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ntelligenz-Blatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
M III.
Mittwoch den 16. Februar
1838.
Regierungsblatt⸗Auszüge.
Nr. 2 enthält: 1) Geſetz vom 3. Jan., die Beſtrafung des kleinen erſten ausgezeichneten Diebſtahls betr., welches in einem ein⸗ zigen Artikel beſtimmt: Der Art 371 des Strafgeſetzbuchs im Titel XLII.„Vom Diebſtahl,“ iſt aufgehoben und wird durch folgen— den Artikel erſetzt:„Der ausgezeichnete Diebſtahl wird mit Correktions⸗ haus von ein bis drei Jahren oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft. Die Zuchthausſtrafe ſoll höchſtens bis auf fünf Jahre er- kannt werden, wenn der ausgezeichnete Diebſtahl ein erſter Diebſtahl it und der Werth des Entwendeten die Summe von(s fl. nicht überſteigt; auch konnen die Gerichte in dieſem Fall die Correections— hausſtrafe bis zu drei Monaten herabſetzen. Die in dieſem Abſatz enthaltenen Beſtimmungen finden jedoch keine Anwendung, wenn der Diebſtahl von einer Bande verübt iſt.(Art. 366 Nr. 4),— 2) Geſetz vom 10. Jan., die Nachbildung von Papiergeld und deren Beſtrafung betr., welches Folgendes verfügt: Art. 1. Wer durch Druck, Lühographie oder auf andere Weiſe Abbildungen anfertigt, welche zwar nicht wirklich nachgemachtes Papiergeld darſtellen(Art. 2s des Strafgeſetzbuchs), in ihrer äußeren Form und Ausſtattung jedoch dem Großherzoglichen oder ausländiſchen Papiergeld ähnlich find, und zu Täuſchungen benutzt werden können, ſoll beſtraft werden: 1) wenn die Abbildung bereits an einen Dritten abgegeben oder auf ſonſtige Weiſe in Verkehr gebracht worden iſt, mit Correctionshaus bis zu zwei Jahren; 2) wenn die Abbildung weder an einen Dritten abgegeben, noch auf ſonſtige Weiſe in Verkehr gebracht worden iſt, mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten oder mit Cor— rectionshaus bis zu einem Jahre. Art. 2. Die im vorhergehenden Artikel unter Nr. 1 angedrohte Strafe trifft Denjenigen, welcher im Einverffändniß mit dem Verfertiger ſolcher Abbildungen, deſſen Ge⸗ hülfen oder Begünſtiger, dieſelben als wirkliches Papiergeld ausgibt. Art. 3. Wer Abbildungen der im Art. 1 bezeichneten Art, ohne mit deren Verfertiger, deſſen Gehülfen oder Begünſtiger, im Einverſtänd— niß zu ſein, jedoch wiſſend, daß ſie kein wirkliches Papiergeld dar— ſtellen, an ſich bringt und ſolche als wirkliches Papiergeld an Andere abgibt, ſoll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten be ſtraft werden. Art. 4. Wer Abbildungen der im Art. 1 bezeichneten Art in gutem Glauben als ächtes Papiergeld angenommen, aber nach erkannter Täuſchung als ächtes Papiergeld an einen andern abge— geben hat, ſoll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten oder mit einer Geldbuße von zwanzig bis zu hundert Gulden beſtraft werden. Art. 5. Wer ſolche Abbildungen, wiſſend, daß ſie kein wirk⸗ liches Papiergeld darſtellen, weiter verbreitet, jedoch ohne ſie als wirkliches Papiergeld an Andere abzugeben, ſoll zu einer Geloſtraſe von zehn bis fünfzig Gulden verurtheilt werden. Art. 6. Gegen⸗ wärtiges Geſetz, welches als ein Theil des Strafgeſetzbuchs zu be— trachten iſt, tritt mit dem Tage ſeines Erſcheinens im Regierungs— blatte in Kraft.— 3) Eine Großh. Verordnung vom 8. Jan,, die Anſtellung und Entlaſſung der Feldſchützen betr. Ludwig 11]. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Da in vielen Gemeinden der Feldſchutz nicht ſo gehandhabt wird, wie es zur Erreichung der Zwecke des Feldſtrafgeſetzes nothwendig iſt, ſo haben Wir in Vollziehung des Art. 19 der Gemeindeordnung und auf den Grund des der Staatsregierung verfaſſungsmäßig zuſtehen⸗ den Oberaufſichtsrechts über die Angelegenheiten der Gemeinden, Uns bewogen gefunden, unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 19. April 1848, Folgendes zu verordnen: S Feldſchützen werden auf den Vorſchlag des Gemeinderaths von dem Bürgermeiſter auf Widerruf, alſo niemals blos auf ein Jahr oder eine beſtimmte
Zahl von Jahren, ernannt; ſie können jedoch erſt dann in ihren Dienſt eingewieſen werden, wenn ſie auf Veranlaſſung des vorgeſeß— ten Kreisamts von dem betreffenden Stadt- oder Landgericht, be— ziehungsweiſe Friedensgericht, verpflichtet ſind. Die Ernennung der Feldſchützen erfolgt durch das Kreisamt, wenn der Bürgermeiſter mit dem Vorſchlage des Gemeinderaths nicht einverſtanden iſt.§. 2. Die Entlaſſung eines Gemeinde-Feldſchützen aus Gründen der Ver⸗ waltung kann durch das vorgeſetzte Kreisamt, auf den Antrag des Ortsvorſtandes, oder von Amtswegen nach Anhörung der Loralbe— hörde verfügt werden. Den Ortsvorſtänden iſt es nicht geſtattet, Feldſchützen, ohne vorher die Entſchließung des Kreisamtes eingeholt zu haben, ihres Dienſtes zu entlaſſen.§. 3. Unſer Miniſterium des Innern iſt mit der Ausführung gegenwärtiger Verordnung beauftragt und hat die zu deren Vollzug und zur Handhabung des Feldſchutzes weiter erforderlichen Inſtruͤktionen zu erlaſſen. Urkundlich ꝛc. ꝛc.— 4) Verordnung vom 5. Jan., die polizeiliche Aufſicht über die Heſſiſche Ludwigs⸗Eiſenbahn betr.— 5) Beſtätigung folgender Stiftungen und Vermächtniſſe im 4. Quartale 1852: 10 Vermächtniß von 800 fl. des katholiſchen Pfarrers Becker zu Mühlheim an die Taubſtummen⸗ Anſtalt zu Bensheim; 2) von 100 fl. des Wolf Stern zu Niederweidbach zu Gunſten der jüdiſchen Hausarmen im Landgerichtsbezirk Gladenbach; 3) des zu Offenbach verſtorbenen Friedrich Heim 1.: a) an die Landes⸗ waiſenanſtalt 100 fl., b) an das ſtädtiſche Hoſpital zu Offenbach 500 fl.; 4) Stiftung eines Armencapitals von 100 fl. an die katho⸗ liſche Kirche zu Obermorlen, Kr. Friedberg, durch einen Unbenannten; 5. eines Capitals von 1088 fl. 1½ kr. zu Gunſten der Armen zu Heldenbergen; 6) Schenkung neuer Abendmahlsgefäße an die evang. Kirche zu Niederingelheim von Seiten einer Anzahl Frauen und Jungfrauen daſelbſt; 7) Schenkung des Barons G. J. von Mengden aus Liefland, dermalen zu Niederingelheim, an die evang. Kirche da⸗ ſelbſt, beſtebend in einem Altar, zwei Altardecken, einem Kirchen⸗ ſtuhle und einer Kirchenthüre, im Geſammtwerthe von 905 fl; 8) zweier Anniverſarien zu St. Quintin in Mainz, im Betrage von 250 fl. durch Joſ. Gaſtell daſelbſt; 9) Vermächtniß von 100 fl. der Franz Blumöhr 1. Eheleute von Kleinauheim, Kr. Offenbach, für die daſige Kirche; 10) Schenkung des Jakob Goldſchmidt zu Mainz don 200 fl. an die israelitiſche Religionsgemeinde zu Weiſenau; 11) des Albert Gerhard de Roock zu Niederingelheim von 1200 fl. zu Gunſten der evangeliſchen Kirche daſelbſt.— 6) Bekanntmachung Gr. Miniſteriums der Finanzen vom 6. Jan., die Ausgabe von 900,000 fl. in Grundrentenſcheinen nach dem Geſetze vom 8. Dez. 1851 betr. Nachdem die Anfertigung der auf den Grund des Geſetzes vom 8. Dezember 1851 weiter auszugebenden 900,000 fl. in Grundrenten— ſcheinen nunmehr vollendet iſt, und zwar in Fünfunddreißiggulden— ſcheinen, in Zehnguldenſcheinen, in Fünfguldenſcheinen und in Ein⸗ guldenſcheinen, wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieſe neuen Scheine von den früher nach dem Geſetze vom 30. Juli 1848 ausgegebenen und in den Bekanntmachungen vom 2. November 1848 und vom 22. Oktober 1849 beſchriebenen Grundrentenſcheinen ſich nur durch die Legende der Vorderſeite unterſcheiden, indem der Schluß dieſer Legende hier lautet:„auf Grund des Geſetzes vom 8. Dezem ber 1851.“„Gültig bei allen Zahlungen für voll“„Darmſtadt den 28. Februar 18527„Großh Heſſ. Staatsſchuldentilgungskaſſe-Direetion⸗ und hierunter die Facſimilia der Unterſchriften der gegenwartigen Directoren der Großh. Staatsſchuldentilgungskaſſe:„Eckhardt“ und „. Rabenau“ gedruckt find. In allen übrigen Beziehungen dagegen find die neuen Grundrentenſcheine der verſchiedenen Gattungen mit den früher ausgegebenen Scheinen derſelben Gattungen vollkommen übereinſtimmend.— 7) Bekanntmachung Gr. Miniſteriums der Fi
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