bezirksrath ſoll aus 15 Mitgliedern beſtehen; 12 derſelben werden von Bevollmächtigten der Gemeindevorſtände, 3 von den 24 wegen eigenthümlichen oder nutz⸗ nießlichen Grundbeſitzes im Bezirk Höchſtbeſteuerten gewählt.— Art. 3. Das Amt eines Mitglieds des Bezirksraths iſt ein Ehrenamt; es gibt daſſelbe keinen Auſpruch auf Tagegelder oder Reiſevergütung.— Art 4. Jedesmal mit Ablauf des dritten Kalenderjahres tritt/ der auf 9 Jahre gewählten Mitglieder, aus jeder der im Art. 2 be⸗ ſtimmten Abtheilungen, aus und wird durch neue Wahlen nach dieſen Abtheilungen erſetzt. Die austretenden Mitglieder können wieder gewählt werden. Die nach Verlauf von 3 und 6 Jahren zum erſten⸗ mal austretenden Dritttheile werden durch das Loos beſtimmt. Er⸗ gänzungswahlen vor Ablauf von 3 Jahren finden nur ſiatt, wenn der Bezirksrath durch Abgang an Mitgliedern unter die Zahl 12 vermin⸗ dert wäre. Diejenigen, welche zum Erſatze von Mitgliedern gewählt werden, deren Hjährige Amtsdauer noch nicht abgelaufen war, treten nur für den Reſt derſelben ein.— Art. 5. Eine Neuwahl für ſämmt⸗ liche Mitglieder des Bezirksraths findet ſtatt, wenn derſelbe durch Beſchluß des Miniſteriums des Innern aufgelöſt wird, und zwar bin⸗ nen 3 Monaten nach dem Zeitpunkte, von welchem an der Bezirks⸗ rath nach jenem Beſchluß ſeine Wirkſamkeit einzuſtellen haben wird. Die gjährige Wahlperiode beginnt im Falle einer ſolchen Neuwahl mit dem darauf folgenden Kalenderjahr.— Art. 6. Wählbar zum gliede des Bezirksraths iſt jeder Einwohner des Bezirks, welcher Le r bei dem nächſten regelmäßigen Zuſammentritt des kgelegt hat, ſodann die Bedingungen der Stimm⸗
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fähigkeit und Wählbarkeit bei den Gemeinderathswahlen nach dem Geſetz vom 8 Jan. 1852, betreffend: Bildung des Ortsvorſtandes und die ol des Gemeinderaths, in ſich vereinigt; jedoch iſt Beſitz des Or rgerrecht hlbarkeit nicht erforderlich. Ausgenom⸗
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11 Bezirksverwaltu
des Or men von ſtellten Regierungsbeamten.—
er Wählbarkeit find die bei der Bezirks N Die Art. 7 bis 15 enthalten
Zum Be
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achtigte der Gemeinde i t in Wahldiſtriete getheilt. J Diſtriet hat eine mit ſeiner kerung in Verhältniß ſtehende Zahl von Mitgliedern des Bezirksraths zu wählen. Zur Wahl derſelben treten, nachdem 8 Tage zuvor die Einladung ergangen iſt, die von den Gemeindevorſtänden— Hurger⸗ meiſtern, Beigeordneten und Gemeinderath— aus ihrer Mitte er⸗ iannten Bevollmächtigten zuſammen. Der Gemeindevorſtand. hat, wenn die Gemeinde nuͤht mehr als 250 Seelen zählt, nur eines ſeiner Mitglieder, bei größerer Seelenzahl aber auf je 250 Seelen oder den Ueberſchuß von 125 Seelen ein
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weiteres ſeiner Mitglieder bis zur Geſammtzahl derſelben zur Wahlverſammlung zu bevollmächtigen 2e. Die wegen Grundbeſitzes Stimmberechtigten wählen dergeſtalt, daß in beſonderen Abſtimmungen 1) von den 4 Höchſtbeſteuerten unter ihnen, 2) bon den 8 nach Größe der Steuerzahlung folgenden und 3) von den übrigen je ein Mitglied des Bezirksraths ernannt wird ꝛc. Die Wahl wird durch einen Regierungscommiſſar geleitet. Die Abſtim⸗ mung findet mittelſt Stimmzetteln ſtatt, welche in der A. gezogen und geſchrieben werden ꝛc. Ueber die Gültigkeit der 1 entſcheidet der Bezirksrath endgültig.— Art, 16. Jeder Gewählte
kann die auf ihn gefallene Wahl ablehnen, ſowie aus dem Bezirks rath austreten. Der Austretende iſt jedoch in dem Falle, daß hier⸗ durch der Bezirksrath unter die Zahl von 12 Mitgliedern vermindert würde, verbunden, das Amt noch ſo lange fort zu verſehen, bis die nothwendige Ergänzungswahl vorgenommen ſein wird. Active Staatsdiener bedürfen zum Eintritt in den Bezirksrath der Zuſtim⸗ mung der Staatsregierung.— Art. 17. Wenn ein Mitglied eine der Eigenſchaften, welche zur Wählbarkeit erfordert werden, verliert, ſo hat dies ſeinen Austritt aus dem Bezirksrath zur Folge. Wird ein Mitglied in Ausübung des Staats bürgerrechts gehindert, ſo iſt es während der Dauer dieſes Hinderniſſes von der Theilnahme an der Verhandlung des Bezirksraths ausgeſchloſſen.— Art. 18. Der Be⸗ zirksrath entſcheidet im Falle des Widerſpruchs des Gemeindevorſtan⸗ des, wenn einer Gemeinde von der Regierungsbehörde im öffentlichen Jntereſſe eine Ausgabe angeſonnen wird, welche a) entweder über⸗ haupt(an und für ſich) oder b) ihrem Betrage nach durch Geſetz oder Verordnung nicht beſonders beſtimmt iſt und bezüglich deren auch in Geſetzen oder Verordnungen nicht beſonders feſtgeſetzt iſt, wie die Regierungsbehörde die Größe der Abgabe zu beſtimmen hat. Im erſten Falle(a.) hat der Bezirksrath darüber, ob ein Aufwand und in welcher Größe derſelbe ſtattfinden ſoll, im letzten Falle(b.) aber nur darüber zu entſcheiden, wie viel aufgewendet werden ſoll. Wenn eine Ausgabe von ſämmtlichen betheiligten Gemeinden, auf welche wegen Gemeinſamkeit dieſelbe zugleich, auf jede zum Theil, fallen muß, abgelehnt wird und dieſe Gemeinden verſchiedenen Verwaltungs⸗ bezirken angehören, ſo ertheilt bei widerſtreitenden Ausſprüchen der betreffenden Bezirksräthe die den betheiligten Gemeinden gemeinſame Staatsbehörde die Entſcheidung.— Art. 19. Der Bezirksrath ent⸗ ſcheidet, wenn Gemeinden über die Frage ſtreiten, ob Ausgaben, für welche keine privatrechtliche Verbindlichkeiten beſtehen, im offentlichen Intereſſe von der einen oder der anderen Gemeinde, oder von meh⸗ reren gemeinſchaftlich und in welchem Verhältniſſe zu tragen ſind. Eine ſolche Angelegenheit kann ſowohl von den betheiligten Gemeinden, als von der Regierungsbehörde zur Entſcheidung des Bezirksraths gebracht
werden. t der Streit zwiſchen Gemeinden verſchiedener Bezirke, ſo hat das liſterium des Innern, nach Anhörung des Gutachtens der betref n Bezirksräthe, zu entſcheiden.— Art. 20. Mit Zu⸗
ſtimmung und auf Veranlaſſung des Bezirksraths und mit E gung der Staatsreg ig können für gemeinnützige Verwendungen und Zwecke, z. B. für Errichtung von Bezirks⸗Frucht⸗ und Holzma⸗ gazinen, von gemeinnützigen Bezirksanſtalten überhaupt, für Anlage wie Unterhaltung von Bezirksſtraßen, für Anſtellung von Bezirks⸗ wegewärtern ꝛc., nach Verhältniß der daraus entſtehenden Vortheile von allen oder einzelnen Theilen des Bezirks Beiträge erhoben und Beitrags ſſe in den einzelnen Gemarkungen, mit Berück- beckes, nach den für Gemeindeumlagen geltenden ge— ſetzlichen iften beſtimmt werden. Ueber die Gründung einer gemeinſamen Anſtalt, welche fortgeſetzten Aufwand auf unbeſtimmte Zeit erfordert, müſſen die Vorſtände der betheiligten Gemeinden jedes⸗ mal vernommen werden.— Art. 21. Der Bezirksrath iſt berechtigt, Anträge Gutachten über Gegenſtände, welche die Intereſſen einer oder mehrerer Gemeinden des Bezirks, oder des ganzen Bezirks be— rühren, an die Regierungsbehörde oder die Miniſterien gelangen zu laſſen und hat ſolche Gutachten auch auf Veranlaſſung der Regierungs rde zu erſtatten.— Art. 22. Was in den Art. 18—21 in Bezug auf Gemeinden verordnet iſt, gilt auch für die Gemarkungen, in wel⸗ chen ſich keine Gemeinde befindet.— Art. 23. Gegen die Entſchei⸗ dungen des Bezirksrathes(Art. 18 und 19) kann von den Ortsvor⸗ ſtänden der betheiligten Gemeinden, ſo wie von der Regierungsbehörde
nehmi⸗
verhaltniſſe


